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Verstoß: Unerlaubte Weitergabe von Arbeitnehmerdaten

  • Beschreibung
    Der Kläger hatte sich bei der Beklagten beworben. Die Beklagte sandte eine Antwort auf die Bewerbung des Klägers irrtümlich an das XING-Profil eines Dritten, der den Kläger kannte und ihn sowie die Beklagte über den Datenschutzverstoß informierte.
  • Aktenzeichen
    LG Darmstadt, Urteil vom 26.05.2020 – 13 O 244/19
  • Kategorie(n)
    Arbeitnehmer
  • Betrag
    1000 €

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, personenbezogene Daten über den Kläger, die im Zusammenhang mit seiner Bewerbung bei der Beklagten stehen, zu verarbeiten / verarbeiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Nachricht über das Portal XING an Herrn A am XX.XX.2018,

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten des Klägers in Höhe von 1.025,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2019 zu zahlen.

Im Übrigen die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche aufgrund der Weitergabe von persönlichen Daten an einen Dritten.

Die Beklagte ist eine Privatbank. Der Kläger befand sich bei der Beklagten in einem Bewerbungsprozess. Dieser fand über das Portal XING statt. Am XX.XX.2018 sendete die Beklagte über das Portal XING eine Nachricht, die für den Kläger bestimmt war, an Herrn A, eine dritte Person, die nicht an dem Bewerbungsprozess beteiligt war.

Die Nachricht beinhaltete folgende Formulierung: „Lieber Herr [Beklagter], ich hoffe es geht Ihnen gut! Unser Leiter – Herr B – findet ihr Händler Profil sehr interessant. Jedoch können wir Ihre Gehaltsvorstellungen nicht erfüllen. Er kann 80k + variable Vergütung anbieten. Wäre das unter diesen Gesichtspunkten weiterhin für Sie interessant? Ich freue mich von Ihnen zu hören und wünsche Ihnen einen guten Start in den Dienstag. Viele Grüße, […]“ (vgl. Anlage MK1, Bl. 13 der Akte).

Herr A und der Kläger kannten sich bereits vor dem Vorfall, da sie vor einiger Zeit innerhalb derselben Holding arbeiteten. Herr A leitete die Nachricht an den Kläger weiter mit der Frage: „suchst du?“. Darauf antwortete der Kläger: „Hihi …“. Herr A machte den Kläger darauf aufmerksam, dass er die Beklagte auch am XX.XX.2018 darauf hinwies, dass die Nachricht an eine falsche Person versendet wurde. (Beweis: Screenshot des Nachrichtenverlaufs zwischen Herrn A und dem Kläger, Anlage MK 2, Bl. 14 der Akte).

Darüber hinaus liegen der Beklagten noch weitere Daten über den Kläger vor, die über den Inhalt in der streitgegenständlichen Nachricht hinausgehen.

Die Beklagte verschickte die streitgegenständliche Nachricht auch an den Kläger. Daraufhin erfolgte ein weiterer Nachrichtenaustausch zwischen dem Kläger und der Beklagten. Ferner gab es ein Kennenlern-Treffen zwischen den Parteien. In dieser Zeit rügte der Kläger nicht, dass die Nachricht irrtümlich an einen Dritten versetzt wurde.

Erst nachdem die Beklagte dem Kläger am 10.12.2018 mitteilte, dass der Kläger für das Bewerbungsverfahren nicht weiter berücksichtigt werde, rügte der Kläger mit E-Mail vom 16.12.2018 die Versendung der Nachricht an Herrn A (vgl. Anlage B1, Bl. 57 ff. der Akte). Dabei fragte der Kläger, wie es zu der falschen Versendung kommen konnte. Ferner fragte der Kläger, warum er nicht unmittelbar durch die Beklagte über die falsche Versendung informiert worden sei.

Daraufhin meldete sich ein externer Datenschutzbeauftragter für die Beklagte bei dem Kläger. Dieser bestritt, dass die Beklagte für die falsche Versendung verantwortlich sei und verneinte insoweit einen Datenschutzverstoß.

Auf die Frage, weshalb die Beklagte den Kläger nicht unmittelbar über die falsche Versendung informiert habe, antwortete der Datenschutzbeauftragte, dass die Versendung an den falschen Adressaten nicht sofort erkannt worden sei. Er antwortete ferner, dass eine Reaktion an den Beklagten aber unmittelbar nach Kenntniserlangung erfolgt sei, weswegen kein schuldhaftes Zögern aus datenschutzrechtlicher Sicht vorliege (vgl. Anlage MK3, Bl. 15 ff.).

Die Beklagte kontaktierte Herrn A nach dem Vorfall und bat ihn darum, die Nachricht zu löschen und sie nicht weiter zu verbreiten (vgl. Anlage MK3, Bl. 15 f.).

Mit Schreiben vom 25.02.2019 forderte der Klägervertreter die Beklagte bis zum 04.03.2019 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Leistung eines Schadensersatzes in Höhe von 2.500,00 € sowie zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.100,51 € auf. Für weitere Einzelheiten des Schreibens wird auf Anlage MK4, Bl. 18 ff. der Akte verwiesen.

Die Beklagte wies die Ansprüche mit Schreiben vom 04.03.2019 zurück. Das Schreiben enthielt ferner eine Unterlassungserklärung, die sich aber nur auf die streitgegenständliche Nachricht bezieht und nicht auf den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch (vgl. Anlage MK5, Bl. 29ff. der Akte).

Der Kläger behauptet,

der Kläger habe sich bei der Beklagten als Händler Fixed-Income beworben.

Der Kläger behauptet, der Beklagten sei die falsche Übermittlung seit dem XX.XX.2018 bekannt gewesen.

Er ist der Ansicht, dass es sich bei den weitergeleiteten Daten um personenbezogene Daten handele.

Ferner behauptet er, dass es sich in Bezug auf berufliche Informationen bei der Finanzbranche um eine besonders sensible Branche handele. Insbesondere sei zu befürchten, dass Herr A die in der streitgegenständlichen Nachricht enthaltenen Daten weitergegeben habe.

Herr A als Empfänger der Nachricht sei in derselben Branche wie er tätig und Stelle daher ein Konkurrent auf etwaige Stellen dar, der sich durch die Kenntnis dieser Informationen einen Vorteil im Bewerbungsprozess hätte verschaffen können.

Es bestehe im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch eine Wiederholungsgefahr. Insbesondere reiche die Sensibilisierung der Mitarbeiter im Hinblick auf Datenschutzrechte durch die Beklagte nicht aus, um eine Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

Ferner sei ihm infolge der Versendung der Nachricht an Herrn A ein Schaden entstanden.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung aus §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 BGB neben den Rechten der DS-GVO möglich sei.

Er ist der Ansicht, dass es bezüglich der personenbezogenen Daten irrelevant sei, ob dies sensible Daten i.S.v. Art. 9 DS-GVO seien.

Der Kläger beantragt,

Die Beklagte zu verurteilen, es künftig zu unterlassen, personenbezogene Daten über den Kläger, die im Zusammenhang mit seiner Bewerbung bei der Beklagten stehen, zu verarbeiten / verarbeiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Nachricht über das Portal XING an Herrn A am XX.XX.2018,

Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen immateriellen Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2019 zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der mindestens aber EUR 2.500,00 beträgt.

Die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten des Klägers in Höhe von EUR 1.100,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2019 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet,

dass es Herrn A aufgrund der Nachricht nicht möglich gewesen sei, den Kläger zu identifizieren. Insbesondere sei ihm die Identifikation nur durch die Mithilfe des Klägers möglich gewesen.

Sie ist der Ansicht, dass kein Anspruch auf Unterlassung bestehe, da die DSGVO keinen Unterlassungsanspruch beinhalten würde und gegenüber dem deutschen Recht im Übrigen eine Sperrwirkung entfalte.

Die von ihr abgegebene Unterlassungserklärung sei ausreichend, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

Ferner seien nach dem Vorfall ihre Mitarbeiter im Umgang mit personenbezogenen Daten sensibilisiert worden, wobei der inzwischen vergangene Zeitraum von über einem Jahr eine etwaige vermutete Wiederholungsgefahr widerlegen würde.

Zuletzt ist die Beklagte der Ansicht, dass sich der Kläger rechtsmissbräuchlich verhalte, da er die Ansprüche aufgrund der fehlgeleiteten Nachricht erst geltend gemacht hat, nachdem er aus dem Bewerbungsprozess bei der Beklagten ausgeschieden ist.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen C. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift des Sitzungsprotokolls vom 14.01.2020, Bl. 88 d. A., Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf zukünftige Unterlassung gegenüber der Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. Art. 6 DS-GVO zu, da ein solcher Unterlassungsanspruch nach dem BGB mangels Sperrwirkung der DS-GVO geltend gemacht werden kann und dessen Voraussetzungen vorliegen.

Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung aus §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 BGB ist neben den Rechten der DS-GVO möglich, da nur so ein lückenloser Schutz hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten von natürlichen Personen gewährleistet werden kann, die wiederum in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gem. Art. 1 I, 2 I GG rechtswidrig eingreift, auch wenn ein solcher Anspruch weder explizit geregelt ist noch – was letztlich dahingestellt bleiben kann – etwaig gem. Art. 17 DS-GVO über eine Auslegung ein solcher Unterlassungsanspruch anzunehmen sein könnte.

Würde man tatsächlich davon ausgehen, dass im Hinblick auf solche Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die auf Datenschutzverstößen beruhen, kein Unterlassungsanspruch des Betroffenen selbst besteht, würde – anders als im vorliegenden Fall einschlägigen nationalen Recht – insoweit kein ausreichender Individualrechtsschutz mehr bestehen und damit der Betroffene erheblich schlechter gestellt, da er faktischem Ergebnis allenfalls auf Schadensersatzansprüche beschränkt wäre. Das Gericht geht insofern nicht davon aus, dass die Vorgaben der DS-GVO im Hinblick auf den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch über der Beklagten gegenüber dem nationalen Recht, welches Rechtsschutz für Persönlichkeitsrechtsverletzungen bietet, vorrangig sind bzw. eine Sperrwirkung entfaltet (dazu deutlich tendierend auch OLG Köln, Urt. v. 18.04.2019, Az. 15 U 215/18; Urt. 10.10.2019, Az. 15 U 39/19, m. w. N, jeweils zitiert nach juris)

Die Versendung der Nachricht an Herrn A stellt auch eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG dar, da dieser für den Kläger relevante Informationen, die dem persönlichen Bereich des Klägers zuzuordnen sind, beinhaltet.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beinhaltet die Befugnis, selbst darüber zu bestimmen, ob die persönlichen Daten des betroffenen erhoben, gespeichert, preisgegeben oder verwendet werden sollen (Maunz/Dürig/Di Fabio GG Art. 2 Abs. 1 Rn. 191).

Die streitgegenständliche Nachricht beinhaltet Informationen darüber, dass der Kläger bezüglich einer möglichen Anstellung mit der Beklagten in Kontakt steht, dass er sich als „Händler“ beworben hat und dass seine Gehaltsvorstellungen zumindest über der dort angegebenen Jahresvergütung in Höhe von 80.000 € liegen. Diese Nachricht enthält mithin persönliche, berufliche Informationen über den Kläger, die insoweit in dessen Privatsphäre fallen. Durch die Versendung der Nachricht an den unbeteiligten Herrn A wurden diese an einen Dritten preisgegeben, so dass eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG vorliegt.

Dieser Eingriff war, insbesondere im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO rechtswidrig.

Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Nachricht um personenbezogene Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO, wonach „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, wobei als identifizierbar eine natürliche Person angesehen wird, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind. Die DS-GVO erfasst insoweit jegliche Informationen und geht dabei von einem unbeschränkten Informationsbegriff aus. Es werden dabei auch vermeintlich belanglose Informationen erfasst (vgl. Taeger/Gabel/Arning/Rothkegel, 3. Aufl. 2019, DS-GVO Art. 4 Rn. 5f.). Insoweit werden vorliegend die Informationen, dass sich der Kläger in einem Bewerbungsprozess mit der Beklagten befand, dass er sich als Händler beworben hat und dass seine Gehaltsvorstellung zumindest jenseits der angegebenen 80.000 € befinden, erfasst.

Die vorliegend in der Mail mitgeteilten Daten weisen insoweit einen personenbezug zum Kläger auf, da die streitgegenständliche Nachricht, den Namen, das Geschlecht und Informationen über das Bewerbungsverfahren des Klägers als eine natürliche Person enthält.

Diese personenbezogenen Daten bezüglich des Klägers bezogen sich auch gemäß Art. 4 Nr. 1 DS-GVO nicht nur allgemein auf eine natürliche Person bezogen, sondern der Kläger ist tatsächlich identifizierbar.

Eine Person ist nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO dann identifizierbar, wenn sie direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der genetischen, physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Hierbei ist es ausreichend, wenn einem Dritten die Identifizierung unter Berücksichtigung von Kosten, zeitlichem Aufwand, verfügbarer Technologie und technologischer Entwicklung möglich ist (vgl. Schreiber in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Artikel 4 DSGVO, Rn. 8, juris).

Die Nachricht enthält den Nachnamen des Klägers, dessen Geschlecht und die Stellenbeschreibung „Händler“. Diese Angaben ermöglichen eine Zuordnung der personenbezogenen Daten zum Kläger. Soweit die Beklagte anführt, dass allein durch den Nachnamen keine eindeutige Identifizierung erfolgen könne, da es insoweit auf der Internetplattform XING mehrere männliche Personen gebe, die denselben Nachnamen wie der Kläger hätten, lassen die übrigen Merkmale in Verbindung mit dem Nachnamen dennoch eine eindeutige Identifizierung des Klägers zu. Bei den Profilen von Nutzern des Internetportals ist es üblich, dass man eine Berufsbeschreibung angibt. Anhand dieser Berufsbeschreibung lässt sich eine eindeutige Identifizierung des Klägers vornehmen. Die von der Beklagten aufgeführte Liste der Personen, die denselben Nachname wie der Kläger haben und das Internetportal XING nutzen, listet an siebter Stelle auch den Kläger. Dort steht in der Berufsbeschreibung „Trading Fixed – Income“. Diese Angabe entspricht der in der streitgegenständlichen Nachricht gemachten Beschreibung der Position „Händler“ mit dem einzigen Unterschied, dass dort der Begriff „Händler“ ins Englische übersetzt wurde. Dieser Unterschied führt aber nicht dazu, dass die Identifzierung des Klägers unmöglich oder erst durch einen erheblichen Zeitaufwand möglich sei. Soweit die Liste mehrere Personen enthält, die im Bankwesen tätig sind, ist der Kläger die einzige Person, die im Bankwesen tätig ist und einen Bezug zu der Berufsbeschreibung „Händler“ aufweist. Insoweit war der Kläger durch die Weitergabe der personenbezogenen Daten, die den Namen und das Geschlecht des Klägers sowie die Position, für die er sich beworben hat, enthalten, ausreichend zu identifizieren.

Insoweit ist es auch unschädlich, dass Herr A und der Kläger sich bereits kannten. Dadurch war es für Herrn A eventuell leichter und vermutlich schneller möglich, die personenbezogenen Daten dem Kläger zuzuordnen, jedoch wäre die Identifizierung anhand dieser Merkmale auch jedem anderen möglich gewesen, da es auf dem Internetportal XING eine übersichtliche Anzahl männlicher Personen, die den gleichen Nachnamen wie der Kläger haben, gibt und die Berufsbeschreibung des Klägers die einzige ist, die unmittelbar mit der Berufsbeschreibung in der streitgegenständlichen Nachricht in einem Zusammenhang steht.

Diese Daten sind auch gemäß Art. 4 Nr. 2 DS-GVO als personenbezogenen Daten verarbeitet worden, da durch die Versendung der Nachricht an Herrn A die Daten offengelegt wurden.

Insoweit lag auch keine Einwilligung des Klägers hinsichtlich der Weitergabe an Herrn A vor, da der Kläger die Verarbeitung der Daten nur hinsichtlich des Bewerbungsprozesses selbst bewilligt, nicht aber hinsichtlich der Weitergabe der Daten an unbeteiligte Dritte, so dass die Versendung der streitgegenständlichen Nachricht rechtswidrig erfolgte.

Es liegt auch die notwendige Wiederholungsgefahr vor, um eine künftige Unterlassung verlangen zu können. Erforderlich ist insoweit eine ernstliche, auf Tatsachen beruhende Gefahr, dass in Zukunft gegen eine bestehende Unterlassungspflicht erstmals oder wiederholt verstoßen wird. Diese Wiederholungsgefahr muss objektiv vorliegen. Lag aber ein Eingriff bereits vor, so ergibt sich daraus für gleichartige Verletzungshandlungen die widerlegbare Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Widerlegt ist die Vermutung aber dann, wenn die tatsächliche Entwicklung einen neuen Eingriff unwahrscheinlich macht. Hierbei sind hohe Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung zu stellen.

Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist insoweit erforderlich, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, damit die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden kann (vgl. MüKoBGB/Baldus, 7. Aufl. 2017, BGB § 1004 Rn. 291). Dabei ist es aber erforderlich, dass die Unterlassungserklärung dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch entsprechen muss (vgl. BGH, Urt. v. 09.11.1995, I ZR 212/93, NJW 1996, 723, 724). Die von der Beklagten gegenüber dem Kläger abgegebene Unterlassungserklärung ist jedoch nicht geeignet, die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu widerlegen, da sie nur darauf gerichtet ist, dass die Beklagte es unterlässt, die streitgegenständliche Nachricht in Zukunft an andere zu versenden, und nicht den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch, der von seiner Reichweite her grundsätzlich berechtigterweise geltend gemacht wird, abdeckt, so dass eine Wiederholungsgefahr unter diesem Gesichtspunkt nicht ausgeräumt ist.

Auch unter dem Gesichtspunkt des Zeitraums, in dem seit der Rechtsverletzung bis heute keine weiteren Probleme bzw. Rechtsverletzungen eintraten, insbesondere auch nicht im Zusammenspiel mit weiteren Maßnahmen seitens der Beklagten kann diese Vermutung durch die Beklagte nicht widerlegt werden, da der Zeitraum alleine allenfalls ein Indiz dafür darstellen kann, dass sich keine weitergehenden Verstöße in der Zukunft ereignen.

Das allein reicht für die Widerlegung der Vermutung nicht aus, sondern es müssen zusätzlich noch derartige konkrete Umstände vorliegen, die dieses Indiz derart konkretisieren, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr mit einem Verstoß zu rechnen ist (vgl. OLG München, Beschl. v. 09.11.2015, Az, 8 U 2339/15, zitiert nach juris).

Aufgrund des Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass derartige Maßnahmen seitens der Beklagten durchgeführt wurden, aufgrund derer mit der notwendigen Sicherheit etwaige zukünftige Rechtsverstöße nicht mehr eintreten werden.

Der Zeuge C konnte zur Überzeugung des Gerichts nicht in ausreichender Weise bekunden, dass derartige Schulungsmaßnahmen oder anderweitige Vorkehrungen seitens der Beklagten getroffen wurden, die im Ergebnis zu einer Widerlegung der Vermutung führen könnten.

Der Zeuge C gab an, dass er innerhalb von kurzer Zeit nach dem Vorfall am 17.12.2018 davon unterrichtet worden sei, wobei die Betroffene Mitarbeiterin unmittelbar telefonisch kontaktiert und ein eingehendes Gespräch geführt worden sei, wobei der Bereich des Recruiting-Teams, in dem diese zu diesem Zeitpunkt gearbeitet habe, aus 3-4 Mitarbeitern bestehe. Mit der Mitarbeiterin sei noch einmal ausdrücklich über den Vorfall gesprochen und über den Umgang mit Daten sensibilisiert worden, d.h. wie sie in Zukunft damit umzugehen habe, wobei als weiterer Weg der Schriftverkehr noch per Mail durchgeführt habe werden sollen. Dieser Anlass sei auch der Grund gewesen, dass für weitere Datenschutzschulungen darauf hingewiesen worden sei, wie ein Fehler entstehen und wie dieser vermieden werden könne. Seither habe es auch keine weiteren Probleme gegeben. Es habe insoweit Schulungen gegeben, wobei er nur sicher sei, dass es im Jahre 2019 gewesen sei, wann dies jedoch der Fall gewesen sei, könne er nicht sagen. Im Hinblick auf 2018 und ob insoweit überhaupt eine Schulung insbesondere zeitnah nach dem streitgegenständlichen Ereignis stattgefunden habe, könne er nicht bestätigen, zumindest aber gäbe es eine entsprechende Schulung einmal im Jahr. Neue Mitarbeiter wiederum würden dazu aufgefordert, schriftlich zu erklären, dass sie die Datenschutzbestimmungen einhalten würden, wobei eine gesonderte Aufklärung wie in den Schulungen selbst nicht stattfinde. Er könne auch nicht mit Sicherheit sagen, dass alle Mitarbeiter, die in diesem Bereich für das Recruiting zuständig gewesen sein, an den jeweiligen Schulungen teilgenommen hätten.

Der Zeuge ist nach dem Inhalt seiner Aussage insoweit jedenfalls zum Teil unergiebig, da er bereits nicht bestätigen kann, dass alle relevanten Mitarbeiter – unabhängig davon, ob dies zum streitigen Zeitpunkt wir von der Beklagten nunmehr vorgetragen zwei oder nach Aussage des Zeugen bis zu vier Mitarbeiter waren – mit Sicherheit an der Schulung teilgenommen haben. Darüber hinaus ergibt sich aus seiner Aussage, dass zwischen dem Vorfall und der Benachrichtigung des Zeugen ein Zeitraum von mehr als sechs Wochen lag, so dass auch insoweit seitens der Beklagten nicht unverzüglich auf die Situation reagiert wurde, um etwaige weitere Verstöße bereits zeitnah bzw. sofort zu verhindern. Zudem steht nach dieser Aussage nicht fest, dass die Schulungsmaßnahme bereits zeitnah nach dem streitgegenständlichen Geschehen erfolgte, da der Vorfall erst Mitte Dezember 2018 gemeldet wurde, der Zeuge nicht sich angeben konnte, wann sodann die nächste Schulung, die genau diese Problematik auch einbezog, durchgeführt wurde. Darüber hinaus bekundete der Zeuge, dass neue Mitarbeiter nicht im Hinblick auf die streitgegenständliche Problematik geschult würden, sondern lediglich eine Erklärung abgeben müssten, was nach Ansicht des Gerichts ebenfalls nicht ausreichend ist, um im Rahmen zumutbarer Maßnahmen weitere zukünftige Verstöße angemessen zu verhindern.

Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch den Kläger ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, in dem er den Verstoß der Beklagten erst im Dezember, nachdem er erfuhr, dass er nicht mehr für den Bewerbungsprozess berücksichtigt werde, geltend gemacht hat. Durch den weiteren Kontakt hat der Kläger nicht zum Ausdruck gebracht, dass er die Weiterleitung der Nachricht an unbeteiligte Dritte duldet. Der Kläger hat lediglich den Kontakt aufrechterhalten, um sich eine berufliche Möglichkeit zu wahren. Hätte er sofort während des Bewerbungsprozesses den Vorgang der Beklagten gerügt, so ist es zumindest nicht auszuschließen, dass die Beklagte von einem Fortgang des Bewerbungsverfahrens abgesehen hätte. Diese mögliche Konsequenz rechtfertigt es, dass der Kläger erst, nachdem er aus dem Bewerbungsverfahren ausschied, den Datenschutzverstoß rügte. Eine nachträgliche Geltendmachung von Ansprüchen hinsichtlich eines Rechtsverstoßes, auch und gerade im Blick darauf, dass es zuvor zu keinem Arbeitsverhältnis zwischen Parteien kam, stellt jedenfalls ohne weitere Umstände, die das Verhalten des Klägers als treuwidrig erscheinen lassen, keinen Rechtsmissbrauch gem. § 242 BGB dar.

Aufgrund dessen kann auch dahinstehen, ob ein Unterlassungsanspruch sich (auch) aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO ergibt, da jedenfalls die Voraussetzungen eines Unterlassensanspruchs nach dem BGB, welcher nicht gesperrt ist, vorliegen.

Darüber hinaus besteht vom Grunde her auch ein Anspruch auf Schadenersatz des Klägers gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO.

Zum einen liegt wie bereits ausgeführt ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO vor, zum anderen zugleich auch ein Verstoß gegen Art. 34 DS-GVO.

Die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten stellen wie im vorliegenden Fall geschehen voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten des Klägers dar.

Ein hohes Risiko besteht dann, wenn zu erwarten ist, dass bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die Rechte und Freiheiten des/der Betroffenen eintritt. In einem solchen Fall ist es nicht maßgeblich, ob die Datenschutzverletzung auch zu einen besonders hohen Schadensumfang führt (vgl. BeckOK DatenschutzR/Brink DS-GVO Art. 34 Rn. 25.).

Durch die Versendung der Nachricht an einen unbeteiligten Dritten bestand nicht nur eine hohe Wahrscheinlichtkeit eines Schadenseintritts, viel mehr ist dadurch ein Schaden bereits eingetreten. Infolge der Weitersendung der Daten wurden persönliche, berufliche Informationen an einen unbeteiligten Dritten weitergeleitet. Dadurch hat der Kläger die Kontrolle darüber verloren, wer Kenntnis davon hat, dass er sich bei der Beklagten beworben hat. Diese Informationen sind auch dazu geeignet, den Kläger zu benachteiligen, wenn diese Informationen an etwaige Konkurrenten für einen Arbeitsplatz gelangen oder gar den Ruf des Klägers zu schädigen, wenn z.B. der derzeitige Arbeitgeber des Klägers erfahren hätte, dass sich der Kläger nach anderweitigen Arbeitsstellen umschaut.

Die Beklagte hat auch gegen ihre unverzügliche Benachrichtigungspflicht verstoßen, da die Nachricht unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern i.S.d. § 121 BGB erfolgen soll (vgl. Grages in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Artikel 34 DSGVO, juris), was aber vorliegend nicht gegeben ist, da die Beklagte den Kläger erst im Dezember 2018 darüber informierte, dass die Nachricht an Herrn A gesendet wurde.

Nach dem Vortrag des Klägers hat Herr A die Beklagte am XX.XX.2018 darüber in Kenntnis gesetzt, dass er der falsche Empfänger der Nachricht sei, so dass die Beklagte ab diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von dem Verstoß hatte. Dies hat die Beklagte nicht bestritten, sondern nur vorgetragen, dass der Kläger erstmals ihr gegenüber trotz vorheriger Gespräche dies mit der E-Mail 16.12.2018 erklärte. Darüber hinaus hat sie auch in der Klageerwiderung (Bl. 53 der Akte) ausdrücklich nicht bestritten bzw. lediglich vorgetragen, dass es aus Rechtsgründen unerheblich sei, dass sie es nicht unverzüglich an ihn mitgeteilt hätte.

Dem Kläger ist auch ein immaterieller Schaden entstanden. Infolge der Weitersendung der Daten wurden persönliche, berufliche Informationen an einen unbeteiligten Dritten weitergeleitet. Dadurch hat der Kläger die Kontrolle darüber verloren, wer Kenntnis davon hat, dass er sich bei der Beklagten beworben hat. Darüber hinaus hat eine dritte Person nun Kenntnis über den Bewerbungsvorgang und finanzielle Hintergründe bzw. Vertragswandlungen. Diese Informationen sind darüber hinaus auch abstrakt dazu geeignet, den Ruf des Klägers oder dessen Ansehen bzw. sein weiteres berufliches Fortkommen zu schädigen, wenn z.B. der derzeitige Arbeitgeber des Klägers erfahren hätte, dass sich der Kläger nach anderweitigen Arbeitsstellen umschaut, so dass jedenfalls auch eine solche Gefahr aus Sicht des Klägers im Raum stand.

Sofern der Kläger konkrete Nachteile nicht vorträgt, spricht dies nicht gegen einen Anspruch auf Schmerzensgeld, da personenbezogene und insbesondere private Informationen, die nur den Kläger und die von ihm insoweit einbezogenen Personen wie die Beklagte betreffen, an einen unbeteiligten Dritten durch ein der Beklagten zurechenbares Fehlverhalten eines Mitarbeiters zur Kenntnis gelangt sind, wobei vorliegend – und anders als bei der von der Beklagter angeführten Entscheidung des OLG Dresden – damit eine Außenwirkung dieser Rechtsverletzung eintrat und damit eine etwaige Bagatellgrenze jedenfalls überschritten ist.

Da die Informationen keiner weiteren Person neben Herrn A zugänglich gemacht wurden und insbesondere der Kläger keine weiteren beruflichen oder persönlichen Beeinträchtigungen erlitten hat, wird ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € für angemessen erachtet.

Da die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung etwaiger Rechte infolge des Verstoßes gegen die DS-GVO für den Kläger erforderlich und zweckmäßig war, um dessen Rechte zu wahren, stehen dem Kläger vom Grunde her ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Kosten gem. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB zu.

Dies allerdings nicht in Höhe von 1.100,51 €, da er im Hinblick auf das Schmerzensgeld teilweise unterliegt und insoweit nach dem RVG nur solche Gebühren aufgrund der verschiedenen Streitwerte des Obsiegens (16.000,00 € statt 17.500 €) verlangen kann, wobei insoweit ein Gebührensprung gegeben ist. Aufgrund dessen kann der Kläger für die Anwaltskosten statt 904,80 € nur 845,00 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer und damit 160,55 € sowie 20,00 € Pauschale, mithin insgesamt 1.025,55 € ersetzt verlangen.

Letztlich hat der Kläger auch einen Anspruch auf Verzugszinsen gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB, da sich die Beklagte im Verzug befand.

Der Kläger hat aufgrund des Verstoßes gegen die DS-GVO gem. Art. 82 DS-GVO einen wirksamen, fälligen, einredefreien Rückzahlungsanspruch gegenüber die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

Ferner hat er die Beklagte mit Frist zum 04.03.2019 zur Zahlung aufgefordert.

Soweit der Kläger die Beklagte zur Zahlung von einem Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € und damit mehr als zugesprochen aufgefordert hat, handelt es sich vorliegend um einen Fall der für den Verzugseintritt rechtlich unbeachtlichen Zuvielmahnung. Denn diese Mahnung ist dennoch wirksam, da diese für die Beklagte als Schuldnerin so zu verstehen war, dass sie zur Erbringung der tatsächlich geschuldeten Leistung aufgefordert wird und der Gläubiger dazu bereit ist, die gegenüber seinem Verlangen geringeren tatsächlich ausstehenden Leistung anzunehmen (vgl. HK-BGB/Reiner Schulze, 10. Aufl. 2019, BGB § 286 Rn. 10). Bei Schmerzensgeldansprüchen ist es zudem ausreichend, wenn die Mahnung anstatt einer konkreten Summe Tatsachen zur Bezifferung der Summe enthält (vgl. HK-BGB/Reiner Schulze, 10. Aufl. 2019, BGB § 286 Rn. 9).

In dem Schreiben vom 25.02.2019 fordert der Klägervertreter die Beklagte dazu auf ein Schmerzensgeld i.H.v. 2.500,00 € zu zahlen. Ferner werden dort Tatsachen dargestellt, aufgrund dessen der Anspruch geltend gemacht wird insoweit wurden die Tatsachen genannt, die eine Bezifferung des Anspruchs ermöglichen. Dass die in dem Schreiben enthaltene Summe nun höher ist als der vom Kläger geltend gemachte Anspruch tatsächlich ausfällt, ist aufgrund dessen gleichfalls unschädlich, zumal es für den Kläger zum Zeitpunkt des Schreibens nicht möglich war, eine genaue Bezifferung vorzunehmen. Selbst wenn der Kläger keine Summe genannt, sondern nur die Tatsachen zur Bezifferung dargestellt hätte, so wäre dies für die inhaltliche Bestimmtheit einer Mahnung ausreichend gewesen. Insoweit darf es ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn der Kläger neben Tatsachen auch eine Summe nennt, die seines Erachtens nach angemessen sei. In dem Schreiben wird lediglich deutlich gemacht, dass lediglich die Klägervertreter die Summe für angemessen halten. Die Mahnung ist dahingehend zu verstehen, dass der Kläger die Beklagte zur tatsächlichen Zahlung eines Schmerzensgeldes auffordern will. Aus der Angabe, dass eine Summe von 2.500 € für angemessen gehalten wird, lässt sich aber nicht entnehmen, dass der Kläger nicht bereit ist, eine niedrigere geschuldete Leistung anzunehmen, so dass der zu hoch angegebene Betrag die Mahnung nicht unwirksam macht, so dass die Zuvielmahnung bezüglich des unbestimmten Schmerzensgeldanspruchs unschädlich ist.

Die Beklagte befindet sich mitten seit dem 05.03.2019 in Verzug.

Das Gericht sieht darüber hinaus keinen Anlass, die von der Beklagten genannten Fragestellungen dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen, da die streitentscheidenden Fragen durch das Gericht aus Rechtsgründen selbst entschieden werden können, so dass für eine Vorlage keine Notwendigkeit besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, da das Unterliegen des Klägers verhältnismäßig geringfügig ist.

Die Entscheidung zu verlassen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.