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Verstoß: Keine Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO

  • Beschreibung
    Der ehemalige Arbeitgeber des Klägers hatte über 20 Monate hinweg keine Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilt. Das Gericht verurteilte die Beklagte daher zur Zahlung von 10.000,00 Euro Schmerzensgeld, davon ausgehend, dass 500,00 Euro pro Monat der Verzögerung geschuldet sind.
  • Aktenzeichen
    ArbG Oldenburg, Teilurteil vom 09.02.2023 – 3 Ca 150/21
  • Kategorie(n)
    Arbeitnehmer
  • Betrag
    10000 €

 

Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.801,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 1.302,60 € seit dem 01.03.2021, auf jeweils 2.805,52 € seil dem 01.04.2021, 01.05.2021, 01.06.2021, 01.07.2021, 01.08.2021, 01.09.2021, 01.10.2021, 01.11.2021, 01.12.2021 und 01.01.2022 sowie auf 2.443,50 € seit dem 01.02.2022 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die für de Berechnung der Tantieme notwendigen Auskünfte für den Zeitraum 01. April 2020 bis 31. März 2021 an den Kläger zu erteilen und Rechnung zu legen, insbesondere darüber,

a) welche Umsätze aller Kunden (nach vereinbarten Zahlungszielen) im Geschäftsjahr 2020/2021 inkl. aller Retouren, Skonti, Provisionen erreicht wurden;

b) wie viele Großkunden mit einem Netto-Jahresumsatz von je 500.000,00 € im Geschäftsjahr 2020/2021 gewonnen wurden.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen den Kläger keinen Anspruch auf Auskunft durch Vorlage monatlicher betriebswirtschaftlicher Auswertungen sowie eines testierten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019 sowie darauf hat, welche wettbewerbswidrigen Umsätze und Gewinne er im Tätigkeitszeitraum bei der Beklagten für die … erzielt hat.

4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen,

a) welche personenbezogenen Daten des Klägers von ihr verarbeitet werden

b) zu welchem Zweck diese personenbezogenen Daten verarbeitet werden,

c) welche Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden,

d) gegenüber welchen Empfängern bzw. Kategorien von Empfängern diese Daten bereits erhalten haben oder künftig noch erhalten werden,

e) über die geplante Speicherdauer bzw. Kriterien für diese Festlegung dieser Dauer,

f) über das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung,

g) über ein ggfs. bestehendes Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung nach Art. EWG_DSGVO Artikel 21 DSGVO,

h) über das Bestehen eines Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde,

i) über die Herkunft der Daten,

j) über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 und aussagekräftige Informationen über die dabei involvierte Logik sowie die Tragweite und angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für den Kläger,

k) sowie über die angestrebten Garantien gemäß Art. 46, sofern eine Datenübermittlung in Drittländer stattfindet.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkteit über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2023 zu zahlen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Widerklage wird abgewiesen.

8. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

9. Der Streitwert wird auf 126.412,64 € festgesetzt.

10. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Karenzentschädigungsansprüche aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, Auskunftsansprüche zur Berechnung von noch zu beziffernden Tantiemeansprüchen, das Bestehen von Auskunftsansprüchen über wettbewerbswidrige Umsätze und Gewinne des Klägers im Beschäftigungszeitraum sowie diverse Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit der Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers einschließlich der Herausgabe einer Kopie der gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers sowie Schadensersatz wegen Nichterteilung der begehrten Auskunft. Im Gegenzug hierzu macht die Beklagte gegen den Kläger nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) Ansprüche gerichtet auf Herausgabe, Auskunft und die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz sowie jenseits des GeschGehG Auskunftsansprüche betreffend Gewinn und Umsatz der vom Kläger betriebenen … im Zeitraum 01.06.2020 bis 28.02.2021 sowie Vertragsstrafenzahlungen geltend. Von der nachträglich verklagten … verlangt die Beklagte Auskunft hinsichtlich der Bezugsquellen von Feuerwerksprodukten.

Die Beklagte importiert Feuerwerkskörper und veräußert diese ausschließlich an Wiederverkäufer. Einige dieser Kunden der Beklagten veräußern die bezogenen Feuerwerkskörper Ende Dezember an drei Tagen über den „Lageverkauf“ an Privatkunden/Endverbraucher. Der Kläger hingegen beliefert direkt den Endkunden.

Der Kläger war für die Beklagte zunächst als deren Geschäftsführer seit dem 01.09.2019 und sodann vom 12.01.2020 bis zum 15.02.2021 als Vertriebsleiter für Feuerwerkprodukte auf der Grundlage des am 12.01.2020 geschlossenen Anstellungsvertrags (Anlage K 1) beschäftigt. Der Kläger wurde am 27.02.2020 als Geschäftsführer aus dem Handelsregister ausgetragen, nachdem der Kläger den mit der Beklagten bestehenden Vertrag über seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten im Dezember 2019 gekündigt hatte Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der von der Beklagten mit Schreiben vom 13.01.2021 zum 15.02.2021 erklärten betriebsbedingten Kündigung (Anlage K 3). 2020 verdiente der Kläger durchschnittlich 5.611,04 € im Monat.

Unter § 8 Bezüge und sonstige Leistungen haben die Parteien in Ziffer 1 folgende Vereinbarung getroffen:

„Herr … erhält ein monatliches – am Monatsende zahlbares – Bruttogehalt von 5.500,00 €, Über darüber hinaus gehende Zahlungen, Tantiemen usw. treffen die Parteien jährlich jeweils gesonderte Vereinbarungen. Die Vereinbarung für das Geschäftsjahr 2020/21 ist als Anlage 1 beigefügt.“

In der Anlage 1 zum Anstellungsvertrags als Vertriebsleiter haben die Parteien als Zusatzvereinbarung für das Geschäftsjahr 2020/2021 gemäß § 8 Ziffer 1 S. 2 des Anstellungsvertrags für das Geschäftsjahr 2020/2021 (Zeitraum: 01.04.2020 – 31.03.2021) am 12.01.2020 folgendes vereinbart:

„1. Die Firma gewährt Herrn … bei Erreichung eines Umsatzes im Geschäftsjahr 2020/2021 in Höhe von 2 Millionen EUR netto inkl. aller Retouren, Skonti, Provisionen usw. und Zahlung aller Kunden (nach vereinbarten Zahlungszielen) eine einmalige Zahlung i.H.v. 24.000,00 EUR brutto, soweit das Verhältnis der nicht abgebauten Außenstände im Verhältnis zum Nettojahresumsatz am 28. Februar 2021 unter 10 Prozent liegt. Die Zahlung soll nach dem Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2020/2021 erfolgen und wird spätestens zum 31.05.2021 fällig.

2. Die Firma gewährt Herrn … eine weitere Zahlung i.H.v. 10.000,00 EUR brutto, wenn im Geschäftsjahr 2020/2021 mindestens 2 Großkunden mit einem netto (siehe Par. 1) Jahresumsatz von je 500.000 EUR gewonnen werden, soweit das Verhältnis der nicht abgebauten Außenstände im Verhältnis zum Nettojahresumsatz am 28. Februar 2021 unter 10 Prozent liegt. Die Zahlung soll nach dem Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2020/2021 erfolgen und wird bis spätestens zum 31.05.2021 fällig.“

§ 15 des Anstellungsvertrags enthält zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot folgende Vereinbarung:

„Der Mitarbeiter wird es für die Dauer eines Jahres gerechnet ab Beendigung des Arbeitsvertrags unterlassen, in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise in Wettbewerb zur Gesellschaft oder zu mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen zu treten. Die Gesellschaft verpflichtet sich, dem Mitarbeiter während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots monatlich eine Entschädigung in Höhe von 50 % der von ihm zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu zahlen. Die Karenzentschädigung wird jeweils nachträglich am Schluss eines Monats fällig. Im Übrigen finden auf dieses Wettbewerbsverbot ergänzend die Vorschriften der 75 ff. HGB Anwendung.

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot findet nur Anwendung, sofern das Arbeitsverhältnis nicht während der Probezeit beendet wird.“

Im Jahr 2019 belieferte die Beklagte das Unternehmen des Klägers mit Ware.

Mit Schreiben vom 16.02.2021 ließ der Kläger Karenzentschädigungsansprüche gegenüber der Beklagten anwaltlich geltend machen.

Die Beklagte antwortete hierauf mit anwaltlichem Schreiben vom 01.03.2021 und forderte den Kläger unter Fristsetzung bis zum 10.03.2021 auf der Beklagten Auskunft durch Vorlage monatlicher betriebswirtschaftlicher Auswertungen sowie eines testierten Jahresabschlusses zum 31.12.2019 über die wettbewerbswidrigen Umsätze und Gewinne im Tätigkeitszeitraum für die Beklagte zu erteilen. Zur Begründung hat sich die Beklagte darauf berufen, dass der Kläger als Geschäftsführer die … betreibt und beim Registergericht eingetragen ist. Die Beklagte übte zugleich ihr Zurückbehaltungsrecht aus und erklärte den Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.

Der Kläger ließ die Beklagte mit anwaltlichem Aufforderungsschreiben vom 19.04.2021 (Anlage K 7) zur datenschutzrechtlichen Auskunft gem. Art. 15 DSGVO unter Fristsetzung bis zum 03.05.2021 auffordern.

Die Beklagte antwortete hierauf mit ablehnendem anwaltlichem Schreiben vom 12.10.2021.

Der Kläger behauptet die Beklagte habe ihm gestattet, während des Arbeitsverhältnisses seine Beteiligungen an der … und … in seiner Freizeit fortzuführend und dass diese gem. § 4 Abs. 2 des Anstellungsvertrags auf die Probezeit beschränkte Absprache nach der Probezeit auf das fortgesetzte Arbeitsverhältnis erweitert wurde. Deshalb liege kein wettbewerbswidriges Verhalten während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses vor. Auswirkungen auf die Karenzentschädigungsansprüche hätte ein solches Verhalten ohnehin nicht. Weder § 4 Abs. 2 noch § 4 Abs. 3 des Arbeitsvertrags schließen es aus, dass die Firmen des Klägers auch nach Ablauf der Probezeit bei der Beklagten noch im Handelsregister eingetragen sind. § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags verbiete dem Kläger lediglich eine Nebentätigkeit in seinen beiden Firmen. Bei § 4 Abs. 3 des Arbeitsvertrags handele es sich um ein unzulässiges und damit ersatzlos wegfallendes absolutes Tätigkeitsverbot. Ein Verstoß hiergegen sei nicht geeignet den Anspruch auf eine Vertragsstrafe zu begründen. Der Kläger übe schon keine wettbewerbswidrige Konkurrenztätigkeit aus, da er im Gegensatz zur Beklagten lediglich Endverbraucher und nicht den Großhandel beliefere. Der Kläger sei weder auf derselben Handelsstufe wie die Beklagte tätig geworden noch habe er direkte geschäftliche Kontakte zu Kunden der Beklagten unterhalten. Der Endkundenkreis des Klägers und der Beklagten sei nicht identisch. Die Karenzentschädigung sei zu zahlen, da der Kläger auch nicht gegen das vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen haben. Dies gelte auch mit Blick auf die Eintragung der … im Handelsregister. Diese Eintragung sei kein Wettbewerb i.S.v. § 15 des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, da die Handelsregistereintragung noch nichts zur konkreten Tätigkeit des Unternehmens aussage. Die Beklagte habe bereits seit Beginn des Arbeitsverhältnisses Kenntnis von der Nebentätigkeit des Klägers gehabt und diese gebilligt. Die Beklagte habe die Nebentätigkeit des Klägers für eigene Zwecke dadurch ausgenutzt, dass sich der Geschäftsführer der Beklagten, Herr … vom Kläger, der über die E-Mail-Adresse … Newsletter von mit der Beklagten konkurrierenden Importeuren mit aktuellen Produktkatalogen mit dem neuen Sortiment bezog, diese Newsletter weiterleiten ließ. Der Kläger verweist insoweit auf die E-Mail-Korrespondenz der Anlage K 8 vom 21.07.2021, die darauf schließen lässt, dass die Beklagte Kenntnis davon hatte, dass der Kläger seine Nebentätigkeit in seiner Freizeit auch nach Ablauf der Probezeit ausübte. Ausweislich des E-Mail-Verkehrs der Anlage K 9 vom 22.01.2021 habe die Beklagte mit der … eine regelmäßige Geschäftsverbindung unterhalten. Bereits kurz nach Ablauf der Probezeit habe der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger in einem persönlich geführten Gespräch im Juni/Juli 2020 gebeten die Werbetätigkeit auf ein Minimum zu reduzieren. Dies habe er akzeptiert und sich an die insoweit getroffene Vereinbarung gehalten. Letzteres ist dem Geschäftsführer der Beklagten von Herrn … dem Mitinhaber der … – ein zum Unternehmen des Klägers konkurrierendes Unternehmen –, in einem am 15.10.2020 geführten Gespräch auf Nachfrage des Geschäftsführers der Beklagten bestätigt worden. Der Geschäftsführer der Beklagten hatte dem Kläger noch am gleichen Tag von dem Gespräch mit Herrn … erzählt. Am 29.10.2020 habe der Kläger von einem Kunden eine E-Mail mit einem Screenshot im Anhang, der Artikel der Beklagten zum Verkauf auf der Internetseite … zeigt, mit der Anfrage erhalten, ob der besagte Artikel noch produziert wird erhalten. Diese E-Mail habe er an den Geschäftsführer der Beklagten weitergeleitet, der die Kundenanfrage beantwortet habe. Aus diesem Grund habe der Kläger mit der Beklagten über seine gewerblich genutzte E-Mail-Adresse … kommuniziert soweit sich die Korrespondenz auf sein Unternehmen bezog. Aus der Anlage K 8 ergebe sich, dass der Kläger auch mit dem Geschäftsführer der Beklagten auch nach dem 31.05.2020 über diese gewerbliche E-Mail-Adresse kommunizierte. Ausweislich der als Anlage K 10 vorgelegten Rechnung vom 22.01.2021 lieferte die Beklagte nach dem 31.05.2020 noch Ware an die … Letztgenannter sei eine eigene Kundennummer (10041) zugewiesen, der Geschäftsführer der Beklagten sei in der Rechnung als Ansprechpartner genannt und diese Rechnung ausweislich der Anlage K 11 an die E-Mail-Adresse ….de von der Beklagten verschickt worden. Sofern die Kommunikation mit dem Kläger dessen Arbeitsverhältnis betraf, sei die Kommunikation über die Adresse … geführt worden.

Der Kläger hält es für widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, dass der Beklagte seine Nebentätigkeit zunächst gebilligt habe und sich erst nach Geltendmachung der Karenzentschädigung auf § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags berufen habe.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte nicht vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot habe mit Schreiben vom 01.03.2021 habe zurücktreten könnten, da die Beklagte bereits mit Schreiben vom 27.01.2021 auf die Einhaltung dieses Wettbewerbsverbots verzichtet habe.

Seine Nebentätigkeit sei nicht von der Erlaubnis der Beklagten abhängig gewesen bzw. hätte die Beklagte seinem Tätigwerden zustimmen müssen, weshalb die Regelungen in § 4 Abs. 2 und 3 des Arbeitsvertrags unwirksam seien. Seine Berufsfreiheit werde dadurch unangemessen benachteiligt zumal die Interessen der Beklagten durch sein Tätigwerden nicht beeinträchtigt würden. Im Gegensatz zur Beklagten beliefere er nur Endkunden, nicht jedoch Wiederverkäufer.

Die Beklagte hätte die vom Kläger begehrte Auskunft spätesten innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags gem. Art. 12 Absatz 3 S. 1 DSGVO, gerechnet ab dem außergerichtlichen Aufforderungsschreiben zur Datenauskunft vom 19.04.2021 erteilen müssen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte gem. Art. 82 Absatz 1 DSGVO zum Schadensersatz in Höhe von 500,00 € monatlich verpflichtet ist, da sie ihrer Auskunftspflicht gem. Art. 15 DSGVO nicht nachgekommen ist.

Die zunächst verklagte … ist zwischenzeitlich in … umfirmiert worden. Die Parteibezeichnung auf Beklagtenseite ist im Kammerverhandlungstermin am 09.02.2023 berichtigt worden. Die Kammer hat mit weiterem im Kammerverhandlungstermin verkündeten Beschluss die beiden Verfahren 3 Ca 150/21 und 3 Ca 158/21 mit teils umgekehrter Parteibezeichnung verbunden und die Führung des erstgenannten Verfahrens angeordnet. Hinsichtlich der Begründung des Verbindungsbeschlusses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.02.2023 Bezug genommen.

 

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, 33.662,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.402,76 € seit dem 1. März 2021, auf jeweils 2.805,52 € seit dem 1. April 2021, 1. Mai 2021, 1. Juni 2021, 1. Juli 2021, 1. August 2021, 1. September 2021, 1. Oktober 2021, 1. November 2021, 1. Dezember 2021, 1. Januar 2022, 1. Februar 2022 und auf 1.402,76 € seit dem 1. März 2022 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, die für die Berechnung der Tantieme notwendigen Auskünfte für den Zeitraum 1. April 2020 bis 31. März 2021 an den Kläger zu erteilen und Rechnung zu legen, insbesondere,

a) welche Umsätze aller Kunden (nach vereinbarten Zahlungszielen) im Geschäftsjahr 2020/2021 inkl. aller Retouren, Skonti, Provisionen usw. erreicht wurden;

b) wie viele Großkunden mit einem Netto-Jahresumsatz von je 500.000,00 € im Geschäftsjahr 2020/2021 gewonnen wurden.

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Tantieme in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger keinen Anspruch auf Auskunft durch Vorlage monatlicher betriebswirtschaftlicher Auswertungen sowie eines testierten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019 und ferner darüber hat, welche wettbewerbswidrigen Umsätze und Gewinne im Tätigkeitszeitraum bei der Beklagten erzielt worden sind.

5. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen,

a) welche personenbezogenen Daten des Klägers von ihr verarbeitet werden

b) zu welchem Zweck diese personenbezogenen Daten verarbeitet werden,

c) welche Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden,

d) Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern, die diese Daten bereits erhalten haben oder künftig noch erhalten werden,

e) die geplante Speicherdauer bzw. Kriterien für diese Festlegung dieser Dauer,

f) über das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung,

g) über ein ggf. bestehendes Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung nach Art. EWG_DSGVO Artikel 21 DSGVO,

h) über ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde,

i) die Herkunft der Daten,

j) bei einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling über die dabei involvierte Logik sowie die Tragweite und angestrebten Auswirkungen solcher Verfahren,

k) sowie über die angestrebten Garantien gemäß Art. 46, sofern eine Datenübermittlung in Drittländer stattfindet.

6. die Beklagte zu verurteilen, eine Kopie ihrer sich aus der Auskunft ergebenden personenbezogenen Daten, die Gegenstand der von ihr vorgenommenen Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.

7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz i.H.v. 10.000,00 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Widerklagend beantragt die Beklagte und Widerklägerin,

  1. den Widerbeklagten zu 1. nach § 7 Zif. 1 GeschGehG zur vollständigen Herausgabe der in seinem Besitz oder Eigentum stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die Geschäftsgeheimnisse der Widerklägerin über Feuerwehrprodukte aller Art, Kunden und Lieferanten der Widerklägerin, Produktionsorte und Produktinformationen aller Art enthalten oder verkörpern, zu verurteilen;
  2. den Widerbeklagten zu 1. zu verurteilen, der Widerklägerin Auskunft über den Gewinn und Umsatz der … durch monatliche betriebswirtschaftliche Auswertungen vom 01.06.2020 bis 28.02.2021 zu erteilen sowie einen testierten Jahresabschluss zum 31.12.2020 vorzulegen:
  3. den Widerbeklagten zu 1. zu verurteilen wegen seines vertragswidrigen Wettbewerbs für die Zeit seiner Beschäftigung vom 01.06.2020 bis 15.02.2021 je Monat eine Vertragsstrafe nach § 4 des Arbeitsvertrags in Höhe von 5.500,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins der EZB seit Klagezustellung zu bezahlen;
  4. den Widerbeklagten zu 1. weiter zu verurteilen, der Widerklägerin nach § 8 Abs. 2 Zif. 3 und 4 GeschGehG darüber Auskunft zu erteilen, welche Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern, und die Person (en), von der er das Geschäftsgeheimnis erlangt und wem gegenüber er es offenbart hat.
  5. festzustellen, dass der Widerbeklagte zu 1. der Widerklägerin für den nach § GESCHGEHG § 8 Abs. GESCHGEHG § 8 Absatz 2 GeschGehG entstandenen und entstehenden Schaden zum Ersatz verpflichtet ist;
  6. die Widerbeklagte zu 2. zu verurteilen Auskunft zu erteilen, bei wem und wo die …, deren geschäftsführender und vertretungsberechtigter Gesellschafter der Widerbeklagte zu 1. ist, Ware im Bereich von Feuerwerksprodukten bezogen haben.

 

Der Kläger und Widerbeklagte zu 1. sowie die Widerbeklagte zu 2. beantragen,

die Widerklage abzuweisen.

 

Die Beklagte hat unter ihrer vormaligen Firmierung … den Kläger im vormaligen Verfahren 3 Ca 158/21 klageweise mit Schriftsatz vom 29.03.2021, beim Arbeitsgericht Elmshorn am gleichen Tage eingegangen, auf Auskunft in Anspruch genommen und die außergerichtlich mit Schreiben vom 01.0.2021 geltend gemachten Ansprüche anhängig gemacht.

Mit Verfügung vom 30.03.2021 (Bl. 67 d. Papierakte), dem Beklagtenvertreter am 30.03.2021 formlos im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übersandt, hat der Vorsitzende der 3. Kammer des Arbeitsgerichts Elmshorn auf die Unzulässigkeit der Klage vom 29.03.2021 hingewiesen, da die elektronisch eingereichte PDF-Datei nicht texterkannt/durchsuchbar sei, die technischen Zulässigkeitsvoraussetzungen dadurch nicht eingehalten seien. Hinsichtlich des Inhalts des richterlichen Hinweises wird auf Bl. 67 d. Papierakte verwiesen.

Die Beklagte behauptet, dass die Nutzung der E-Mail-Adresse … in der E-Mailkorrespondenz der Anlage K 9 mit der Sekretärin der Beklagten nicht darauf schließen lasse, dass der Kläger für die … tätig geworden ist, da die bloße Existenz einer E-Mail-Adresse nicht bedeute, dass das Unternehmen oder aber die durch das Unternehmen ausgeübte Tätigkeit tatsächlich existieren. Das sich aus der Anlage K 8 ergebende Rundschreiben der der … hat der Kläger seinen eigenen Ausgaben gegenüber der Beklagten nach von einem Kunden der Beklagten und damit als Vertriebsleiter nicht aber in Ausübung seiner Nebentätigkeit erhalten.

Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger auf einer anderen Handelsstufe tätig werde als die Beklagte. Der Kläger müsse den öffentlichen Glauben des Handelsregisters gegen sich gelten lassen, wonach der Kläger der Kläger Feuerwerkskörper an jedwede Kunden vertreibe. Gleichzeitig erkennt die Beklagte jedoch ihr Tätigwerden und das des Klägers auf unterschiedlichen Handelsstufen an, beruft sich jedoch zugleich auf das gleichgelagerte wirtschaftliche Interesse, der Maximierung des Verkaufs an Endkunden.

Auch habe der Geschäftsführer der Beklagten die vom Kläger behaupteten Newsletter mit den aktuellen Produktkatalogen der Konkurrenz nicht absprachegemäß weitergeleitet bekommen. Die Beklagte sei hierauf nicht angewiesen gewesen, da das Sortiment der Konkurrenz über die Homepage ohne weiteres einsehbar ist.

Der Kläger habe die von ihm zitierte E-Mail vom 29.10.2020 nicht an den Geschäftsführer der Beklagten weiterleiten können, da besagte E-Mail an die E-Mail-Adresse … gerichtet und damit der Mailbox der Beklagten, auf die der Geschäftsfünrer, der Vertriebsleiter und die Büroleiterin Zugriff hatten, zugeführt worden ist. Der Geschäftsführer der Beklagten habe bei Beantwortung dieser E-Mail nicht die Herkunft des Screenshots überprüft. Im Übrigen hätte der Screenshot nichts zwangsläufig Misstrauen wecken müssen, da der Screenshot nicht mit einem Datum versehen worden sei, er auch vor dem 31.05.2020 hätte erstellt worden sein können.

Die Beklagte behauptet weiter, dass der … ausweislich des Warenwirtschaftssystems letztmals Ware am 15.12.2019 geliefert worden sei. Die Rechnung der Anlage K 10 vom 22.01.2021 sei zwar im Warenwirtschaftssystem erstellt worden, ohne dass dem ein im Warenwirtschaftssystem hinterlegter Auftrag und Lieferschein zugrunde liege. Es liege nahe, dass der Kläger die Ware zum Eigenverbrauch bezogen. Die Rechnung sei auf Wunsch des Klägers erstellt worden, vermutlich da sich der Kläger nicht auf den Eigenverbrauch beschränkt habe. Jedenfalls habe die Beklagte von der Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der … nach Ende der Probezeit keine Kenntnis gehabt. In dem mit Herrn … geführten Gespräch sei es nicht um den Kläger und das von ihm geführte Unternehmen gegangen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kläger deshalb kein Anspruch auf die Karenzentschädigung zustehe, da er sich auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dadurch wettbewerbswidrig verhalte, dass er entgegen der ihn treffenden Verpflichtung Wettbewerb zu unterlassen jedenfalls als Einzelhändler importierte Feuerwerkskörper veräußert. Dies sei deshalb wettbewerbswidrig, da die Beklagte deshalb keine Privatkunden/Endverbraucher beliefere, da die Abgabe von Feuerwerkskörpern an diese Kunden zu niedrigeren Preisen als beim Verkauf von Feuerwerkskörpern durch die Wiederverkäufer an Privatkunden/Endverbraucher dazu führe, dass die Wiederverkäufer kein Interesse mehr am Bezug von Waren von der Beklagten hätten. Im Übrigen habe der Kläger bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses vertragswidrig Wettbewerb zur Beklagten betrieben. Die Beklagte beruft sich insoweit auf die mit Schriftsatz vom 27.01.2023 vorgelegten Screenshots von der Homepage des Klägers vom 12./13.12.2020 und 01.12.2022 und trägt hierzu vor, dass das aus den Screenshots vom 12./13.12.2020 ersichtliche Lager auf eine Verkaufsabsicht des Klägers und aktiven Wettbewerb zur Beklagten schließen lasse. Die Saison sei zwar wegen der Coronapandemie „ausgefallen“. Der Kläger wird den Lagerbestand jedoch im Folgejahr bzw. anderweitig in Wettbewerb zur Beklagten veräußert haben. Dem Kläger stünden Ansprüche aufgrund des vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nicht dazu, da die Beklagte nach Feststellung von Wettbewerbsverstößen des Klägers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot mit Fax vom, 01.03.2021 zurückgetreten sei und von ihrem sich aus § 320 BGB ergebenden Zurückbehaltungsrecht Gebrauch mache.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.04.2021 (BAG, 2 AZR 342/20) bestehe der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht. Abgesehen davon habe der Kläger der Speicherung und Verarbeitung seiner Daten zugestimmt und kenne die mit der Beklagten und Dritten geführte Korrespondenz. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers sei nicht ersichtlich, da er sich in seiner Funktion als Geschäftsführer der Beklagten die Daten selbst verschafft habe und der Kläger Umfang und Zeitraum der Datenverarbeitung selbst bestimmt und verantwortet habe. Aus diesem Grund stünden dem Kläger auch keine Kopien der Daten und kein immaterieller Schadensersatz gem. Art. 82 DSGVO zu.

Die negatorische Feststellungsklage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf den von der Beklagten im Verfahren 3 Ca 158/21 gestellten Leistungsantrag unzulässig.

Die Beklagte behauptet, dass sie auf den Hinweis des Arbeitsgerichts Elmshorn die Klage erneut auf elektronischem Weg eingereicht habe, dem gerichtlichen Hinweis dadurch Genüge getan worden sei. Im Übrigen sei die Klage am 29.03.2021 um 14:36 Uhr per beA vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten beim Arbeitsgericht Elmshorn eingereicht worden. Dadurch seien sämtliche erforderlichen „Formalien“ auch für Schleswig-Holstein erfüllt gewesen. Die Beklagte beruft sich auf das beA-Übersendungsprotokoll. Der Hinweis des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 30.03.2021 sei weder im beA-Posteingang von Herrn … noch in der elektronischen Akte auffindbar und habe weder … noch die Kanzlei postalisch erreicht. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung hätten in Bayern die vom Arbeitsgerichts Elmshorn für maßgeblich erachteten Erfordernisse für die elektronische Einreichung von Schriftsätzen noch nicht bestanden.

Die Beklagte stützt den widerklagend geltend gemachten Herausgabeanspruch nach § 7 Nr. 1 GeschGehG darauf, dass es sich bei der vom Kläger vorgelegten Anlage K 12 um Betriebsgeheimnis handele, da es sich hierbei um Korrespondenz zwischen der Beklagten und einem ihrer Kunden handele. Diese Korrespondenz werde von der Beklagten durch die Verwendung hinreichend sicherer Passwörter geschützt. Der Kläger sei nicht dazu berechtigt gewesen die E-Mail des Kunden der Beklagten durch Speicherung auf seinem Computer bzw. einem externen Datenträger anzueignen. Der Kläger sei nicht berechtigt die ihm vom Geschäftsführer der Beklagten an seine als Vertriebsleiter genutzte E-Mail-Adresse übersandte betriebsinterne E-Mail vom 29.10.2020 in Papierform und in elektronisch gespeicherter Form aufzubewahren. Die Aufbewahrung erfolge mit dem Ziel zur Beklagten in Wettbewerb zu treten. Der Herausgabeanspruch ergebe sich bereits aus § 7 des Anstellungsvertrages. Da sich die mit dem Kläger als Vertriebsleiter geführte Korrespondenz auf sämtliche den Vertrieb ausmachende Aspekte beziehe (z.B. Kundenstamm, Preisgestaltung, allgemeine und kundenspezifische Liefer- und Zahlungsbedingungen, Angebotsarbeit, jeweilige Auftrags- und Bestandssituation) und der Kläger als damaliger Geschäftsführer der Beklagen direkten Zugang zu Einstandspreisen, ökonomischen Daten, Finanzinformationen und personenbezogenen Daten der Beklagten hatte, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger weiteres Datenmaterial in Papierform bzw. elektronischer Form aufbewahre.

Die Beklagte stützt den Anspruch aus § 8 Abs. 1 Ziffer 3 und 4 GeschGehG sowie den sich aus der Verschwiegenheitspflicht von § 9 des Arbeitsvertrags ergebenden Anspruch auf die vom Kläger vorgelegte Anlage K 12.

Hierzu steht der Kläger auf dem Standpunkt, dass die Anlage K 12 kein Geschäftsgeheimnis i.S.v. § 2 Absatz 1 GeschGehG sei, da Inhalt der Anlage K 12 kein technisches, kaufmännisches oder unternehmensrelevantes Sonderwissen sei. Die Beklagte habe den Kläger lediglich darüber informiert, dass die an sie weitergeleitete Anfrage von der Beklagten beantwortet worden sei. Dadurch, dass die Beklagte, die sich aus der Anlage K 12 ergebende Information dem Kläger bekannt gemacht habe, sei die Information allgemein bekannt bzw. leicht zugänglich i.S.v. § 2 Absatz 1 GeschGehG gemacht worden. Daran ändere auch die arbeitsvertragliche Verschwiegenheitsklausel nichts, da sich § 5 des Arbeitsvertrags nicht auf ein konkretes Geschäftsgeheimnis bezieht und die Dauer der nachvertraglichen Verschwiegenheitsplicht nicht benennen. Die Klausel sei deshalb gem. §§ 138 Absatz 1, 307 Absatz 1 S. 1 BGB unwirksam. Die Beklagte habe anders als zunächst beabsichtigt von der Aufnahme einer nachvertraglichen Wettbewerbsklausel in den Arbeitsvertrag Abstand genommen. Dadurch sei der gesetzlich vorgesehene Geheimnisschutz entfallen. Anderweitige Geheimhaltungsmaßnahmen seien von der Beklagten nicht ergriffen worden. Im Übrigen handele es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um einen Annexanspruch. Die Beklagte habe hierzu nicht dargelegt, dass der Kläger ein Geschäftsgeheimnis verletzt habe. Bei der E-Mail der Anlage K 12 handele es sich nicht um ein Geschäftsgeheimnis von wirtschaftlichem Wert. Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen seien von der Beklagten nicht ergriffen worden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 05.10.2022 Bezug genommen.

Der Kläger hält die am 29.03.2021 beim Arbeitsgericht Elmshorn eingereichte Klage betreffend die von der Beklagten geltend gemachten Auskunfts- und Vertragsstrafenansprüche für unzulässig, da die Beklagte trotz Aufforderung des Arbeitsgerichts Elmshorn keine den Anforderungen des § 46 Absatz 2 S. 2 ArbGG i.V.m. § 2 Absatz 1 S. 1 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERRV) genügende Klageschrift eingereicht habe. Eine Abschrift der erneut elektronisch eingereichten Klageschrift habe er nicht erhalten. Den Hinweis des Arbeitsgerichts Elmshorn habe die Beklagte erhalten. Die Einreichung der Klage per beA schließe die fehlende Durchsuchbarkeit nicht aus.

Im Übrigen seien die Ansprüche verfallen und die Vertragsstrafenabrede mangels hinreichender Transparenz unwirksam. Insoweit wird auf die weitergehenden Ausführungen des Klägervertreters in Schriftsätzen vom 30.06.2021 und 25.11.2021, eingereicht zum vormaligen Verfahren 3 Ca 158/21, verwiesen. Die Vertragsstrafenklauseln in § 4 Abs. 3 und 4 des Arbeitsvertrags seien gem. § 305 c BGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Insoweit wird auf die Ausführungen des Klägervertreters im Schriftsatz vom 25.11.2021 zum vormaligen Verfahren 3 Ca 158/21 Bezug genommen.

Die Beklagte hat am 05.02.2023 ein Unterlagenkonvolut eingereicht und hierzu mit Schriftsatz vom 06.02.2023 nachträglich klargestellt, dass es sich bei den Unterlagen um die bei der … „gespeicherten Daten des KL nach der DSGO“ – gemeint sein dürfte die DSGVO – handelt, dass der Kläger die Daten als damaliger Geschäftsführer der Beklagten allerdings bereits hätte. Mit Schriftsatz vom 07.02.2023 hat der Beklagtenvertreter erklärt, dass keine weiteren Daten des Klägers bei der Beklagten gespeichert seien und insoweit die Abgabe einer Erledigungserklärung durch den Kläger angeregt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 02.07.2021 und 09.02.2023 verwiesen. Auf den Inhalt der mit Beschluss vom 29.07.2021 beigezogenen elektronischen Verfahrensakte des Arbeitsgerichts Elmshorn wird ebenso Bezug genommen wie auf den Hinweisbeschluss des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 09.08.2021 ausweislich dessen die Prüfung der elektronischen Verfahrensakte des Arbeitsgerichts Elmshorn ergeben hat, dass die Klage auf den Hinweis des Arbeitsgerichts Elmshorn nicht erneut in durchsuchbarer Form eingereicht worden ist.

 

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die teilweise zulässige Widerklage ist unbegründet.

A.

Der Kläger kann von der Beklagten für den Zeitraum 16.02.2021 bis 27.01.2022 Karenzentschädigung in Höhe von insgesamt 31.801,30 € brutto zzgl. Zinsen verlangen. Des Weiteren stehen dem Kläger gegen die Beklagte zwecks Ermittlung und Bezifferung der arbeitsvertraglich vorgesehenen Zahlungen von 24.000,00 € sowie weiteren 10.000,00 € Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung zu. Der Kläger kann darüber hinaus die Feststellung verlangen, dass der Beklagten gegen ihn kein Auskunftsanspruch in Form von monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen sowie eines testierten Jahresabschlusses zum 31.12.2019 betreffend wettbewerbswidriger Umsätze und Gewinne während seiner Tätigkeit für die Beklagte zugunsten der von ihm betriebene … zusteht. Weitergehend kann der Kläger von der Beklagten Auskunft gem. § 15 Abs. 1 DSGVO sowie infolge der Verletzung dieser Auskunftspflicht Schadensersatz in Höhe von insgesamt 10.000,00 € verlangen. Weitergehende Ansprüche des Klägers waren – soweit über sie zu entscheiden war – ebenso wie die von der Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche zurückzuweisen.

 

I.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagte Karenzentschädigungsansprüche i.H.v. insgesamt 31.801,30 € für den Zeitraum 16.02.2021-27.01.2022 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 15 des Anstellungsvertrags vom 12.01.2020 i.V.m. § 75 a HGB zu.

1. Der Kläger war vom 12.01.2020 bis zum 15.02.2021 als Vertriebsleiter für Feuerwerksprodukte für die Beklagte tätig. Das Arbeitsverhältnis endete am 15.02.2021 aufgrund der arbeitgeberseits ausgesprochenen Kündigung vom 13.01.2021.

Die Parteien haben sich in § 15 des Anstellungsvertrages vom 12.01.2020 auf ein einjähriges nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegen Zahlung einer Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der vom Kläger zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen vereinbart. Die Parteien haben sich darauf verständigt, dass ergänzend die Vorschriften der §§ 75 ff. HGB Anwendung finden und dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nur dann Anwendung findet, wenn das Arbeitsverhältnis außerhalb der Probezeit beendet wird.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 27.01.2021 endgültig auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots verzichtet. Die Beklagte hat durch diesen Verzicht von der Möglichkeit des § 75a HGB Gebrauch gemacht, wonach der Prinzipal vor Beendigung des Dienstverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot mit der Wirkung verzichten kann, dass er mit dem Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird.

Danach war die Beklagte zur Zahlung der Karenzentschädigung bis zum 27.01.2022 verpflichtet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete am 15.02.2021 aufgrund der Kündigung vom 13.01.2021 und somit nach Ablauf der am 31.05.2020 gem. § 2 Ziffer 2 des Anstellungsvertrags endenden Probezeit.

2. Hingegen kann der Kläger für den Streitzeitraum 28.01. bis 15.02.2022 keine Karenzentschädigung verlangen.

Das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 23.11.2004 – 9 AZR 595/03 Rn. 26 und 34; Urt. v. 19.01.1978 –3 AZR 573/77 Rn. 34) geht ebenso wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urt. v. 15.12.2016 –5 Sa 1620/16 Rn. 22 m.w.N.) davon aus, dass die Jahresfrist des § 75a HGB nicht ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern ab dem Tag nach Zugang der schriftlichen Verzichtserklärung gem. § 75a HGB zu laufen beginnt.

Mangels anderslautendem Vortrag der Parteien war davon auszugehen, dass dem Kläger das Schreiben vom 27.01.2021 am gleichen Tage zuging. Anhaltspunkte für einen späteren Zugang sind auch vom Kläger selbst, welcher sich auf Karenzentschädigungsansprüche bis einschließlich zum 15.02.2021 beruft, nicht vorgebracht worden.

3. Für den Zeitraum 28.01.2021 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15.02.2021 steht dem Kläger Gehalt, nicht jedoch Karenzentschädigungsansprüche zu. Die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung besteht allerdings nur für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht, hat der Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen Vergütungsanspruch. Denn die Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung gründet letztlich auf dem zunächst vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, für dessen Dauer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 74 Absatz 2 HGB eine Entschädigung zu zahlen ist. Im Falle eines Verzichts nach § 75a HGB verkürzt sich für den Arbeitgeber lediglich die Dauer der Leistungspflicht (BAG, Urt. v. 25.10.2007 – 6 AZR 662/06 Rn. 27).

4. Dem Anspruch des Klägers steht entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht entgegen, dass der Kläger infolge des Verzichts auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zur Unterlassung von Wettbewerb im Verhältnis zur Beklagten verpflichtet ist. Die Karenzentschädigung ist gleichwohl geschuldet. Der Verzicht auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot bewirkt einerseits, dass die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Unterlassung von Wettbewerb für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 74 Absatz 1 HGB) sofort endet. Andererseits bleibt der Arbeitgeber aber noch für die Dauer eines Jahres zur Zahlung der Karenzentschädigung verpflichtet. Der Entschädigungsanspruch besteht deshalb im Falle eines Verzichts nach § 75a HGB auch dann, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Jahresfrist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit ausübt (BAG, Urt. v. 25.10.2007 –6 AZR 662/06 Rn. 26 m.w.N.). Selbst wenn sich der Kläger ab dem 15.02.2021 wettbewerbswidrig verhalten hätte, würde dies die Karenzentschädigungsansprüche nicht ausschließen.

5. Gleiches gilt soweit sich die Beklagte auf Wettbewerbsverstöße des Klägers während des Beschäftigungszeitraums beruft. Das von der Beklagten mit außergerichtlichem Schreiben vom 01.03.2021 (Anlage K 6) ausgeübte Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. Die Beklagte kann vom Kläger keine Auskunft in Form von monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen sowie eines testierten Jahresabschlusses zum 31.12.2019 über wettbewerbswidrige Umsätze und Gewinn der vom Kläger betriebenen … während der Tätigkeit des Klägers für die Beklagte verlangen. Ein solcher Auskunftsanspruch beststeht nicht.

a. Nach § 241 Absatz 2 BGB kann derjenige, der einem anderen gegenüber vertraglich verpflichtet ist, Wettbewerb zu unterlassen, dem anderen zur Auskunft verpflichtet sein, sobald er in ausreichendem Umfang Anlass gegeben hat zu vermuten, er habe seine Vertragspflicht verletzt. Das kann nur angenommen werden, wenn der begründete Verdacht eines wettbewerbswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers besteht. Es ist anerkannt, dass nach Treu und Glauben Auskunftsansprüche bestehen können. Dafür müssen es die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den bestehenden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die Auskunft unschwer geben kann, die erforderlich ist, um die Ungewissheit zu beseitigen. Zudem darf die Darlegungs- und Beweissituation im Prozess durch materiell-rechtliche Auskunftsansprüche nicht unzulässig verändert werden. Ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft kann z.B. bestehen, wenn sie erforderlich ist, um einen Leistungsanspruch, wie etwa einen Anspruch auf Schadensersatz, geltend zu machen (BAG, Urt. v. 25.11.2021 – 8 AZR 226/20 Rn. 70 f. m.w.N.).

b. Für die Kammer war der danach erforderliche begründete Verdacht eines wettbewerbswidrigen Verhaltens des Klägers während der Tätigkeit für die Beklagte und damit der erforderliche ausreichende Anlass eines wettbewerbswidrigen Verhaltens während der Vertragslaufzeit nicht ersichtlich.

aa. Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist umstritten, welcher Grad an Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss, um einen begründeten Verdacht eines wettbewerbswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers, der eine Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs ist, annehmen zu können.

(1) Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts reicht es für einen Auskunftsanspruch grundsätzlich aus, wenn ein Arbeitnehmer erheblichen Anlass zu der Vermutung gegeben hat, er habe entgegen seiner Vertragspflicht Wettbewerb betrieben. Verlangt wird insoweit grundsätzlich eine hohe Wahrscheinlichkeit. Soweit in Einzelfällen eine geringe Wahrscheinlichkeit für ausreichend erachtet wurde, erfolgte dies – soweit ersichtlich – im Hinblick auf die Besonderheiten eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (BAG, Urt. v. 25.11.2021 –8 AZR 226/20 Rn. 76 mit Verweis auf BAG 12. Mai 1972 –3 AZR 401/71 – zu A I 1 a der Gründe; BAG 21. Oktober 1970 – 3 AZR 479/69 – zu 2 c und d der Gründe und BAG 19. April 1967 – 3 AZR 347/66 – zu II 4 der Gründe).

(2) Während im Schrifttum vielfach ein „begründeter“ oder „erheblicher“ Anlass verlangt wird, was in der Sache keine wesentlichen Unterschiede bedeuten dürfte, sprechen sich andere Stimmen für das Erfordernis einer hohen Wahrscheinlichkeit der Konkurrenztätigkeit bzw. dafür aus, dass „in ausreichendem Umfang Anlass gegeben“ wurde aus (BAG, Urt. v. 25.11.2021 – 8 AZR 226/20 Rn. 77 mit Verweis auf den Meinungsstand in der Literatur).

bb. Dies zugrunde gelegt war für die Kammer noch nicht einmal ansatzweise das Vorliegen eines erheblichen Anlasses bzw. einer hohen Wahrscheinlichkeit für die Annahme eines wettbewerbswidrigen Verhaltens des Klägers ersichtlich.

(1) Soweit sich die Beklagte zur Begründung ihres außergerichtlichen Auskunftsverlangens vom 01.03.2021 auf den Betrieb der … durch den Kläger als deren Geschäftsführer und den Eintrag der UG beim Registergericht beruft, reichte der Kammer dies für die Annahme eines wettbewerbswidrigen Verhaltens nicht aus.

(a) Anknüpfungspunkt für die Annahme wettbewerbswidrigen Verhaltens ist ein Verstoß gegen § 60 Absatz 1 HGB. Danach darf der Handlungsgehilfe ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.

Ein Handelsgewerbe ist nach § 1 Absatz 2 HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. § 60 Absatz 1 HGB verbietet seinem Wortlaut nach den Betrieb eines Handelsgewerbes schlechthin, d.h. unabhängig davon, in welchem Handelszweig der Arbeitgeber tätig ist. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es nicht darauf an, ob das Handelsgewerbe des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber Konkurrenz macht. Vor dem Hintergrund von Art. 12 Absatz 1 GG wird § 60 Absatz 1 Alt. 1 HGB nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verfassungskonform dahin eingeengt, dass dem Arbeitnehmer der Betrieb eines Handelsgewerbes nur verwehrt ist, wenn der Arbeitnehmer ein Handelsgewerbe im Handelszweig des Arbeitgebers betreibt mit der Folge, dass es für den Arbeitgeber in wettbewerblicher Hinsicht eine Gefahr bedeutet (BAG, Urt. v. 24.02.2021 –10 AZR 8/19 Rn. 54 m.w.N.).

Danach wäre für die Annahme einer Wettbewerbswidrigkeit erforderlich, dass der Kläger die … im Handelszweig der Beklagten betreibt. Der Handelszweig vorgenannter UG müsste also mit demjenigen der Beklagten – vormals der … inhaltsgleich sein. Nach Auffassung der Kammer kommt es dabei auf den Kundenkreis beider Gesellschaften an, da hiermit konkret die Verdienstmöglichkeit und das geschäftliche Tätigwerden verbunden ist.

(b) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte ausschließlich Wiederverkäufer mit Feuerwerksprodukten, der Kläger hingegen Endkunden beliefert. Bereits aus diesem Grund war die geschäftliche Tätigkeit des Klägers nicht geeignet den Handelszweig der Beklagten – den Verkauf von Feuerwerksprodukten ausschließlich an Wiederverkäufer – zu berühren. Die Tätigkeit des Klägers ließ den Kundenkreis der Beklagten unangetastet.

(2) Sofern die Beklage mit Nichtwissen bestreitet, dass der Kläger auf einer anderen Handelsstufe tätig werde als die Beklagte und sich darauf beruft, dass der Kläger den öffentlichen Glauben des Handelsregisters gegen sich gelten lassen, wonach der Kläger Feuerwerkskörper an jedwede Kunden vertreibe, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Tätigwerdens im gleichen Handelszweig wie die Beklagte. Die sich aus dem Eintrag ins Handelsregister ergebende bloße Vermutung bzw. Sorge der Beklagten, der Kläger könne ggfs. auf der gleichen Handelsstufe wie sie selbst tätig sein, reicht zur Darlegung von Wettbewerbsverstößen nicht aus. Die Annahme eines erheblichen Anlasses bzw. einer hohen Wahrscheinlichkeit wettbewerbswidrigen Verhalten lässt sich durch den Handelsregistereintrag nicht begründen. Hierzu bedarf es des konkreten Vortrags inwiefern sich der Kläger wettbewerbswidrig in Bezug auf welche Kunden der Beklagten verhalten hat.

(3) Letzteres ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 27.01.2023 vorgelegte Screenshots von der Homepage des Klägers vom 12./13.12.2020 und 01.12.2022. Letztgenannter Screenshot beinhaltet nur die Ankündigung, dass der Shop der … ab dem 01.12.2022 wieder zur Verfügung steht. Erstgenannter Screenshot zeigt zwar das Lager der …. Die Beklagte selbst trägt aber vor, dass die Feuerwerksaison 2020 ausgefallen ist. Im Screenshot vom 13.12.2020 selbst ist vom „Verkaufsverbot“ die Rede. Die Annahme der Beklagten, dass der Kläger die Ware wenn nicht 2020 so doch im darauffolgenden Jahr veräußert haben wird, liegt zwar nahe, rechtfertigt aber nicht die Annahme eines relevanten Wettbewerbsverstoßes vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15.02.2021. Gleiches gilt auch für das Betreiben des Shops des Klägers ab dem 01.12.2022. Inwieweit der Kläger den Lagerbestand 2020 anderweitig in Wettbewerb zur Beklagten veräußert haben soll, lässt sich den Ausführungen der Beklagten nicht entnehmen.

(4) Sofern die Beklagte selbst von einem Tätigwerden auf unterschiedlichen Handelsstufen ausgeht, sich aber darauf beruft, dass ihr wirtschaftliche Interesse und das des Klägers auf die Maximierung des Verkaufs an Endkunden ausgerichtet sei, so ist dieser Vortrag in sich widersprüchlich. Er überzeugte die Kammer bereits deshalb nicht, da die Beklagte bereits auf den Seiten 2 und 3 der Klageerwiderung vom 12.10.2021 dargelegt hatte, dass sie aus den im Schriftsatz genannten Gründen kein Interesse am Verkauf von Feuerwerksprodukten an Endverbraucher habe und sie mit der Auskunftsklage – gemeint ist der klageweise im vormaligen Verfahren 3 Ca 158/21 geltend gemachte Anspruch – in Erfahrung bringen wolle, ob der Kläger ggfs. so wie sie auch als Großhändler tätig geworden ist. Das bloße Interesse der Beklagten in Erfahrung zu bringen, ob der Kläger ggfs. Feuerwerksprodukte auch an Wiederverkäufer veräußert hat, ersetzt nicht die Darlegung eines konkreten Wettbewerbsverstoßes im Rahmen der Begründung des Auskunftsanspruchs.

6. Der von der Beklagten mit Schreiben vom 01.03.2021 erklärte Rücktritt vom nachvertragliche Wettbewerbsverbot wegen des Betriebs der … lässt die Karenzentschädigungsansprüche nicht entfallen.

Zwar finden die Bestimmungen über das gesetzliche Rücktrittsrecht der §§ 323 ff. BGB nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die in § 110 GewO, §§ 74 ff. HGB geregelten nachvertraglichen Wettbewerbsverbote Anwendung (BAG, Urt. v. 31.01.2018 – 10 AZR 392/17 LS). Das Rücktrittsrecht setzt jedoch das Vorliegen einer Pflichtverletzung voraus, die im vorliegenden Fall in Form eines Wettbewerbsverstoßes weder vor noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ersichtlich ist.

7. Der Betrag von 31.801,30 € setzt sich aus Karenzentschädigungsansprüchen i.H.v. 1.302,60 € brutto für den Zeitraum 16.02-28.02.2021, solchen für die Monate März-Dezember 2021 i.H.v. monatlich jeweils 2.805,52 € brutto sowie für den Zeitraum 01.01. – 27.01.2022 in Höhe von 2.443,50 € brutto zusammen.

Die Kammer hat bei der Bezifferung der monatlichen Karenzentschädigung ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt von 5.611,04 €, berechnet nach dem Jahresgehalt des Klägers aus 2020, zugrunde gelegt. 50 % hiervon waren monatlich als Karenzentschädigung zu zahlen.

Die Verzinsung der Karenzentschädigung folgt aus §§ 280 Absatz 1, 2, 286 Absatz 2, 288 Absatz 1, 247 BGB. Die Parteien haben sich in § 15 des Anstellungsvertrags darauf verständigt, dass die Karenzentschädigung jeweils nachträglich am Schluss eines Monats fällig wird. Die Beklagte befand sich deshalb am jeweils Ersten eines Kalendermonats in Verzug.

 

II.

Der Kläger kann von der Beklagten die zur Tantiemeberechnung notwendigen Auskünfte betreffend den Zeitraum 01.04.2020 – 31.03.2021 und Rechnungslegung hinsichtlich der Umsätze aller Kunden (nach vereinbarten Zahlungszielen) im Geschäftsjahr 2020/2021 inkl. aller Retouren, Skonti und Provisionen sowie hinsichtlich der Anzahl der Großkunden mit einem Netto-Jahresumsatz von je 500.000,00 €, die im Geschäftsjahr 2020/2021 gewonnen wurden, verlangen.

Anknüpfungspunkt des Auskunftsanspruchs ist § 8 Ziffer 1 S. 2 und 3 des Anstellungsvertrags sowie die Anlage 1 hierzu, in welcher geregelt ist, dass der Anspruch des Klägers auf weitere 24.000,00 € brutto und 10.000,00 € brutto u.a. von den Parametern abhängt die Gegenstand der erteilten Auskunft sind, von denen der Kläger jedoch keine Kenntnis hat.

1. Es ist anerkannt, dass nach Treu und Glauben Auskunftsansprüche bestehen können. Dafür müssen es die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den bestehenden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die Auskunft unschwer geben kann, die erforderlich ist, um die Ungewissheit zu beseitigen. Zudem darf die Darlegungs- und Beweissituation im Prozess durch materiellrechtliche Auskunftsansprüche nicht unzulässig verändert werden. Ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft kann zum Beispiel entstehen, wenn sie erforderlich ist, um eine Leistungsanspruch, wie zum Beispiel einen Anspruch auf Schadensersatz, geltend zu machen. Die für einen Auskunftsanspruch erforderliche Sonderrechtsbeziehung kann u a. auf einer vertraglichen Beziehung der Beteiligten beruhen. Die unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben begründete Auskunftspflicht setzt im Regelfall außerdem voraus, dass ein Leistungsanspruch dem Grund nach feststeht. Gemeint ist damit, dass derjenige, der Auskunft fordert, durch das Verhalten desjenigen, von dem er Auskunft verlangt, bereits in seinem bestehenden Recht so betroffen sein muss, dass für ihn nachteilige Folgen eintreten können, wenn die Auskunft nicht erteilt wird. Soll die begehrte Auskunft einen vertraglichen Anspruch belegen, muss er allerdings nicht bereits dem Grund nach feststehen. Vielmehr genügt der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung. Der Auskunftsanspruch erfordert zudem, dass der Auskunftsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und sich die notwendigen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen kann. Das bedeutet, dass er zunächst alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen muss, die Auskunft auf andere Weise zu erlagen. Für den Berechtigten darf kein anderer, näherliegender und leichterer Weg bestehen, um sein Informationsdefizit zu beseitigen. Verschuldet handelt etwa, wer eine zuvor bestehende Informationsmöglichkeit nicht genutzt hat, obwohl sie sich aufgedrängt hat. Dem Anspruchsgegner muss es zumutbar sein, die Auskunft zu erteilen. Er muss sie unschwer erteilen können. Davon ist auszugehen, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung verbundenen Belastungen entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind und er hierdurch nicht unbillig belastet wird. Erforderlich ist eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Schließlich ist die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess zu berücksichtigen. Die Darlegungs- und Beweislast darf nicht unzulässig verändert werden, indem angenommen wird, materiell-rechtliche Auskunftsansprüche seien gegeben (BAG, Urteil vom 24.02.2021 – 10 AZR 8/19, Rn. 40-43 und 47-49, jeweils m.w.N.).

2. Vorgenannte Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs sind im vorliegenden Fall erfüllt.

a. Im Hinblick auf die von bestimmten Voraussetzungen abhängigen weiteren Zahlungsansprüche betreffend das Geschäftsjahr 2020/2021 (01.04.2020-31.03.2021) gemäß der Anlage 1 zum Anstellungsvertrag hat der Kläger ein billigenswertes Auskunftsinteresse, da die von ihm begehrten Auskünfte erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob weitergehende Zahlungsansprüche in Höhe von 24.000,00 € brutto und/oder 10.000,00 € brutto bestehen und um diese ggfs. geltend machen zu können.

b. Die für den Auskunftsanspruch erforderliche Sonderrechtsbeziehung ergibt sich daraus, dass die Parteien durch ein Arbeitsverhältnis, basierend auf dem Anstellungsvertrag vom 12.01.2020 einschließlich der dazugehörigen Zusatzvereinbarung der Anlage 1, miteinander verbunden waren und die Regelungen in der Zusatzvereinbarung Grundlage für weitergehende Zahlungsansprüche sein können. Würde die Beklagte dem Kläger nicht die von ihm begehrten Auskünfte erteilen, müsste dieser ggfs. zwangsläufig auf weitere Zahlungsansprüche von einem Gesamtwert von 34.000,00 € brutto verzichten.

c. Insbesondere befindet sich der Kläger in entschuldbarer Weise über das Bestehen der Zahlungsansprüche von 34.000,00 € brutto im Ungewissen, da er sich die für die Zahlungsansprüche notwendigen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen kann. Bei den vom Kläger begehrten Informationen handelt es sich um solche, von denen der Kläger nicht zwangsläufig aufgrund seiner Anstellung bei der Beklagten Kenntnis haben müsste.

Soweit der Kläger Auskunft hinsichtlich der im Geschäftsjahr 2020/2021 erzielten Umsätze sowie hinsichtlich der Anzahl der gewonnenen Großkunden mit einem Nettojahresumsatz von je 500.000,00 € in vorgenanntem Geschäftsjahr begehrt, handelt es sich um Informationen, die nach dem Wortlaut der Zusatzvereinbarung der Anlage 1 zum Anstellungsvertrag nicht von einer persönlichen Leistung des Klägers abhängig sind. Weder Ziffer 1 noch Ziffer 2 der Zusatzvereinbarung stellen darauf ab, dass der für die Zahlung weiterer 24.000,00 € brutto erforderliche Umsatz von 2 Millionen € netto durch den Kläger persönlich erzielt werden muss. Gleiches gilt, soweit die Zahlung weiterer 10.000,00 € brutto von der Anzahl der gewonnenen Großkunden mit einem Nettojahresumsatz von jeweils 500.000,00 € abhängt. Die Zusatzvereinbarung ist dahingehend zu verstehen, dass die Zahlungen von 24.000,00 € brutto sowie weiteren 10.000,00 € brutto von bestimmten Zielvorgaben abhängig sein sollte, ohne dass die Zielerreichung durch den Kläger persönlich zu leisten war.

Da nach der Zusatzvereinbarung daher nicht ausgeschlossen ist, dass an der Erreichung eines bestimmten Nettomindestumsatzes bzw. der Gewinnung einer bestimmten Mindestanzahl an Großkunden mit einem bestimmten Nettojahresumsatz auch noch andere Arbeitnehmer der Beklagten beteiligt waren, kann es sich nicht um Informationen handeln an die der Kläger ohne Zutun der Beklagten kommen konnte. Der Kläger war daher darauf angewiesen, zur Verfolgung seiner weitergehenden Zahlungsansprüche entsprechende Informationen durch die Beklagte zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger für die Beklagte zunächst als Geschäftsführer tätig war. Indem die Parteien mit Wirkung zum 12.01.2020 ein Arbeitsverhältnis miteinander begründet haben, endete ab diesem Zeitpunkt die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte als Geschäftsführer. Die vom Kläger begehrten Informationen betreffen das Geschäftsjahr 2020/2021, mithin den Zeitraum 01.04.2020 – 31.03.2021. Zu Beginn des Geschäftsjahres am 01.04.2020 war der Kläger schon nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten, sodass er nicht mehr als Geschäftsführer Kenntnis von den detaillierten wirtschaftlichen Parametern haben konnte.

d. Nach Auffassung der Kammer ist der Beklagten die Auskunftserteilung auch nicht unzumutbar. Im Hinblick auf die Abhängigkeit der Zahlungsansprüche von den geltend gemachten Informationen, ist die Beklagte durch die Auskunftserteilung auch nicht unbillig belastet. Entsprechendes ist von ihr weder vorgetragen worden, noch anderweitig ersichtlich.

e. Nach Auffassung der Kammer kommt es durch die Auskunftserteilung auch nicht zu einer ungerechtfertigten Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess, da der Kläger zum einen die erteilten Auskünfte noch bewerten muss, um überhaupt weitergehende Zahlungsansprüche geltend machen und beziffern zu können und im Übrigen die Zahlungsansprüche beide unter dem Vorbehalt stehen, dass das Verhältnis der nicht abgebauten Außenstände im Verhältnis zum Nettojahresumsatz am 28.02.2021 unter 10 Prozent liegt. Letzteres müsste der Kläger darlegen und ggfs. beweisen.

 

III.

Der im Rahmen der Stufenklage mit dem Antrag zu 2. gestellte Antrag zu 3. fiel im Hinblick auf die auf der ersten Stufe erst noch zu erteilende Auskunft und Rechnungslegung noch nicht zur Entscheidung an.

 

IV.

Der Antrag zu 4. betreffend die negatorische Feststellung, dass die Beklagte gegen den Kläger keinen Anspruch auf Auskunft über die von ihm für die … erzielten wettbewerbswidrigen Umsätze und Gewinne im Tätigkeitszeitraum für die Beklagte in Form von monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen und einem testierten Jahresabschluss zum 31.12.2019 hat, ist zulässig und begründet.

Der Zulässigkeit steht, entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung, nicht das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses im Hinblick darauf entgegen, dass die Beklagte den Kläger mit Schriftsatz vom 29.03.2021 beim Arbeitsgericht Elmshorn auf Auskunft über die vom Kläger für die … erzielten Gewinne und Umsätze in Form von monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen für den Zeitraum 01.06.2020 bis 28.02.2021 sowie in Form eines testierten Jahresabschlusses zum 31.12.2020 (vormaliges Verfahren 3 Ca 158/21) verklagt hat. Das gem. § 256 Absatz 1 ZPO erforderliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens von Auskunftsansprüchen der Beklagten liegt gleichwohl ausnahmsweise vor.

1. Zwar erkennt der Bundesgerichtshof den Vorrang der Leistungsklage gegenüber der negativen Feststellungsklage grundsätzlich an (s. hierzu BGH, Urt. v. 21.12.2005 – X ZR 17/03, Rn. 12 m.w.N., zitiert nach Beck-online).

Allerdings besteht dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass das Rechtsschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage des Anspruchsgegners trotz Anhängigkeit einer einseitig nicht mehr zurücknehmbaren Leistungsklage des Anspruchstellers dann nicht entfällt, wenn feststeht, dass sachlich über diesen Anspruch nicht entschieden werden wird (BGH, Urt. v. 11.12.1996 –VIII ZR 154/95, 1. Leitsatz, zitiert nach Beck-online).

2. Gemessen an vorgenannten Grundsätzen war vom Fortbestehen des Feststellungsinteresses des Klägers am Nichtbestehen von Auskunftsansprüchen der Beklagten gegen ihn auszugehen.

Über die am 29.03.2021 anhängig gemachten Auskunftsansprüche der Beklagten – vormals Klägerin des Verfahrens 3 Ca 158/21 – kann in der Sache nicht entschieden werden, da die Klage unzulässig ist.

Der Kläger hat die am 29.03.2021 beim Arbeitsgericht Elmshorn eingereichte Klage per beA elektronisch als PDF-Dokument, allerdings unter Außerachtlassung der technischen Zulässigkeitsvoraussetzungen übersandt. Das vom Kläger eingereichte PDF-Dokument war nicht texterkannt/durchsuchbar. Hierauf hatte das Arbeitsgericht Elmshorn in seiner Verfügung vom 30.03.2021 unter Verweis auf die sich aus § 46 c Abs. 2 S. 2 ArbGG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) ergebende Pflicht das elektronische Dokument in durchsuchbarer Form im Format PDF zu übermitteln, hingewiesen.

Ausweislich der „Ab-Vermerks“, datierend vom 30.03.2021, ist dem Beklagtenvertreter – Klägervertreter des vormaligen Verfahrens 3 Ca 158/21 – die Verfügung vom 30.03.2021 formlos im elektronischen Rechtsverkehr übersandt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Übermittlung der Verfügung vom 30.03.2021 technisch fehlgeschlagen sein könnte und den Beklagtenvertreter deshalb nicht erreicht haben könnte, ließen sich der Akte nicht entnehmen. Dass die Verfügung vom 30.03.2021 nicht mehr im beA-Posteingang von Herrn Rechtsanwalt … und auch nicht in der elektronischen Akte auffindbar sein soll, lässt sich auch damit erklären, dass die Posteingänge beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur begrenzt gespeichert werden. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Posteingang aufgrund eines Büroversehens nicht rechtzeitig vor der Löschung in die elektronische Akte verschoben worden ist.

Mit seiner Verfügung vom 30.03.2021 ist das Arbeitsgericht Elmshorn seiner sich aus § 46 c Abs. 6 S. 1 ArbGG ergebenden Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung, dass das elektronische Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet ist und der Eingang deshalb unwirksam ist nachgekommen.

Gleichwohl hat der Beklagtenvertreter von der sich aus § 46 c Absatz 6 S. 2 ArbGG ergebenden Heilungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Danach gilt das Dokument als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

Im Hinblick auf die vom Beklagtenvertreter im Güteverhandlungstermin am 02.07.2021 aufgestellte Behauptung, dass die Klageschrift erneut elektronisch eingereicht worden sei, hat die Vorsitzende die beigezogene elektronische Verfahrensakte des Arbeitsgerichts Elmshorn durchgesehen und festgestellt, dass die Klage nicht ein zweites Mal eingereicht worden ist. Dies hatte bereits der damalige Vorsitzende 3. Kammer des Arbeitsgerichts Oldenburg in seinem Hinweisbeschluss vom 09.08.2021 (Bl. 161 der Papierakte) festgestellt.

3. Die negatorische Feststellungsklage ist begründet. Der Beklagten stehen gegenüber dem Kläger wie bereits ausgeführt mangels ausreichender Darlegungen zum Vorliegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens des Klägers im Handelszweig der Beklagten während des Beschäftigungszeitraums keine Auskunftsansprüche zu.

 

V.

Der Kläger kann von der Beklagten gem. Art. 15 Absatz 1 HS 2 DSGVO Auskunft und Unterrichtung hinsichtlich seiner personenbezogenen Daten sowie zu den in Art. 15 Abs. 1 HS 2 DSGVO im Einzelnen aufgeführten Informationen in Bezug auf die bei der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen.

1. Der klägerseits gestellte Antrag ist zulässig und begründet.

a. Der Zulässigkeit steht nicht die vom Kläger gewählte Antragstellung im Hinblick auf die vom Beklagten benannte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.04.2021 (2 AZR 342/20) entgegen. Der Kläger hat den Antrag zu 5. unter Berücksichtigung der vom Bundesarbeitsgericht in vorgenannter Entscheidung unter Rn. 20 aufgestellten Anforderungen gestellt.

Das Bundesarbeitsgericht hat in vorgenannter Entscheidung unter Rn. 20 klargestellt, dass zur Vermeidung der Verlagerung des Rechtsstreits in das Vollstreckungsverfahren der Kläger – soweit er selbst zu einer genaueren Bezeichnung außerstande ist – gehalten ist, sein Begehren mittels einer Stufenklage (§ 254 ZPO) durchzusetzen. Diese ist zunächst auf Erteilung einer Auskunft zu richten, welche E-Mails der fraglichen Kategorien die Beklagte verarbeitet, auf der zweiten Stufe ggf. auf Versicherung an Eides statt, dass die Auskunft zutreffend und vollständig ist, und schließlich auf Überlassung einer Kopie der sich aus der Auskunft ergebenden E-Mails.

Diesen Vorgaben entspricht der Antrag des Klägers, der die in Artikel 15 Absatz 1 HS 2 DSGVO benannten Informationen allgemein wiedergibt.

b. Der Antrag des Klägers ist auch begründet.

aa. Der Anspruch des Klägers folgt aus Artikel 15 Absatz 1 HS 2, Absatz 2 DSGVO.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte den Kläger betreffende personenbezogene Daten verarbeitet. In diesem Fall kann der Kläger Auskunft über die personenbezogenen Daten und die in Artikel 15 Absatz 1 HS 2 DSGVO im Einzelnen aufgezählten Informationen, die vom Kläger in dem Klageantrag im Einzelnen mit aufgenommen worden sind, verlangen.

Für den Fall, dass personenbezogene Daten des Klägers an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt werden, kann er gem. Art. 15 Absatz 2 DSGVO von der Beklagten verlangen, über die geeigneten Garantien gem. Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

bb. Der Anspruch des Klägers ist nicht durch Erfüllung gem. § 362 Absatz 1 BGB erloschen.

Die Kammer geht nicht davon aus, dass die Beklagte den Auskunftsanspruch durch Übersendung des Anlagenkonvoluts am 05.02.2023 erfüllt hat. Zwar hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 06.02.2023 im Nachhinein erklärt, dass es sich bei den Unterlagen um die bei der … „gespeicherten Daten des KL DSGO“ – gemeint sein dürfte die DSGVO – handelt. Mit weiterem Schriftsatz vom 07.02.2023 hat sie ergänzend klargestellt, dass bei der Beklagten keine weiteren Daten des Klägers gespeichert seien.

Selbst wenn es sich bei den Unterlagen um sämtliche personenbezogenen Daten des Klägers handeln sollte, so würde es sich bei diesen personenbezogenen Daten nach den von der Beklagten in den Schriftsätzen vom 06.02 und 07.02.2023 abgegebenen Erklärungen lediglich um die gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers handeln. Nach Art. 15 Absatz 1 der DSGVO bezieht sich der Auskunftsanspruch jedoch auf die verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers. Den Schriftsätzen des Beklagtenvertreters lässt sich auch nicht entnehmen, inwiefern welche der personenbezogenen Daten des Klägers die am 05.02.2023 als Anlagenkonvolut übersandt worden sind, verarbeitet wurden und inwiefern der Auskunftsanspruch hinsichtlich der in Artikel 15 Absatz 1 HS 2 DSGVO genannten einzelnen Informationen durch die Übersendung des Unterlagenkonvoluts erfüllt worden sein soll.

 

VI.

Der im Rahmen der Stufenklage zusammen mit dem Antrag zu 5. gestellte Antrag zu 6. fiel im Hinblick auf die auf der ersten Stufe erst noch zu erteilende Auskunft und Unterrichtung noch nicht zur Entscheidung an.

 

VII.

Der Kläger kann von der Beklagten immateriellen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 10.000,00 € für den Zeitraum 01.06.2021 – 31.01.2023 gem. Artikel 82 Absatz 1 DSGVO verlangen.

1. Danach hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

2. Der Kläger ließ die Beklagte mit anwaltlichem Aufforderungsschreiben vom 19.04.2021 (Anlage K7) zur Auskunftserteilung hinsichtlich der seine Person betreffenden, verarbeiteten, personenbezogenen Daten sowie hinsichtlich der in Artikel 15 Absatz 2 DSGVO vorgesehenen Information unter Fristsetzung bis zum 03.05.2021 auffordern. Die Beklagte kam diesem Auskunftsverlagen entgegen der sie treffenden Verpflichtung nicht nach.

Auf das Auskunftsersuchen des Klägers ist die Beklagte erstmals durch Übersendung des Anlagenkonvoluts am 05.02.2023 sowie in den nachfolgenden Schriftsätzen vom 06.02. und 07.02.2023 eingegangen.

Die Beklagte hat damit nicht die zur Erfüllung der Auskunftsansprüche sich aus Artikel 12 Absatz 3 S. 1 DSGVO ergebende Monatsfrist gewahrt. Danach stellt der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung.

Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass dem Beklagtenvertreter das außergerichtliche Aufforderungsschreiben vom 19.04.2021 noch am selben Tag zuging. Der Klägervertreter hätte mit einer Erfüllung der Auskunftsansprüche gem. Art. 12 Absatz 3 S. 1 DSGVO bis zum 19.05.2021 rechnen dürfen mit der Folge, dass immaterielle Schadensersatzanspräche ab diesem Zeitpunkt entstehen könnten.

3. Der Kläger macht immateriellen Schadensersatz in Höhe von 500,00 € für jeden Monat wegen der Nichterfüllung seines auf 15 Absatz 2 DSGVO gestützten Auskunftsverlangens geltend ohne näher darzulegen, worin genau der ihm entstandene immaterielle Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO liegen soll.

a. Ob entsprechende Darlegungen vom Kläger überhaupt zu fordern wären, ist im Hinblick auf die Vorabentscheidungsersuchen des BAG vom 26.08.2021 (8 AZR 253/20 (A), beim EuGH derzeit noch anhängig zum Aktenzeichen C-667/21 (Krankenversicherung Nordrhein) sowie des OGH Österreich vom 15.04.2021 (6 Ob 35/21x), derzeit ebenfalls noch beim EuGH anhängig unter Aktenzeichen C-300/21 (Österreichische Post), fraglich.

aa. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in vorgenannten Vorabentscheidungsersuchen dahingehend positioniert, dass der Senat davon ausgehe, dass der Rechtsanspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Artikel 82 Absatz 1 DSGVO über eine solche Verletzung der DSGVO hinaus nicht zusätzlich erfordert, dass die verletzte Person einen (weiteren) von ihr erlittenen immateriellen Schaden darlegt. Sie muss also aus Sicht des Senats keine „Konsequenz oder Folge der Rechtsverletzung von zu mindestens einigem Gewicht“ (vgl. dazu jedoch die dritte Vorlagefrage des Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) – EUGH Aktenzeichen C-300/21 –) darlegen. Nach Auffassung des Senats führt demnach bereits die Verletzung der DSGVO selbst zu einem auszugleichenden immateriellen Schaden (BAG, EuGH – Vorlage v. 26.08.2021 –8 AZR 253/20 (A) Rn. 33).

Das Bundesarbeitsgericht hat sich im Nachgang zu dem genannten Vorabentscheidungsersuchen in seiner Entscheidung vom 05.05.2022 (2 AZR 363/21) dahingehend geäußert, dass zugunsten der Klägerin unterstellt werden kann, dass dem Anspruch nach Art. 82 Absatz 1 DSGVO Präventionscharakter und eine Abschreckungsfunktion zukomme (BAG, Urt. v. 05.05.2022 –2 AZR 363/21 Rn. 23).

bb. Die Kammer hält dies für überzeugend und schließt sich den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts an.

b. Zwar ist das BAG in der Entscheidung vom 05.05.2022 davon ausgegangen, dass die vom Berufungsgericht mit 1.000,00 € festgesetzte Schadenshöhe mit 1.000,00 € hinreichende abschreckende Wirkung habe. Das Bundesarbeitsgericht hat dies in Randnummer 20 jedoch mit der relativ geringen Bedeutung der Beeinträchtigung der Klägerin durch die nicht vollständige Erfüllung ihres Auskunftsanspruchs begründet, da es der Klägerin maßgeblich um Arbeitsaufzeichnungen gegangen sei. Der Klägerin sei es maßgeblich nicht um Auskunft über ihre übrigen bei der Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten gegangen.

Letzteres hat jedoch der Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Der Kläger verlangt Auskunft über sämtliche seiner bei der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie Auskunft zu den sich aus Artikel 15 Absatz 1 HS 2, Abs. 2 DSGVO ergebenden Informationen. Das Auskunftsinteresse des Klägers übersteigt dasjenige der Klägerin in dem dem Bundesarbeitsgericht zur Beurteilung unterbreiteten Sachverhalt in bedeutendem Maße, weshalb die Kammer Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.000,00 € im Hinblick auf die erforderliche Abschreckungsfunktion des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 Absatz 1 DSGVO für deutlich zu gering erachtet hat.

Bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzes hat die Kammer berücksichtigt, dass die Beklagte erstmals durch Übersendung des Anlagenkonvolutes am 05.02.2023 den Versuch unternommen hat, ihren Auskunftsverpflichtungen nach Artikel 15 Absatz 1 HS 2, Abs. 2 DSGVO nachzukommen. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte über ganze 20 Monate hinweg die sie treffende Auskunftspflicht nicht erfüllt, weshalb die Kammer den vom Kläger in Ansatz gebrachten Schaden in Höhe von 500,00 € pro Monat für nicht unangemessen erachtet hat.

4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2, 247 BGB.

Die Klageerweiterung vom 05.01.2023, mit welcher weiterer Schadensersatz geltend gemacht wurde, ist der Beklagten am 10.01.2023 zugestellt worden.

 

VIII.

Die widerklagend von der Beklagten und Widerklägerin gegen den Kläger und Widerbeklagten zu 1. auf § 7 Nr. 1 Alt. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und § 8 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) gestützten Ansprüche bestehen nicht. Insoweit ist die Klage unbegründet.

Die genannten auf Herausgabe (§ 7 Nummer 1 Alt. 1 GeschGehG), Auskunft (§ 8 Absatz 1 Nummer 3 und 4 GeschGehG) und die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung nach § 8 Absatz 2 GeschGehG gerichteten Ansprüche setzen jeweils eine Rechtsverletzung gegenüber dem Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses voraus.

Die Widerklägerin beruft sich zur Begründung vorgenannter Ansprüche auf die vom Widerbeklagten zu 1. im Verfahren 3 Ca 150/21 vorgelegten Anlage K 12. Die Anlage K 12 belege, dass der Widerbeklagte zu 1. die sich aus der Anlage K 12 ergebende betriebliche geheimhaltungsbedürftige Information durch Speichern auf dem Computer oder einem externen Datenträger angeeignet habe.

Nach Auffassung der Kammer hätte der Widerbeklagte zu 1. dadurch jedoch kein der Widerklägerin zustehendes Geschäftsgeheimnis i.S.v. § 2 Nummer 1 GeschGehG verletzt. Die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses ist nicht ersichtlich. Die Widerklägerin hat nicht dargelegt, weshalb und inwieweit der Inhalt der Anlage K 12 den kumulativen Voraussetzungen von § 2 Nummer 1 GeschGehG unterfällt. Das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses ist von der Widerklägerin unterstellt, nicht aber dargelegt worden.

 

IX.

Der von der Beklagten und Widerklägerin gegen die Widerbeklagte zu 2. geltende gemachte Auskunftsanspruch betreffen die Bezugsquellen von Feuerwerksprodukten der Widerbeklagten zu 2. besteht nicht. Es ist bereits nicht ersichtlich inwieweit sich die Widerbeklagte zu 2. durch den Einkauf von Feuerwerksprodukten gegenüber der Widerklägerin wettbewerbswidrig verhalten haben soll. Es ist bereits dargelegt worden, dass die Widerklägerin und Widerbeklagte zu 2. Unterschiedliche Kundenkreise beliefern.

 

X.

Die Widerklage ist hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche, die Gegenstand der am 29.03.2021 beim Arbeitsgericht Elmshorn eingereichten Klage vom 29.03.2021 waren, aus den oben genannten Gründen unzulässig.

 

B.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Streitwertfestsetzung im Urteil beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 495, 2 ZPO i.V.m. § 51 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat für den Antrag zu 1. 33.662,64 €, den Antrag zu 2. 17.000,00 €, den Antrag zu 4. 5.000,00 €, den Antrag zu 5. 500,00 €, den Antrag zu 7. 10.000,00 €, den Widerantrag zu 1. 5.000,00 €, den Widerantrag zu 2. 1.000,00 €, den Widerantrag zu 3. 46.750,00 €, den Widerantrag zu 4. und 5. 5.000,00 € und den Widerantrag zu 6. 2.500,00 € zugrunde gelegt.

Gründe, weswegen gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG die Berufung gesondert zugelassen werden müsste, liegen nicht vor.