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Verstoß: Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte (Arbeitgeber)

  • Beschreibung
    Der Kläger hatte ein Auto bei der Konkurrenz gekauft, wickelte den Vertrag aber über seine berufliche E-Mail-Adresse ab. Als es Probleme mit der Zahlung gab, schrieb der Verkäufer schließlich eine E-Mail an den Vorgesetzten des Klägers, der diesen zu einem Gespräch bat.
  • Aktenzeichen
    LG Köln, Urteil vom 28.09.2022 - 28 O 21/22
  • Kategorie(n)
    Arbeitnehmer
  • Betrag
    4000 €

Tenor

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 4.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.03.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 95 % und dem Beklagten zu 2) zu 5 % auferlegt. Der Kläger trägt zudem die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 2) trägt darüber hinaus die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 5 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Der Kläger ist Mitarbeiter der U B GmbH und dort als Berater/Verkäufer für PKW- und Bankprodukte tätig. Der Beklagte zu 2) ist ebenfalls in diesem Geschäftsbereich tätig, und zwar in der Verkaufsleitung der Beklagten zu 1).

Im April 2021 wandte sich der Kläger an die Beklagten, um einen PKW Audi Q3 zu privaten Zwecken zu kaufen und über die A. B. zu finanzieren. Auf Wunsch des Klägers erfolgte die Kommunikation dabei über das berufliche E-Mail-Postfach des Klägers. Das Fahrzeug wurde am 11.06.2021 durch den Verkaufsberater der Beklagten zu 1., Herrn B1 L, übergeben. Da die Übergabe nicht zufriedenstellend verlief, vermerkte der Kläger dies im Rahmen der ihm auf Veranlassung der A. AG zugesandten formalisierten Kundenbefragung. Diese hatte bei der Beklagten zu 1) eine kritische Überprüfung der Arbeit des Beklagten zu 2) zur Folge.

Hierauf kontaktierte Herr L den Kläger am 16.06.2021 auf seinem geschäftlichen E-Mail Account (Anlage K001). Der Kläger teilte mit, dass er zu der Bewertung stehe und teilte überdies auch mit, dass er den nachträglichen Kontakt aufgrund der von ihm vorgenommen Bewertung für unpassend halte und keinen weiteren Kontakt wünsche (Anlage K002).

Am 25.06.2021 wandte sich die A. B. an die Beklagte zu 1) und teilte mit, dass der Kläger noch nicht sämtliche Nachweise für die in seiner finanziellen Selbstauskunft angegebenen sonstigen Einnahmen in Höhe von 2.000 EUR erbracht hatte (Anlage B04), so dass es noch nicht zu einer Auszahlung kommen könne (sog. Pending). Der Kläger war bereits mit Mail vom 12.04.2021 über die Notwendigkeit der Nachweise informiert worden.

Am 06.07.2021 schrieb Herr L eine weitere Mail an den Kläger an dessen geschäftliches E-Mail-Postfach, laut der im Rahmen der Fahrzeugübergabe angeblich ein Finanzierungsdetail (Nachweis sonstiger Einkünfte) ungeklärt geblieben sei (Anlage K003). Hierauf antwortete der Kläger erst nach seiner Urlaubsrückkehr mit Mail vom 17.07.2021 (Anlage K004), dass er sich darum kümmern werde.

Mit Mail vom 14.07.2021 wandte sich der Beklagte zu 2) an den Vorgesetzten des Klägers, Herrn L2, und teilte diesem per E-Mail (Anlage K005) mit:

„Sehr geehrter Herr L2,

leider muss ich mich heute an Sie wenden, da wir leider bei unserem Kunden O nicht weiterkommen. Herr O reagiert leider nicht auf unsere Anrufe und E-mails von unserem Verkaufsberater B1 L. Ihr Mitarbeiter hat im April einen Q3 bei uns erworben mit entsprechender Finanzierung über die FS AG , die Fahrzeugauslieferung hat am 10.06.2021 stattgefunden. Die FS AG hat das Geschäft mit Auflage der Nebeneinkünfte in Höhe von € 2.000,00 genehmigt. Leider ist Herr O bisher dieser Aufforderung der Nachweisführung nicht nachgekommen, die FS AG hat hier bereits die 1. Mahnung rausgeschickt. Daher würden wir Sie bitten, mit Ihrem Mitarbeiter ein klärendes Gespräch zu führen, damit wir dieses Pending vom Tisch bekommen. Der Verkaufsberater Herr B1 L hat am 06.07.2021 versucht per Mail in Kontakt zu treten. Gerne stehe ich Ihnen für Fragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

i.V. G I

Verkaufsleitung A. S. GmbH“

Ebenfalls am 17.07.2021 versuchte der Kläger, sich mit dem Beklagten zu 2) in Verbindung zu setzen, um ihn zur Rede zu stellen. Ein Rückruf erfolgte erst am 19.07.2021; dabei kam es zu einer lautstarken Auseinandersetzung.

Mit E-Mail vom 20.07.2021 entschuldigte sich die Beklagte zu 1) bei dem Kläger (Anlage K006).

Die Beklagten wurden daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 04.08.2021 und 05.08.2021 zur Unterlassung und Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgefordert (Anlagen K007, K008). Die damit geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gab lediglich die Beklagte zu 1. ab (Anlage K009). Der Beklagte zu 2) machte mit Schreiben vom 08.09.2021 eine Unterlassungserklärung und die Zahlung von Schmerzensgeld davon abhängig, dass der Kläger die Angelegenheit nicht gerichtlich fortführt und nicht die Datenschutzbehörde einschaltet (Anlage K010).

Am 24.09.2021 diagnostizierte der Hausarzt des Klägers bei diesem eine depressive Episode (ICD-10 F32.9) und verlängerte eine seit dem 26.08.2021 bestehende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 06.10.2021. Ebenfalls vom 18.07.2022 bis zum 15.08.2022 wurde der Kläger krankgeschrieben.

Der Kläger behauptet, die Offenlegungen des privaten Autokaufs bei einem Konkurrenzunternehmen und der Nebeneinkünfte hätten das Vertrauensverhältnis zu seinem Arbeitgeber zerstört. So sei er nach seiner Urlaubsrückkehr in das Büro des Herrn L2 zitiert worden und habe sich für die Mail der Beklagten rechtfertigen müssen. Er habe sich insbesondere rechtfertigen müssen, warum er das Fahrzeug nicht bei seinem Arbeitgeber gekauft hätte und warum er eine negative Bewertung abgegeben hätte. Er solle doch bedenken, dass die A. S. GmbH ein Unternehmen der Lieferanten seines Arbeitgebers sei und dies kein gutes Licht auf die Firma U und auch auf den Kläger werfe. Aufgrund dieser massiven Belastung des Arbeitsverhältnisses könne der Kläger seit dem 26.08.2021 nicht mehr seiner Arbeit nachgehen und leide an Depressionen. Im Januar 2022 habe er sich in psychologische Behandlung bei Prof. em. Dr. L1 X begeben. Insoweit nimmt er Bezug auf eine Stellungnahme von Prof. X vom 07.07.22 (Anlage K020). Das Arbeitsverhältnis werde „in Kürze“ sein Ende finden. Die Stelle des Klägers sei zum 01.04.2022 schon ausgeschrieben und inzwischen neu besetzt worden. Ab dem 19.04.2022 werde er Krankengeld beziehen und habe mit einer monatlichen Nettolücke von 1.500 EUR gegenüber seinem jetzigen Nettomonatsgeld von 4.200 EUR zu rechnen. Ihn würden ebenfalls finanzielle Einbußen erwarten, wenn er in Zukunft ALG I oder II beziehen oder frühzeitig in den Ruhestand gehen müsste.

Daher ist der Kläger der Ansicht, ihm stünde ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu, dessen Höhe er ins Ermessen des Gerichts stelle, das aber mindestens 100.000 EUR betragen müsse. Es sei schon ein Verstoß gegen Art. 6 DSGVO darin zu sehen, dass die Beklagte zu 1) überhaupt Bonitätsdaten des Klägers ohne dessen Informationen nachvertraglich habe verarbeiten wollen. Die Kontaktaufnahme an den Vorgesetzten stelle einen Verstoß gegen Art. 7 DSGVO dar. Hinzu kämen Verstöße gegen Informationspflichten nach Art. 12 DSGVO. Die Nachricht sei zudem im Tonfall ehrverletzend, weil sie den Kläger als unzuverlässig und unredlich darstellen würde.

Der Kläger ist weiter der Ansicht, die Höhe des Schmerzensgeldes sei maßgeblich von der finanziellen Finanzkraft der Beklagten zu 1) abhängig, um eine angemessene Wirkung erzielen zu können. Die Beklagte zu 1) sei zum V-Konzern zu rechnen und dementsprechend finanzkräftig. Bei einem entsprechenden Bußgeld für diesen Datenschutzverstoß habe die Beklagte aufgrund der aktuellen Geschäftszahlen von VW mit einem Bußgeld von bis zu 10 Milliarden Euro zu rechnen.

Da der Heilungsprozess nicht abgeschlossen sei, sei der Feststellungsantrag ebenfalls begründet.

Mit seiner der Beklagten zu 1) am 25.03.2022 zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich beantragt, die Beklagte zu 1) zur Zahlung von Schmerzensgeld zu verurteilen sowie den Beklagten zu 2) zur Unterlassung der in der Mail vom 14.07.2021 getätigten Äußerungen und zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Auf das Anerkenntnis des Beklagten zu 2) hat das Landgericht Köln am 13.05.2022 ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen (Bl. 114 d.A.).

Der Kläger beantragt nun,

1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 100.000,-EUR, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem zuerkannten Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden aus der Übermittlung der E-Mail vom 14.07.2021, 14:47 Uhr (Anlage K005) zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergehen oder übergegangen sind.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

              die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) behauptet, dass das Verhältnis von Herrn X zum Kläger keineswegs zerrüttet sei, sondern beide nach wie vor ein sehr gutes, kollegiales Verhältnis pflegten. Das Gespräch am 17.07.2021 sei zudem völlig anders verlaufen als dargestellt. Herr L2 habe den Kläger weder in sein Büro „zitiert“ noch habe sich dieser rechtfertigen müssen. Das Gespräch sei freundlich und eher „nebenbei“ geführt worden. Herr L2 habe nur beiläufig und in einem freundlichen Ton gefragt, warum der Kläger das Auto woanders erworben habe. Der Kläger habe darauf gesagt, dass das Angebot „einfach gut gewesen sei“ und darauf sei die Sache für Herrn L2 erledigt gewesen. Der Kläger habe sich auch nicht für seine Nebeneinkünfte rechtfertigen müssen, denn es sei in der Firma bekannt gewesen, dass der Kläger eine Finca auf M. vermiete. Die Beklagte zu 1) behauptet weiter, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers weiter fortbestehe. Der Kläger arbeite nach wie vor in dem Autohaus. Seine Stelle sei auch nicht ausgeschrieben worden.

Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass kein Anspruch nach Art. 82 DSGVO begründet sei. Die E-Mail sei zur Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich gewesen, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO. Den Beklagten zu 2) träfe auch kein Verschulden, da er die Mail nicht versendet habe, um dem Kläger zu schaden, sondern um vielmehr finanziellen Schaden von diesem abzuwenden. Im Falle eines fehlenden Nachweises wäre die Finanzierung des Kaufpreises des Audi Q3 „geplatzt“. Der Kläger habe zudem keinen konkreten immateriellen Schaden vorgelegt. Ein etwaiger Verstoß wäre für die vom Kläger behaupteten Schäden zudem nicht kausal gewesen. Im Vergleich zu üblicherweise in der Rechtsprechung zuerkannten Schmerzensgeldern sei die Forderung von 100.000 € zudem deutlich überhöht. Den Kläger treffe zudem ein Mitverschulden, da er seine Nachweise nicht rechtzeitig erbracht habe und in den Urlaub gefahren sei, ohne dort seine Mails zu überprüfen.

Mit Schriftsatz vom 25.05.2022 wurde Herrn N L2 seitens der Beklagten zu 1) der Streit verkündet. Die Streitverkündungsschrift ist am 09.06.2022 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet, jedoch nur im tenorierten Umfang.

I.

An der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Insbesondere fehlt es nicht am Feststellungsinteresse für den Feststellungsantrag zu 2). Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse liegt vor, wenn künftige Schadensfolgen - sei es auch nur entfernt - möglich, ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2012 - I-24 U 195/11, BeckRS 2012, 17724). Im vorliegenden Fall ist es nicht völlig ausgeschlossen, dass der Datenschutzverstoß zu einem späteren Zeitpunkt zu weiteren Schäden führt. Ob darüber hinaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts verlangt werden muss, ist eine Frage der Begründetheit des Feststellungsantrags (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2017 – VI ZR 423/16, NJW 2018, 1242, 1248, Rn. 49).

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 4.000 € aus Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden: DSGVO).

1.

Die Beklagte zu 1) hat personenbezogene Daten des Klägers im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO dadurch verarbeitet, dass sie die streitgegenständliche E-Mail an Herrn K. versandt hat. Sie muss sich dabei die Handlung ihres Angestellten, des Beklagten zu 2), zurechnen lassen. Zur Verarbeitung im Sinne der DSGVO zählt auch die „Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung“.

Die Offenlegung der Vertragsverhältnisse zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger an den Vorgesetzten des Klägers war auch rechtswidrig. Sie unterfällt keinem Rechtfertigungstatbestand nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Insbesondere ist sie nicht zur Erfüllung des Vertrags mit dem Kläger „erforderlich“, Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO. Erforderlichkeit setzt voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verarbeitung und dem konkreten Zweck des Vertragsverhältnisses besteht. Ein solcher Zusammenhang ist hier nicht ersichtlich. Der Vorgesetzte des Klägers ist in keiner Weise in den Vertrag involviert und für die private Lebensführung des Klägers auch offensichtlich in keiner Weise verantwortlich. Es ist nicht im Ansatz zu erkennen, warum der Gläubiger eines Schuldverhältnisses sich veranlasst sehen dürfte, sich an den Vorgesetzten seines Schuldners zu wenden um diesen dazu zu bringen, auf den Schuldner einzuwirken. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger ebenfalls als Autoverkäufer in einem Konkurrenzunternehmen tätig ist. Gerade in diesem Fall drängt sich der Gedanke förmlich auf, dass dem Kläger aus einer Offenlegung seiner Geschäftsbeziehungen zu einem Konkurrenzunternehmen Probleme erwachsen können, was für die Erfüllung des Vertrags nicht förderlich sein dürfte.

Die Beklagte zu 1) ist für den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO auch verantwortlich und muss sich das Verhalten ihres Mitarbeiters zurechnen lassen. Eine Exkulpation nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO kommt nicht in Betracht. Soweit die Beklagte zu 1) schlicht darauf abstellt, dass der Beklagte zu 2) dem Kläger keinen Schaden habe zufügen wollen, verfängt dies nicht. Die Versendung der E-Mail erfolgte vorsätzlich. Eine Schädigungsabsicht setzt Art. 82 DSGVO nicht voraus.

2.

Der Verstoß ist auch derart gravierend, dass er eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) auslöst, allerdings nur in tenorierter Höhe.

Allein der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften führt nicht zu einer Verpflichtung des Verantwortlichen zur Zahlung von Schadensersatz (so auch LG Karlsruhe ZD 2019, 511). Voraussetzung eines Anspruchs auf Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, der im nationalen Recht unmittelbar Anwendung findet und andere Anspruchsgrundlagen nicht ausschließt (Nemitz, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2. Aufl., Art. 82 Rn. 7), ist ein Verstoß gegen die DSGVO und ein hierdurch verursachter Schaden, was ein Kläger darzulegen und zu beweisen hat (LG Karlsruhe, a.a.O.). Nach dem Erwägungsgrund 146 ist der Begriff des Schadens weit auszulegen, sodass Betroffene einen wirksamen Ersatz erhalten. Erwägungsgrund 85 besagt, dass eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten einen physischen, materiellen oder immateriellen Schaden für natürliche Personen – wie etwa Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder Einschränkung ihrer Rechte, Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, finanzielle Verluste, unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung oder Rufschädigung – nach sich ziehen kann, wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird. Es bedarf danach zwar keiner schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts, um einen immateriellen Schaden geltend zu machen (Gola/Piltz, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 82 Rn. 13).Dennoch führt nicht bereits jeder Verstoß gegen die DS-GVO zu einer Ausgleichspflicht, denn der Verpflichtung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens muss eine benennbar und insoweit tatsächliche Persönlichkeitsverletzung gegenüberstehen, die z.B. in der mit einer unrechtmäßigen Zugänglichmachung von Daten liegenden „Bloßstellung“ liegen kann (LG Karlsruhe, a.a.O.). Die Ermittlung des Schadens obliegt nach § 287 ZPO dem Gericht.

Der Verstoß der Beklagten zu 1) gegen die Regeln der DS-GVO ist bereits für sich derart gravierend, dass er eine entschädigungspflichtige Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers begründet. Dass sich der Beklagte zu 2) hier an den Vorgesetzten des Klägers gewandt haben, ist nicht nur unangebracht und ein Verstoß gegen die DSGVO, sondern für den Kläger auch peinlich und mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden, weil er sich – unabhängig von der tatsächlichen Reaktion seines Vorgesetzten – genötigt fühlen könnte, sich gegenüber seinem Arbeitgeber dafür rechtfertigen zu müssen, bei der Konkurrenz ein Auto gekauft zu haben. Dies ist mit einem erheblichen Gefühl der Scham verbunden. Es handelt sich bei den Vertragsinformationen zwar nicht um hochsensible und höchstpersönliche Daten, der Kläger hatte jedoch ein offensichtliches Geheimhaltungsinteresse. Der Verstoß führt insoweit auch zu einem völligen Verlust der Kontrolle über die Daten, auch wenn die Information nur an eine Person geleitet wurde. Zudem erfolgte der Verstoß vorsätzlich, auch wenn der Beklagte zu 2), wie die Beklagte zu 1) unbestritten vorgetragen hat, keine Schädigungsabsicht gehabt hat.

Für die Frage der Schadensbemessung ist von Bedeutung, dass die Kammer die von dem Kläger behaupteten Folgen des Datenschutzverstoßes ihrer Entscheidung nicht zu Grunde legen kann.

Der Vortrag des Klägers zur Zerrüttung seines Arbeitsverhältnisses ist unsubstantiiert und prozessual unbeachtlich. Die Beklagte zu 1) hat sich offenbar im Betrieb des Klägers informiert und in ihrem Schriftsatz vom 23.08.2022 detailliert vorgetragen, dass es zu keiner Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses gekommen ist. Dabei hat sie auch auf Ungereimtheiten im Vortrag des Klägers hingewiesen, die dieser selbst nicht entkräften konnte. So erfolgte die erste Krankschreibung des Klägers nicht unmittelbar nach dem streitgegenständlichen Vorfall, sondern erst einige Wochen später. Soweit der Kläger im April 2022 vorgetragen hat, seine Stelle sei neu besetzt worden und sein Vertrag ende „bald“, fehlt es an Vortrag dazu, wann dieser Zeitpunkt konkret sein soll. Da der Kläger noch mit Schriftsatz vom 02.08.2022 eine aktuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 15.08.2022 vorgelegt hat, scheinen deutliche Zweifel angebracht, ob das Arbeitsverhältnis überhaupt in absehbarer Zeit enden wird. Auch fehlt es an substantiiertem Vortrag zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Klägers, da dieser nach den vorliegenden Unterlagen lediglich im Zeitraum Ende August bis Anfang Oktober 2021 und im Zeitraum um die Replik im August 2022 krankgeschrieben gewesen ist, somit lediglich für wenige Wochen. Da der Kläger auf den Vortrag der Beklagten zu 1) in ihrem Schriftsatz vom 23.08.2022 nicht mehr reagiert hat, gilt der Vortrag der Beklagten zu 1) als zugestanden.

Auch soweit der Kläger vorgetragen hat, an einer Depression zu leiden, ist sein Vortrag unbeachtlich. Ein ärztliches Attest, das diese Diagnose belegen könnte, hat er nicht vorgelegt. Sein Hausarzt hat ihm am 24.09.2021 lediglich eine „depressive Episode“ diagnostiziert. Substantiierter Sachvortrag zu seinen konkreten Symptomen, die es erlauben würden, die Diagnose einer Depression, egal in welcher Form, zu stellen, ist nicht erfolgt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Prof. X (Anlage K020). Hierbei handelt es sich nicht etwa um ein Privatgutachten, das geeignet wäre, den klägerischen Vortrag zu substantiieren, sondern um ein in einem reißerischen Tonfall geschriebenes Gefälligkeitsschreiben, das für die Kammer insgesamt unbeachtlich war. Nicht nur lässt es Prof. X an jeglicher Neutralität in Bezug auf den hier anhängigen Rechtsstreit vermissen. Es ergibt sich aus dem Schreiben noch nicht einmal, ob der Kläger bei Prof. X überhaupt in Behandlung war, so dass für die Kammer nicht ersichtlich ist, auf welcher therapeutischen Grundlage sich der Prof. X überhaupt ein Urteil zum Gesundheitszustand des Klägers anmaßt.

Die Kammer will nicht in Abrede stellen, dass der Kläger tatsächlich unter hohem psychischen Druck steht. Er war in der mündlichen Verhandlung sichtlich angefasst und schien deutlich zu leiden. Dieses Leiden ist jedoch nicht derart substantiiert im Prozess vorgetragen worden, dass es für die Kammer prozessual verwertbar wäre und für die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens gereicht hätte. Dies gilt nicht nur für den Vortrag des Klägers hinsichtlich des Vorliegens einer Depression, sondern auch für die Frage, ob gerade der Datenschutzverstoß der Beklagten für die Krankheit des Klägers kausal geworden ist. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde vor diesem Hintergrund einem Ausforschungsbeweis gleichkommen.

Bei der Bemessung des Schmerzensgelds war weiterhin zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und sich bereits mit E-Mail vom 20.07.2021 beim Kläger entschuldigt hat. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass nach Sinn und Zweck von Art. 82 DSGVO das Schmerzensgeld so zu bemessen ist, dass es eine abschreckende Wirkung auf die Beklagte ausübt. Dabei war jedoch auch darauf zu achten, dass auch nach der Konzeption des Art. 82 DSGVO der Schadensersatz nicht in einen Strafschadensersatz ausartet, sondern in erster Linie der Kompensation tatsächlich entstandener Schäden beim Kläger dient (vgl. Erwägungsgrund (146) S. 5 DS-GVO: „erlittener Schaden“). In diesem Zusammenhang war für die Kammer entscheidend auf die finanzielle Situation der Beklagten zu 1) abzustellen, nicht hingegen auf die Finanzkraft des „V-Konzern s“ insgesamt. Die Beklagte zu 1) mag zum V-Konzern gehören, sie ist aber rechtlich unabhängig. Der Kläger hat nicht die Volkswagen AG verklagt, so dass der Vortrag zu deren Umsätzen unbeachtlich ist. Vortrag zur finanziellen Situation der Beklagten zu 1) fehlt indes. Daher verbietet sich auch eine Orientierung an einem möglicherweise von der Aufsichtsbehörde noch zu verhängendem Bußgeld gegen die Beklagte zu 1). Der Vortrag des Klägers zur Höhe dieses Bußgelds, insbesondere dass dieses die Höchstgrenze des Art. 83 Abs. 4 DSGVO von 10 Milliarden EUR erreichen könnte, stellt sich vor diesem Hintergrund nicht als eine ernsthafte Prognose dar.

Unter Berücksichtigung sämtlicher dieser zuvor genannten Umstände hält die Kammer gemäß § 287 ZPO insgesamt einen Schadensersatz von 4.000 EUR für notwendig, aber auch ausreichend zur Kompensation des dem Kläger entstandenen Schadens.

3. Die Zinsforderung beruht auf den §§ 288, 291 BGB.

III.

Der Feststellungsantrag hingegen ist unbegründet. Neben der Voraussetzung, dass die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzes vorliegen, ist als weitere Voraussetzung eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen Schadenseintritts voraus. Auf dieses Erfordernis kann hier deshalb nicht verzichtet werden, weil der Kläger nicht die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts geltend macht und dieser Schaden auch bislang nicht zu einem konkreten materiellen Schaden geführt hat. Mit dem Klageantrag zu 1) wurde zudem bereits über ein Schmerzensgeld entschieden.  Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes, der eine ganzheitliche Betrachtung und Bemessung erfordert (BGHZ 128, 117, 121 f.), sind dabei auch zukünftige Entwicklungen zu bemessen. Daher ist als Ausgleich für die Begründetheit der Feststellungsklage zu verlangen, dass die Entstehung von Spätschäden überhaupt wahrscheinlich ist. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass dem Kläger in Zukunft Schäden aus dem Datenschutzrechtsverstoß erwachsen könnten. Das Verhältnis zu seinem Arbeitgeber wurde durch die E-Mail nicht nachhaltig beeinflusst. Die Kausalität für eventuelle psychische Erkrankungen hat der Kläger, wie bereits ausgeführt, nicht substantiiert dargelegt, so dass auch insoweit keine zukünftigen Schäden drohen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO. Die Beklagten waren in erheblicher Verschiedenheit am Rechtsstreit beteiligt, so dass diese Beteiligung zum Maßstab der Kostenverteilung genommen wurde und die Kammer davon abgesehen hat, dem Kläger gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits insgesamt aufzuerlegen. Eine Anwendung von § 93 ZPO zugunsten des Beklagten zu 2) kam nicht in Betracht, da dieser vorgerichtlich gerade keine unbedingte Unterlassungserklärung abgeben wollte.

53

Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.