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Verstoß: Unvollständige und verspätete Auskunft entgegen Art. 15 DSGVO, unerlaubte Weiterleitung von Arbeitnehmerdaten an Behörden in den USA

  • Beschreibung
    Der Kläger war nach Ansicht der Beklagten in die "Diesel-Affäre" verwickelt. Aus diesem Grund wurde seine Personalakte ohne seine Einwilligung an Behörden in die USA weitergeleitet. Der Kläger wollte Auskunft über den genauen Umfang der Datenweitergabe, die nur unvollständig und auch nach der Monatsfrist beantwortet wurde. Die erste Instanz (ArbG Braunschweig vom 11.05.2020 – 8 Ca 451/18) hatte ein Schmerzensgeld noch verweigert.
  • Aktenzeichen
    LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.10.2021 – 16 Sa 761/20
  • Kategorie(n)
    Sonstige Probleme
  • Betrag
    1250 €

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 11.05.2020 – 8 Ca 451/18 – teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.915,– Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 420.000,– Euro vom 01.07.2019 bis zum 20.03.2020 sowie auf 34.915,– Euro seit dem 21.03.2020 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich eines mit dem erstinstanzlichen Klageantrag zu 6) verfolgten Betrages in Höhe von 385.085,– Euro erledigt ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger immateriellen Schadensersatz in Höhe von 1.250,– Euro zu zahlen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 8 % und die Beklagte zu 92 % zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen für die auf Schadensersatz wegen datenschutzrechtlicher Verstöße gerichteten Anträge (Klageantrag 3. nebst Hilfsantrag des Klägers im Berufungsverfahren). Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Klägers sowie daraus resultierende Schadensersatzansprüche der Beklagten, ferner um Freistellung von Rechtsanwaltskosten, restliche Bonusansprüche für das Jahr 2018 und Schadensersatzansprüche wegen behaupteten datenschutzwidrigen Verhaltens.

Der am 21.12.1964 geborene und verheiratete Kläger ist seit dem 01.04.1991 bei der Beklagten beschäftigt. Ab April 2000 war der Kläger ausweislich des Arbeitsvertrages vom 29.03.2000 (Bd. I, Bl. 36 – 40 dA) im Bereich der Technischen Entwicklung für die Entwicklung des Automatikgetriebes mitverantwortlich und von Juli 2004 bis Oktober 2006 verantwortlich für die Getriebeentwicklung. Ab dem 01.11.2006 bis zum 31.08. bzw. 30.09.2010 hatte der Kläger die Funktion des Hauptabteilungsleiters Entwicklung Aggregate Diesel (im Folgenden: EAD) inne. Er war in dieser Funktion zuständig für die Entwicklung von Dieselmotoren bis zur Serienreife. Es existiert eine Stellenbeschreibung vom 17.12.2009 (Bl. 30 – 33 Anlageordner), wobei streitig ist, ob diese zwischen den Parteien abgestimmt war. Seit September 2010 war der Kläger verantwortlich für das Geschäftsfeld Motor und übernahm zeitgleich die Leitung des Werkes der Beklagten in S. Zugrunde lag der Änderungsvertrag vom 29.08.2011 (Bd. I, Bl. 41 – 45 dA). Zum 01.05.2014 wurde der Kläger in das Geschäftsfeld Getriebe und Gießerei versetzt und übernahm zudem die Leitung des Werkes K. B. (Schreiben der Beklagten vom 07.03.2014; Bd. I, Bl. 46 dA). Das Bruttojahreseinkommen des Klägers belief sich zuletzt auf ca. 500.000,00 Euro, was sich aus einem monatlichen Fixgehalt in Höhe von 18.000,00 Euro brutto und einer variablen Vergütung zusammensetzte.

Das Unternehmen der Beklagten ist nach Marken organisiert. Für die Marke V. ist unterhalb des Vorstandes im aktienrechtlichen Sinne ein Markenvorstand eingerichtet. Für die Marke V. ist ein für den Bereich Technische Entwicklung (im Folgenden: TE) zuständiges Mitglied des Markenvorstands eingesetzt. Diese Position bekleidete im Zeitraum von 2007 bis Juni 2013 Herr Dr. H. An den Markenvorstand TE berichtet der Bereichsleiter Entwicklung Aggregate (im Folgenden: EA). Mit dieser Funktion betraut war im Zeitraum von Mai 2005 bis April 2007 Herr Dr. K., von Mai 2007 bis September 2011 Herr Dr. Ha. und von Oktober 2011 bis Juni 2013 Herr Dr. N. Vorstandsvorsitzender war während der Zeit der Tätigkeit des Klägers als Hauptabteilungsleiter EAD Herr Prof. Dr. W. Der Bereich EA umfasst neben der Hauptabteilung des Klägers EAD unter anderem die Hauptabteilungen Antriebselektronik (EAE) sowie Aggregate Testcenter (EAS). Unterhalb der Hauptabteilungen sind Abteilungen und Unterabteilungen organisiert, im Falle des Klägers umfasste die Hauptabteilung EAD ca. 200 Beschäftigte. Ferner unterscheidet die Beklagte in ihrem Karrieresystem zwischen Tarifmitarbeitenden und Mitarbeitenden im Management. Auf der Managementebene bestehen die Karrierestufen Management-Kreis (MK), Oberer-Management-Kreis (OMK) sowie Top-Management-Kreis (TMK). Zum 01.09.2011 wurde der Kläger in die Karrierestufe TMK berufen.

In den Verantwortungsbereich der Hauptabteilung EAD fiel unter anderem die Entwicklung des EA189-Dieselmotors für den US-Markt. Die termingerechte Einführung des „Clean Diesel“ im nordamerikanischen Markt zählte zu einer der Aufgaben des Klägers gemäß Zielvereinbarung des Jahres 2007 (Bl. 34 Anlageordner). In den Jahren 1998 und 1999 legten die US-amerikanischen Umweltbehörden EPA (Environmental Protection Agency) und CARB (California Air Resources Board) jeweils strengere Emissionsgrenzwerte für PKW fest, diese traten im Zeitraum von 2004 bis 2007 in mehreren Stufen in Kraft. Ab dem Jahr 2007 mussten alle Neufahrzeuge nach dem verschärften LEV II-/BIN5-Standard zugelassen werden. In Anbetracht dessen begann die Beklagte in den Jahren 2000/2001 mit der Entwicklung des neuen Dieselmotors unter der Bezeichnung EA189 im Rahmen des US07-Projekts. Ziel war die Sicherstellung der Erfüllung der US-Emissionsstandards ab dem Jahr 2007. Die Serienproduktion des Motors EA189 für den nordamerikanischen Markt begann Mitte des Jahres 2008. Auf den Markt gebracht wurden die Fahrzeuge in den USA im Jahr 2009. Noch Ende des Jahres 2007 wurden weitreichende Änderungen der Hardware des Motors beschlossen. Der ursprünglich geplante Produktionsstart in der Kalenderwoche 6 des Jahres 2008 wurde wegen Schwierigkeiten mit dem Dieselpartikelfilter auf die Kalenderwoche 27 des Jahres 2008 verschoben. Zu einem gewissen Zeitpunkt, der zwischen den Parteien streitig ist, waren der EA189-Dieselmotor sowie das Nachfolgemodell nicht in der Lage, die verschärften Emissionsvorschriften der US-Behörden einzuhalten. Es wurde daher durch Beschäftigte der Hauptabteilungen EAD und EAE vorgesehen, dass eine in ihrer Grundfunktion in der zugelieferten Motorensteuerungssoftware bereits enthaltene Umschaltlogik verwendet wird, um sicherzustellen, dass im Prüfstandbetrieb die Emissionsgrenzwerte durch das Fahrzeug eingehalten werden. Die Hauptabteilung EAE ist zuständig für die Softwareentwicklung. In der Regel liefert diese die Software totbedatet – also als leere Hülle – an die Hauptabteilung EAD. Die Grundfunktion der Umschaltlogik konnte mit Hilfe physikalischer Eingangsgrößen bestimmte Fahrsituationen erkennen. Dies war jedoch nicht ausreichend, um auch die unterschiedlichen, für die Zulassung in den USA relevanten US-Fahrzyklen präzise zu erkennen. Daher wurde entschieden, die Umschaltlogik funktional um eine Fahrprofilerkennung – sog. „Weg-Zeit-Korridore“ – zu erweitern.

Der Vorgänger des Klägers in der Funktion des Hauptabteilungsleiters EAD, Herr Dr. Ha., leitete am 16.10.2006 eine E-Mail an den Kläger weiter (Bl. 51 – 79 Anlagenordner), wobei streitig ist, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits wusste, dass er ab dem 01.11.2006 die Funktion der Hauptabteilungsleitung EAD übernehmen wird. Aus dieser E-Mail folgt, dass die US-Behörden ein besonderes Augenmerk auf die Emissionskontrolleinrichtungen (AECD) gefordert haben. Am 15.11.2006 fand eine Arbeitsbesprechung unter dem Titel „Abgasmaßnahmen CR“ statt, wobei die Initiative hierzu, die Teilnahme des Klägers sowie der Inhalt streitig sind, insbesondere, ob in dieser Besprechung die Umschaltlogik thematisiert und von dem Bereichsleiter EA Dr. K. genehmigt wurde. Zu der Arbeitsbesprechung wurde der Kläger unter dem 20.10.2006 durch den Hauptabteilungsleiter EAE Herrn J. eingeladen (Bl. 43 Anlagenordner), die Einladung nahm der Kläger noch am selben Tag an. Unter anderem der Kläger erhielt am 02.03.2007 eine E-Mail (Bl. 47 Anlagenordner), aus welcher folgt, dass ein Bestandteil der Diskussionen mit den Zulassungsbehörden die außermotorischen Emissionskontrolleinrichtungen sein würden. In der Anlage dieser E-Mail wurden die Anforderungen einer Emissionskontrolleinrichtung in Kurzform dargestellt und die Unterschiede zwischen einer zulässigen Kontrolleinrichtung und einem unzulässigen sog. „Defeat Device“ aufgeführt (Bl. 48 – 50 Anlagenordner). Am 06.09.2007 erhielt der Kläger eine E-Mail des damaligen Bereichsleiters EA Dr. Ha. mit beigefügter Pressemitteilung (Bl. 80 Anlagenordner), in der unter anderem ausgeführt ist, dass die Clean-TDI-Motoren die schärfsten Abgasnormen erfüllen würden. In der E-Mail führte Dr. Ha. unter anderem aus „Wollten wir nicht „Clean“ weglassen (wegen „dirty“)?“. Diese E-Mail leitete der Kläger an bestimmte Beschäftigte seiner Hauptabteilung weiter mit den Worten „Jetzt ist es raus, wir können nur nach vorn!“. Im Hinblick auf ein Technikgespräch am 19.10.2007 fanden am 04.10. und am 05.10.2007 vorbereitende Termine statt, wobei streitig ist, ob der Kläger bei diesen Terminen zugegen war. In dem Vorbereitungstermin am 05.10.2007, in welchem der Bereichsleiter EA Dr. Ha. und weitere Beschäftigte aus den Hauptabteilungen EAD und EAE anwesend waren, wurde über die intern als Akustikfunktion bezeichnete Umschaltlogik gesprochen und es wurde kontrovers über deren Nutzung diskutiert. Mit einer unter anderem an den Kläger und den Bereichsleiter EA Dr. Ha. adressierten E-Mail vom 12.10.2007 (Bl. 81 Anlagenordner) des damaligen Projektleiters US07 Herrn Sp. übermittelte dieser Unterlagen zum US07-Projekt. Hierbei handelte es sich um den Entwurf des Statusberichts für das Technikgespräch, wobei die Präsentation am Ende Backup-Folien enthielt (Bl. 82 – 101 Anlagenordner). Am 13.10.2007 erhielt der Kläger neben weiteren Personen die Antwort des Bereichsleiters EA Dr. Ha. auf die Übersendung des Entwurfs vom 12.10.2007 mit der Erklärung, dass der Statusbericht in Ordnung sei, die Backup-Folien zum Abgabetermin für die Unterlagen für das Technikgespräch jedoch nicht mit eingereicht würden (Bl. 102 Anlagenordner). Die aktualisierte Fassung wurde unter anderem dem Kläger mit E-Mail vom 17.10.2007 übersandt (B. 103 – 129 Anlagenordner). Mit E-Mail vom selben Tag nebst Anlage antwortete der Bereichsleiter EAE Herr J., die unter anderem auch an den Kläger gerichtet war (Bl. 130 – 131 Anlagenordner). Hierauf antwortete der Leiter EA Herr Dr. Ha. mit E-Mail vom selben Tag, dass dies nirgendwo aufgelegt oder verteilt werden soll (Bl. 132 Anlagenordner). Auf diese E-Mail antwortete der Kläger seinerseits mit E-Mail vom 18.10.2007 (Bl. 133 Anlagenordner). Am 19.10.2007 fand das Technikgespräch unter der Leitung des Markenvorstands TE Herrn Dr. H. statt. Ob der Kläger bei diesem Technikgespräch zugegen war, ist zwischen den Parteien streitig. In dem Technikgespräch wurde der Entwicklungsstatus des EA189-Dieselmotors für den US-Markt präsentiert. In Vorbereitung auf ein anstehendes Gespräch mit dem Vorstand versandte Herr Sch. am 07.11.2006 eine E-Mail an Herrn Hat., Herrn Dr. H. und Herrn Schu., welche im Anhang die Präsentation ohne die Backup-Folien enthielt (Bd. IV, Bl. 708 – 722 dA). Am 08.11.2007 fand ein Gespräch unter Beteiligung von Vorstandsmitgliedern statt, in welchem unter anderem der Kläger zusammen mit dem Bereichsleiter EA Dr. Ha. anwesend waren. Der Inhalt der Präsentation und Erläuterungen im Rahmen dieses Zusammentreffens sind zwischen den Parteien streitig. Der Kläger informierte mit E-Mail vom 09.11.2007 (Bd. IV, Bl. 723 – 734 dA) über den Verlauf dieses Gesprächs.

Die bestehenden Compliance Strukturen waren jedenfalls bis zum Jahr 2015 auf den Bereich Korruption und Kartell/Wettbewerb ausgerichtet und eine gesonderte technische Compliance war nicht etabliert. Dies folgt auch aus einer Organisationsanweisung 34/0 vom 27.06.2006, deren Gegenstand die Vermeidung von Interessenkonflikten und Korruption ist. Im Compliance-Rat waren keine technischen Vertreter vorgesehen. Seit 2006 sind bei der Beklagten ein Ombudsmann und ein Hinweisgebersystem eingerichtet. 2007 wurde ein Chief Compliance Officer benannt und die bis dahin von der Rechtsabteilung wahrgenommenen Compliance Aufgaben wurden sukzessive auf die gesonderte Compliance Organisation übertragen.

Der Kläger war in die Abstimmung von Werbemaßnahmen für den US-amerikanischen Markt bezüglich verschiedener Fahrzeugmodelle mit dem EA189-Dieselmotor eingebunden, in welchen diese als besonders emissionsarm und umweltschonend dargestellt und mit Einhaltung der strengen US-Emissionsgrenzwerte beworben wurden – wobei die Intensität der Einbindung streitig ist. Der Kläger versuchte nicht zu verhindern, dass Fahrzeuge mit diesen Aussagen beworben wurden. Im Rahmen eines Wiener Motorensymposiums, einem jährlichen Treffen der Automobilbranche, hielt der Bereichsleiter EA Dr. Ha. einen Vortrag, in dessen Vorbereitungen der Kläger ausweislich der E-Mail vom 11.04.2008 (Bd. IV, Bl. 735 – 737 dA) involviert war. In der dort gehaltenen Präsentation vom 04.04.2008 wird unter anderem ausgeführt „Der neue 2,0 I 4V TDI mit Common Rail Technik wird im VW Jetta ab Mitte 2008 in den USA die weltweit strengsten Abgasgrenzwerte der Emissionsgesetzgebung BIN5/LEV2 erfüllen“ (Auszug Bl. 140 – 142 Anlagenordner). In der Pressemappe zur BlueMotion-Technologie wurde der EA189-Dieselmotor als einer der „umweltverträglichsten Diesel-PKW der Welt“ beworben (Bl. 143 – 165 Anlagenordner), wobei streitig ist, ob diese mit E-Mail vom 26.01.2009 (Bl. 166 Anlagenordner) an den Kläger weitergeleitet wurde. Diese Formulierung enthält auch die finale Fassung, wobei wiederum streitig ist, ob diese dem Kläger mit E-Mail vom 29.01.2009 (Bl. 167 – 197 Anlagenordner) zugeleitet wurde. Der Kläger fügte den Passus „Erfüllung der strengen kalifornischen Emissionsgrenzwerte“ in die vorzubereitenden Antworten des Aufsichtsrates zu dem EA189-Dieselmotor für die Jahrespressekonferenz 2009 ein (E-Mails vom 03.02.2009 nebst Anlage, Bl. 204 – 206 Anlagenordner). Am 23.03.2009 wurde an den Kläger eine Pressemitteilung weitergeleitet, in der mit der Einhaltung der strengen US-Emissionsstandards geworben wird (Bl. 198 – 203 Anlagenordner).

Nachdem Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Umschaltlogik bekannt wurden, begann die Beklagte unmittelbar nach Offenlegung der Verwendung der Umschaltlogik gegenüber den US-Behörden am 03.09.2015 mit der internen Aufarbeitung dieser sog. Dieselthematik. Die Beklagte beauftragte hierfür die Rechtsanwaltskanzlei JD, die unter anderem Befragungen von Beschäftigten der Beklagten vornahm. Auch der Kläger wurde im November und Dezember 2015 gebeten, gegenüber der Kanzlei JD Auskünfte zu erteilen. Jedenfalls in einem Termin am 08.12.2015 tätigte der Kläger gewisse Aussagen. Wegen einer streitigen Weigerung des Klägers, gegenüber der Kanzlei JD Auskünfte zu erteilen, sprach die Beklagte eine Abmahnung vom 25.11.2015 aus. Wegen dieser und einer erfolgten Freistellung durch die Beklagte mit Schreiben vom 13.10.2015 (Bl. 42 Anlagenordner) führte der Kläger mit der Beklagten einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht K. und dem Hessischen Landesarbeitsgericht. Im Rahmen des Berufungsverfahrens schlossen die Parteien vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht am 23.02.2018 einen Vergleich, wonach eine Freistellung des Klägers bis zum 31.12.2020 erfolgte und Regelungen niedergelegt wurden zum Widerruf der Freistellung, zu Kündigungsrechten und Vergütungszahlungen inklusive der Bonusansprüche. Wegen des konkreten Inhalts wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.02.2018 (Bd. I, Bl. 47 – 52 dA) ausdrücklich Bezug genommen. Am 24.09.2015 erstattete die Beklagte bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt Strafanzeige gegen unbekannt. Mit Verfügung vom 05.10.2015 bejahte diese unter anderem gegenüber dem Kläger einen Anfangsverdacht strafbarer Handlungen und leitete unter anderem gegen ihn Ermittlungsverfahren ein. Nach Ausspruch der streitgegenständlichen außerordentlichen Kündigung führte der Kläger ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen die Beklagte, welches mit einem am 15.10.2018 vor dem Arbeitsgericht K. geschlossenen Vergleich endete. Wegen des Inhalts wird auf das entsprechende Sitzungsprotokoll (Bd. I, Bl. 68 – 68R dA) ausdrücklich Bezug genommen.

Auf Grundlage der internen Ermittlungen schloss die Beklagte am 11.01.2017 mit dem Department of Justice in den USA ein Plea Agreement, was eine Verständigung zwischen der Beklagten und den US-Strafverfolgungsbehörden bezüglich der strafrechtlichen Aufarbeitung der Dieselthematik darstellt. Bestandteil des Plea Agreements war das Statement of Facts. Hierbei handelt es sich um eine Verständigung auf einen bestimmten Sachverhalt als Grundlage für die Strafzumessung. Eine förmliche Sachverhaltsfeststellung durch die US-Behörden ist hierin nicht zu erblicken. Persönliche straf- oder arbeitsrechtlich Verantwortlichkeiten einzelner Beschäftigter waren nicht Gegenstand des Plea Agreement. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten erstellten unter dem 04.04.2017 ein Memorandum mit dem Titel „Projekt Diesel – Memorandum: Pflicht und Möglichkeiten des Vorstands, arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen in die Dieselthematik involvierte Führungskräfte zu ergreifen / zulässige Maßnahmen zur Förderung der Kooperationsbereitschaft der Führungskräfte“, welches die möglichen arbeitsrechtlichen Maßnahmen der Beklagten darstellt. Ein Prüfungsgegenstand ist hierbei die Vornahme arbeitsrechtlicher Maßnahmen des Vorstands und die Erfolgsaussichten, wobei es streitig ist, ob hierbei eine einzelfallbezogene Prüfung bezüglich bestimmter Beschäftigter und insbesondere bezüglich des Klägers stattgefunden hat. In der Beschlussvorlage für die Sitzung des Vorstands der Beklagten am 25.04.2017 ist zum Tagesordnungspunkt „Beschluss über das Ergreifen arbeitsrechtlicher Maßnahmen gegenüber Mitarbeitern wegen der Abgasthematik“ unter anderem auf das Memorandum Bezug genommen worden.

Die Beklagte hatte am 14.11.2016 Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte in den NOx-Verfahren beantragt. Der Zugang erfolgte am 19.07.2018 über die Strafverteidiger und umfasste 182 Bände mit 47.053 Seiten. Eine Auswertung erfolgte im Auftrag der Beklagten durch deren Prozessbevollmächtigte im Zeitraum vom 20.07.2018 bis zum 03.08.2018. Mit Schreiben vom 06.08.2018 hörte die Beklagte den Kläger zu vorgeworfenen Pflichtverletzungen an (Bl. 224 – 231 Anlagenordner). Der Kläger äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 13.08.2018 (Bl. 134 – 139 Anlagenordner).

In den Betrieben der Beklagten K. B. und C-Stadt bestehen jeweils Betriebsräte. Beide Betriebsräte übertrugen die Beteiligungsrechte für Führungskräfte bei Kündigung einem gesonderten Ausschuss – dem „Personalausschuss Führungskräfte und AT im Management“ in C-Stadt sowie dem „Personalausschuss für Führungskräfte und AT-MitarbeiterInnen im Management“ in K. B.. Sprecherausschüsse bestehen weder im Betrieb in C-Stadt noch im Betrieb in K. Die Beklagte hörte die jeweiligen Personalausschüsse der Betriebsräte der Standorte C-Stadt und K. vorsorglich zu den beabsichtigten Kündigungen des Klägers mit Schreiben vom 15.08.2018 (Bl. 232 – 251 und Bl. 253 – 271 Anlagenordner) an. Der Personalausschuss des Betriebsrats in C-Stadt hörte den Kläger persönlich am 15.08.2018 an. Die Betriebsräte stimmten der beabsichtigten Kündigung am 17.08.2018 zu (Stellungnahme des Betriebsrats K. Bl. 252 Anlagenordner, Stellungnahme des Betriebsrats C-Stadt Bl. 272 Anlagenordner). Mit Schreiben vom 17.08.2018 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Kläger außerordentlich mit Wirkung zum 30.11.2018.

Im Zusammenhang mit einem von den US-Behörden angeordneten Beweissicherungsverfahren – Litigation Hold – verlangte die Beklagte von dem Kläger eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung, die Grundlage für die Übermittlung der personenbezogenen Daten in die USA an verschiedene Behördenstellen sein sollte. Ferner verlangte die Beklagte Anfang des Jahre 2016 eine datenschutzrechtliche Einwilligung für die Übermittlung von Daten in die USA. Der Kläger verweigerte die Erteilung der Einwilligung mit Schreiben vom 19.02.2016 und machte einen Auskunftsanspruch bezüglich der zu übertragenden Daten nebst Ermittlungsergebnissen geltend (Bl. 280 – 284 Anlagenordner). Die Beklagte nahm hierauf Stellung mit E-Mail vom 15.04.2016 (Bl. 285 – 288 Anlagenordner). Mit Schreiben vom 03.06.2016 wandte der Kläger sich an den Datenschutzbeauftragten Dr. A. (Bl. 289 – 303 Anlagenordner). Dieser antwortete mit Schreiben vom 09.09.2016 (Bl. 313 – 314 Anlagenordner). Der Kläger erhielt ferner eine E-Mail vom 10.06.2016 aus dem Konzernrechtswesen der Beklagten (Bl. 315 – 317 Anlagenordner). Hiernach vertrat die Beklagte die Auffassung, ihren datenschutzrechtlichen Verpflichtungen aus §§ 33, 34 BDSG nachgekommen zu sein und teilte mit, dass personenbezogene Daten übermittelt wurden an das Department of Justice in den USA und das State Attorney Generals in den USA und der Kläger weiter unterrichtet werden solle, wenn seine Daten an Dritte übermittelt werden. Es wurde sodann der Kläger mit E-Mail vom 19.06.2016 (Bl. 318 Anlagenordner) gebeten, die Auswertung des Inhalts seines für private Korrespondenz zur Verfügung gestellten „Wir bei V.“ – Accounts zu gestatten. Diese Einwilligung erteilte der Kläger. Ende des Jahre 2016 wurde der Kläger erneut mit der Bitte kontaktiert, eine Einwilligung zur Übertragung seiner gesamten Personalakte in die USA auf Verlangen des Department of Justice abzugeben. Ihm wurde Einsicht in seine Personalakte gewährt, auf seinen Wunsch wurden einige höchstpersönliche Eintragungen gelöscht. Der Kläger entschloss sich dazu, der Übertragung nicht zuzustimmen. Er erlangte im Jahr 2018 Kenntnis davon, dass die Daten dennoch in die USA übertragen worden waren. Anlässlich der Anhörung zur Kündigung im Jahr 2018 machte der Kläger erneut einen Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagte mit Schreiben vom 09.08.2018 geltend (Bl. 319 – 321 Anlagenordner). Mit E-Mail vom 20.08.2018 (Bl. 322 Anlagenordner) teilte die Beklagte mit, dass innerhalb der Monatsfrist die Auskunft zur Verfügung gestellt werden soll. Mit Schreiben vom 26.09.2018 (Bl. 323 Anlagenordner) teilte die Beklagte mit, dass von einer Fristverlängerung um zwei Monate Gebrauch gemacht würde. Der Kläger konkretisierte sein Auskunftsbegehren mit Schreiben vom 27.09.2018 und setzte eine Frist zum 15.10.2018 (Bl. 324 – 326 Anlagenordner). Mit Schreiben vom 15.10.2018 (Bl. 327 – 343 Anlagenordner) beantwortete die Beklagte das Auskunftsbegehren und übersandte Kopien von 938 Dokumenten, welche aus dem V-Account und den bei der Beklagten dienstlich von dem Kläger genutzten Geräten stammten und im Zusammenhang mit der Dieselthematik ausgewertet worden sein sollen. Es wurde mitgeteilt, dass ein Ermittlungsbericht der Kanzlei JD ebenso wenig vorliegt wie Berichte über die Interviews. Die Unterlagen wurden in Umzugskartons verpackt von einem Taxifahrer bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers abgeliefert. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen waren teilweise anonymisiert und geschwärzt (auszugsweise Bl. 344 – 363 Anlagenordner). Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 18.12.2018 (Bl. 364 – 370 Anlagenordner) zur Nachbesserung auf. Mit Schreiben vom 19.12.2018 wandte der Kläger sich unter anderem an den Datenschutzbeauftragten der Beklagten (Bl. 374 – 376 Anlagenordner). Eine Antwort erhielt der Kläger seitens der Beklagten mit Schreiben vom 17.01.2019 (Bd. IV, Bl. 738 – 750 dA).

Der Kläger erhielt zunächst keine Bonuszahlungen für das Jahr 2018, die im Mai 2019 fällig waren. Nachdem er diesbezüglich Klage erhoben hatte, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 18.03.2020 (Bd. VI, Bl. 1086 – 1087 dA) die Zahlung des Bonus anteilig für den Zeitraum von Januar bis November 2018 an. Mit Wertstellung 20.03.2020 erhielt der Kläger eine Nettozahlung auf Bonuszahlungen in Höhe von 211.854,– Euro. Die im Nachgang übermittelte Abrechnung (Bd. VI, Bl. 1097 – 1098 dA) wies aus, wie sich dieser Zahlungsbetrag zusammensetzt. 10.000,– Euro des persönlichen Leistungsbonus für das Jahr 2018 behielt die Beklagte ein und wandelte diese im Rahmen der vereinbarten Entgeltumwandlung um. Für ein volles Jahr beläuft sich der persönliche Leistungsbonus ausweislich der Regelungen im Vergleich vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht vom 23.02.2018 auf 173.000,– Euro brutto. Der Faktor für den Langzeitbonus ist für 2018 identisch mit dem des Jahres 2017, der mit 1,18 festgelegt war und ergibt einen Zahlbetrag bezogen auf das ganze Jahr von 118.000,– Euro brutto. Der Faktor für den Unternehmensbonus ist etwas geringer als im Jahr 2017, in welchem er 1,42 betrug und mit 139.000,– Euro von dem Kläger berechnet wurde.

Ein Bestandteil verschiedener im Juni und Juli 2016 abgeschlossener Vergleichsvereinbarungen mit dem Department of Justice und privaten Klägern zur Beilegung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit den US-Dieselfahrzeugen mit den EA189- sowie EA288- Dieselmotoren der Marken V. und A. war die Durchführung von Rückkaufprogrammen für US-Fahrzeuge mit dem EA189-Dieselmotor der Generation 1 und Generation 2. Hiervon waren bestimmte Fahrzeuge betroffen. Die US-Kunden konnten zwischen einem Rückkauf, der vorzeitigen Leasingrückgabe und einer kostenlosen Nachbesserung, sofern diese für den jeweiligen Fahrzeugtyp freigegeben war, jeweils nebst Ausgleichszahlung wählen. Die Nachbesserung erfolgte in Form einer Softwareaktualisierung und teilweise der Nachrüstung mit Hardware. Das Rückkaufprogramm endete am 30.12.2018.

Mit der am 29.08.2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage sowie der am 23.12.2019 erhobenen Klageerweiterung hat der Kläger sich gegen die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung gewandt und Bonusansprüche für das Jahr 2018, Freistellung von Rechtsanwaltskosten für eine zeitweise in der ersten Instanz anhängige Feststellungswiderklage bezüglich Schadensersatzansprüchen sowie die Feststellung von Schadensersatzansprüchen wegen behaupteten datenschutzwidrigen Vorgehens der Beklagten geltend gemacht. Der Kläger hat behauptet, die Software für die Umschaltlogik weder in Auftrag gegeben noch von deren Nutzung oder Rechtswidrigkeit gewusst zu haben. Er sei nicht mit Zulassungsfragen befasst gewesen. Für die Softwareprodukte und konkret die Beauftragungsentwicklung, Implementierung und den Einsatz sei die Hauptabteilung EAE zuständig gewesen und die Zuständigkeit für alle Zulassungen habe bei der Hauptabteilung EAS gelegen. Es sei maßgeblich, dass der Kläger nicht die Verantwortung für die Entwicklung bzw. die Weiterentwicklung von Softwarefunktionen getragen habe. Bezüglich der Entwicklung des Motors EA189 sei zu berücksichtigen, dass die Motorentwicklung mindestens vier Jahre erfordere und der erste Produktionsstart des EA189 für den Sommer 2007 in Europa (T.) geplant war. In Anbetracht des Produktionsstarts des EA189 für die USA Mitte 2008 (J.) sei zu berücksichtigen, dass der Kläger die Position des Hauptabteilungsleiters EAD kurz vor der Produktionsaufnahme übernahm und es sich bei dem Motor EA189 nur um einen Teilumfang der Aufgabenpalette handelte. Da der Kläger Spezialist im Bereich der Getriebe war, habe er keine Spezialkenntnisse im Bereich der Motorenentwicklung gehabt. Er habe von seinem Vorgänger keine Übergabe erhalten, sei nicht eingearbeitet worden und habe sich selbst um die erforderlichen Kenntnisse bemühen müssen, sodass in dieser Zeit kaum von einer Verantwortung ausgegangen werden könne. Es sei zudem maßgeblich, dass es für die Motoren in den USA eine eigene Abteilung EADA unter dem Abteilungsleiter Herrn D. gab. Der Hauptabteilungsleiter EAE Herr J. und seine Beschäftigten hätten den Kläger nie darüber informiert, dass es sich bei der Umschaltlogik um eine möglicherweise ungesetzliche Software handele oder dass durch die Bedatung etwas Ungesetzliches entstehe oder entstehen könnte, da der Kläger in diesem Fall nicht an dem Projekt weitergearbeitet hätte. Der Kläger hat in Abrede gestellt, dass die Überlegungen zur Nutzung der Software bzw. zur Manipulation zu einem Zeitpunkt getroffen wurden, als er die Leitung übernommen hatte. Er habe keine Kenntnis von Problematiken des Einhaltens der verschärften Emissionsvorschriften gehabt, vielmehr müssen diese aufgetreten sein, bevor der Kläger die Position übernahm. Der Begriff der Umschaltlogik sei dem Kläger erst im Rahmen der Anhörung vor dem Ausspruch der Kündigung bekannt geworden.

Es sei zudem völlig unklar, wann ein sog. Defeat Device vorgelegen habe bzw. genutzt worden sei. Der Kläger habe von der Nutzung eines Defeat Device nichts gewusst. Er habe diesen weder freigegeben, noch genehmigt und sei daher nicht in der Lage gewesen, diesen zu verhindern oder zu melden. Zum Zeitpunkt des 16.10.2006 – dem Datum der Übermittlung einer E-Mail seines Vorgängers Dr. Ha. – habe der Kläger noch keine Kenntnis davon gehabt, die Position des Hauptabteilungsleiters EAD zu übernehmen. Der Kläger könne sich nicht daran erinnern, an der Besprechung am 15.11.2006 teilgenommen zu haben oder dass Herr Dr. K. in dieser Besprechung einen Defeat Device beauftragt haben soll. Sollte es in dieser Besprechung Entscheidungen gegeben haben, seien diese durch den Bereichsleiter EA Dr. K. getroffen worden. Die Folien der dreiseitigen Dokumentation würden nicht ergeben, dass es sich bei der Software um etwas Illegales handele, vielmehr ergebe sich hieraus der Hinweis „Serienstand A.“. Der Inhalt der Präsentation sei dem Kläger nicht zugänglich gemacht worden. Er habe auch nie ein Protokoll über das Gespräch erhalten. Sofern Herr Dr. K. eine Aussage mit dem Inhalt „Lasst euch nicht erwischen“ getätigt haben sollte, sei nicht dargetan, dass der Kläger – sollte er anwesend gewesen sein – die Aussage mitbekommen habe, da diese beim Verlassen des Meetings gefallen sein soll. Auch im Hinblick auf die Zielvereinbarung dürfe nicht verkannt werden, dass diese 16 Ziele mit nicht erkennbarer Gewichtung enthält und auf den 30.03.2007 und somit nach dem Meeting vom 15.11.2006 datiert. Bezüglich der E-Mail vom 02.03.2007 sei bereits zu bemängeln, dass nicht ersichtlich ist, welche anderen Empfänger diese E-Mail erhielten. Aus dem Kontext der E-Mail ergebe sich, dass sich das „Ernstnehmen“ auf ein Zeitproblem beziehe und nicht auf den Inhalt. Zudem folge aus der E-Mail kein Auftrag an den Kläger, er habe im Nachgang kein Protokoll erhalten. Die Weiterleitung der E-Mail vom 06.09.2007 mit den Worten „Jetzt ist es raus, wir können nur nach vorn“ sei erfolgt, da aufgrund der Meldung feststand, dass die Beklagte den J. mit dem Dieselmotor in den USA in den Markt bringen wolle und es bereits Diskussionen um ein Hinausschieben des Produktionsstarts gab. Der Druck sei nunmehr durch die Pressemitteilung erhöht worden und dies habe der Kläger seinen Mitarbeitenden bekanntgeben wollen. Die Diskussion um „clean vs. dirty“ sei aus den Reihen des Vorstands gekommen, da es die Überlegung gegeben habe, ob das „clean“ marketingmäßig verwendet werden solle, da dann die früheren Modelle als dirty bezeichnet werden könnten. Hinsichtlich der Präsentationsfolien für das Technikgespräch am 19.10.2007 habe der Kläger unter „emissionsharter Betrieb“ verstanden, dass es sich um den Betrieb handele, wenn man on cycle fährt im Unterschied zu off cycle. Die Emissionen im off cycle-Betrieb seien nicht definiert und nach Meinung des Klägers und anderer Personen – auch des Vorstandes – höhere Werte gerade nicht ungesetzlich gewesen. Die Akustikfunktion habe der Kläger als eine bei A. in Serie befindliche Software gekannt. Nach seinem damaligen Verständnis sei damit zwischen on cycle- und off cycle-Bereichen die Applikation des Motors so verändert worden, dass bei geringeren Stickoxid-Werten höhere Ruß- und höhere Co2-Werte sowie höhere Schallpegel imitiert wurden und im Fall höherer Stickoxide geringere Ruß und niedrigere Co2-Werte. In Bezug auf die Backup-Folien sei es in seiner Zeit üblich und gängige Praxis gewesen, dass im Vorfeld von Terminen in Gremien oder mit dem Vorstand Unterlagen verteilt wurden, bei denen sich keine Backup-Folien bzw. entsprechende Unterlagen befanden. Dass der Kläger an dem Technikgespräch am 19.10.2007 nicht teilnahm, folge schon aus dem Teilnehmerprotokoll. Ein dort ausgewiesener Herr R. sei nicht der Kläger, sondern sein Namensvetter bei der Beklagten, was sich aus dem Abteilungskürzel EFBB ergebe. Der Kläger hat behauptet, der komplette Umfang der Präsentation inklusive der Backup-Folien sei dem Vorstand und insbesondere Prof. Dr. W. in dem Gespräch am 08.11.2007 präsentiert und erläutert worden. Eine Eskalation wäre für den Kläger bereits mangels Compliance-System für die technischen Angelegenheiten nicht möglich gewesen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, Informationen zu erteilen, wenn die Vorgesetzten und auch die Mitglieder des Vorstandes die gleiche Informationsdichte besaßen wie er und es nicht für nötig hielten, aufgrund ihrer Funktion gegen die Umschaltlogik vorzugehen. Der Vorstand sei über die Umschaltlogik, die Zulassung und die Vorgehensweise bei der Zulassung in den USA bis hin zum Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. W. informiert gewesen.

Der Kläger sei in Pressekommunikation nur rudimentär eingebunden gewesen und habe Werbemaßnahmen nie korrigiert oder freigegeben. Bezüglich der Pressemappe zur BlueMotion-Technologie sei zu berücksichtigen, dass es dort überhaupt nicht um den US-Markt gehe, sondern es sich um ein Modellprogramm in Deutschland handele.

Der Begründung der Kündigung stehe zudem ein datenschutzrechtliches Sachvortragsverbot entgegen. Die Beklagte stütze sich bzgl. ihrer Vorwürfe auf rechtswidrig erhobene Daten, soweit sie den Datenschutz nicht eingehalten habe. Dies folge aus dem rechtswidrigen Einwilligungsmanagement und den formal falschen und inhaltlich ungenügenden Beantwortungen der Auskunftsersuchen. Die Beklagte habe von Beginn an eine ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Datenermittlung nicht nachgewiesen, die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen insbesondere der DS-GVO nicht beachtet und Kontrollrechte vermissen lassen sowie Auskunftsansprüche nicht ordnungsgemäß beantwortet. Die dem Kläger übermittelten Einwilligungserklärungen hätten den Grundsätzen des Datenschutzrechts widersprochen, da der Gegenstand der Übertragung zu unspezifisch angegeben gewesen sei und es an der Möglichkeit gefehlt habe, die Einwilligung freiwillig abzugeben, da der Kläger als Arbeitnehmer der Beklagten weitere Sanktionen habe befürchten müssen. Die von der Beklagten im Jahr 2018 erteilte Auskunft sei datenschutzrechtswidrig, da nicht alle relevanten personenbezogenen Daten vorgelegt worden seien. Soweit die Daten, die als Kopien vorgelegt wurden, zu ca. 96 % ganzseitig anonymisiert und geschwärzt worden seien, seien diese praktisch unbrauchbar, insbesondere auch, soweit es sich um Unterlagen handelt, die nur öffentlich zugängliche Dokumente wie Pressemitteilungen enthielten. Die Auskunft sei bewusst verkürzt falsch dargestellt worden, da keine relevanten Daten herausgegeben worden seien. Bei der Übermittlung der Unterlagen habe der Taxifahrer einen Post-it-Aufkleber mit den Empfängern bei sich geführt und keine Empfangsbestätigung dabeigehabt. Dies begründe zudem einen Schadensersatzanspruch wegen datenschutzwidrigen Verhaltens aus Artikel 82 DS-GVO, das aus der nicht ordnungsgemäßen Behandlung des Auskunftsanspruches, dem Fehlen jedweder Transparenz und der rechtswidrigen Übertragung von Daten an die US-Behörden folge. Das Feststellungsinteresse für den entsprechenden Antrag ergebe sich, da die Vorgänge noch nicht abgeschlossen seien. Zu ersetzen sei neben dem materiellen auch der immaterielle Schaden. Die Persönlichkeitsrechte des Klägers seien durch die Freistellung, die Kündigung, die Schädigung des Ansehens des Klägers und die Presseberichterstattung verletzt.

Der Kläger hat behauptet, sämtliche Kündigungsvorwürfe seien der Beklagten Monate bzw. Jahre vor Ausspruch der Kündigung bekannt gewesen. Die Informationen stammten von der Beklagten, seien von dieser den Ermittlungsbehörden zugänglich gemacht worden und die Beklagte habe den Sachverhalt mehrfach und lange vor Akteneinsicht durch die interne Revision und interne Untersuchungen – durch die Kanzlei JD, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Prozessbevollmächtigten der Beklagten – aufgearbeitet, untersucht und geprüft. Das Statement of Facts beruhe auf Ermittlungen und Ermittlungsergebnissen, wie sie jetzt für die fristlose Kündigung angeführt werden. Die Beklagte sei verpflichtet, die Ergebnisberichte der Kanzlei JD vorzulegen. Die Beklagte habe keine Erkenntnisse aus der Einsichtnahme in die Ermittlungsakte gewonnen, die bei ihr nicht schon lange vor Einsicht in die Akte vorhanden gewesen wären, was durch den Inhalt des Statement of Facts belegt sei, da der dort festgeschriebene Sachverhalt für 2007 auf den Angaben der Beklagten zum Technikgespräch basiere. Die Beklagte habe sich wegen der Kooperation mit ausländischen Behörden im Jahr 2017 bewusst und in Kenntnis des relevanten Sachverhaltes gegen arbeitsrechtliche Maßnahmen entschieden. Die Beklagte habe in der Vorstandssitzung am 25.04.2017 von arbeitsrechtlichen Schritten gegenüber Beschäftigten abgesehen, um nicht die Verhandlungen mit dem Department of Justice bzgl. des Plea Agreements zu gefährden. Alle Informationen, die Gegenstand des Plea Agreements waren, seien zuvor dem Vorstand bekannt gewesen. Das Memorandum veranschauliche, dass die Beklagte bereits vor Einsichtnahme in die Ermittlungsakte abschließend Kenntnis über den Kündigungssachverhalt erlangt habe und die Prüfung sei nicht abstrakt, sondern einzelfallbezogen erfolgt.

Der Kläger sei nicht als leitender Angestellter anzusehen, da er keine Personalkompetenz und keine Einstellungs- und Entlassungsbefugnisse gehabt habe. Spätestens aufgrund der Freistellung seit dem Jahr 2015 habe der Kläger keine Funktion als leitender Angestellter mehr innegehabt. Soweit bei den jeweiligen Betriebsräten der Ausschuss für Führungskräfte gebildet ist, sei dies für den Kläger irrelevant, da er ab Herbst 2015 in Anbetracht seiner Freistellung keine Führungsverantwortung mehr gehabt habe. Der Kläger hat in Abrede gestellt, dass die Informationen mit den erwähnten Anlagen an die Betriebsräte sowie Personalausschüsse im Rahmen der Anhörung weitergeleitet worden seien. Die Angaben gegenüber dem Betriebsrat seien falsch, soweit es Äußerungen in einer finalen Pressemappe betrifft. Der Kläger habe zudem nie die Aussage getätigt, dass er im ersten Halbjahr 2007 erstmalig von der Umschaltlogik erfahren habe, da er erst nach Bekanntwerden des Dieselskandals hiervon Kenntnis erlangt habe. Fehlerhaft sei die Betriebsanhörung zudem, weil dem Betriebsrat mitgeteilt wurde, dass sich vier Zeugen daran erinnern können, dass der Kläger an dem sog. K.-meeting am 15.11.2006 teilgenommen habe. Aus den Ermittlungsakten ergeben sich jedoch nur zwei Zeugen. Zudem hätte dem Betriebsrat die Kooperationsvereinbarung mit Herrn J. mitgeteilt werden müssen. Der Kläger hat bestritten, dass Beschlüsse vorliegen, die es dem Personalausschuss des Betriebsrates C-Stadt erlauben, für den Personalausschuss des Betriebsrates in K. zu handeln bzw. diesen zu vertreten oder das Gespräch am 15.08.2018 mit dem Kläger wahrzunehmen.

Im Hinblick auf die geltend gemachten Bonusansprüche sei eine Vollstreckung aus dem Vergleich vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht nicht möglich, insbesondere auch nicht bzgl. des persönlichen Leistungsbonus, da ein Fälligkeitstermin im Vergleich nicht vereinbart worden ist.

Soweit die Beklagte zeitweise erstinstanzlich eine Feststellungswiderklage gerichtet auf Schadensersatzverpflichtungen des Klägers erhoben hatte, sei dieses Vorgehen sittenwidrig und es ergebe sich daher ein Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten aus § 826 BGB. Die Widerklage habe nur den Sinn und Zweck gehabt, den Kläger mit den Prozesskosten zu belasten und die Regelung des § 12a ArbGG auszuhebeln. Laut Presse gehe es um den Ersatz eines zweistelligen Milliardenbetrages in Höhe von ca. 21.000.000.000,–. Die Klage sei offensichtlich nicht erfolgsversprechend gewesen, weil der Kläger in dem eingeklagten Umfang gar nicht leistungsfähig und aus Sicht der Beklagten nicht über eine Managerversicherung versichert gewesen sei. Daher verbleibe es nur bei der offenbaren Zielrichtung der Widerklage in Form der Ausübung eines unzulässigen Druckes. Dies folge auch aus dem unzulässigen globalen Feststellungsantrag und der willkürlichen Auswahl von Personen, die auf Schadensersatz verklagt werden, da es sich hierbei um diejenigen Personen handelt, die sich gegen arbeitsrechtliche Maßnahmen wehren, sodass ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot gegeben sei. Auch sei der Umgang mit dem Kläger in Form der Abmahnung, der Freistellung, der datenschutzwidrigen Ermittlungen und der vertragsbrüchigen Vorgehensweise trotz anderslautender Vereinbarungen in dem Vergleich vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen. Zudem könne die Kooperationsvereinbarung mit Herrn J. so verstanden werden, dass ein Erlassvertrag zwischen der Beklagten und Herrn J. auch mit Wirkung und zu Gunsten aller anderen Gesamtschuldner gelten soll und es könne jedenfalls die Einrede der Treuwidrigkeit erhoben werden. Für die Schadenshöhe sei von dem maximal anzusetzenden Gegenstandswert in Höhe von 30.000.000,– Euro auszugehen, woraus sich die entsprechenden Rechtsanwaltsgebühren errechnen. Wegen der konkreten Berechnung der Schadenshöhe wird auf die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 23.12.2019 (Bd. V, Bl. 785 dA) ausdrücklich Bezug genommen.

Nachdem die Beklagte die ursprünglich erhobene Schadensersatzfeststellungswiderklage zurückgenommen und der Kläger dementsprechend seinen angekündigten Antrag auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten reduziert hat, der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung den Rechtstreit in Höhe der erfolgten Zahlung von 385.085,– Euro für erledigt erklärt und die Beklagte sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, hat der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 17. August 2018 aufgelöst wurde, insbesondere nicht zum 30. November 2018, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus ungekündigt fortbesteht,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab dem 1. Dezember 2018 als Leiter des Geschäftsfelds Getriebe sowie als Leiter des Geschäftsfelds Gießerei und als Leiter des Standortes K. zu ansonsten unveränderten Bedingungen zu beschäftigen,

hilfsweise: festzustellen, dass die Freistellungsvereinbarung vom 23. Februar 2018, gemäß Vergleich vor dem hessischen Landesarbeitsgericht (14 Sa 60/17) fortbesteht.

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 1. Dezember 2018, zugegangen dem Kläger am 3. Dezember 2018, zum 31. Dezember 2019 enden wird, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus ungekündigt fortbesteht,

4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den durch die Erhebung der Widerklage entstandenen Rechtsanwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten des Klägers, der Kanzlei B., in Höhe von 278.019,39 Euro freizustellen

5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Beklagten alle bereits entstandenen und in Zukunft entstehenden materiellen und immateriellen Schäden, die sich aus dem rechtswidrigen Umgang mit den personenbezogenen Daten des Beklagten und die ins Ermessen des Gerichts gestellt werden, zu ersetzen,

6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die noch offenen Bonuszahlungen für 2018 in Höhe von Euro 44.915,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus Euro 430.000,00 vom 1. Juli 2019 bis 20. März 2020 sowie Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus Euro 44.915,00 seit 21. März 2020 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, der Kläger, dem bereits am 16.10.2006 bekannt gewesen sei, dass er die Hauptabteilung EAD übernehmen würde, sei in dieser Funktion zuständig gewesen für die Entwicklung inklusive der Technik, Termine, Kosten und Qualität von Dieselmotoren bis zur Serienreife und insbesondere für die Entwicklung des EA189-Dieselmotors für den US-Markt. Dies folge aus dem Stellenprofil, wobei unerheblich sei, ob die Stellenbeschreibung mit dem Kläger abgestimmt war, da er den vorgetragenen Aufgaben nicht substantiiert entgegengetreten sei. Die Aufgaben des Klägers inklusive der Einhaltung der geltenden Gesetze folge auch aus der Präsentation, die von dem Kläger für den Vortrag für die Auto-Uni erstellt wurde (Bd. IV, Bl. 681 – 684 dA). Dass der Kläger die Gesamtverantwortung für die Entwicklung eines serienreifen Dieselmotors getragen habe, folge auch aus dem Bericht der Konzernrevision vom 14. Dezember 2015 (Bd. IV, Bl. 679 dA). Serienreife bedeute, dass die Fahrzeuge die jeweiligen Zulassungsanforderungen erfüllen. Die behördlichen und gesetzlichen Vorschriften seien in der Stellenbeschreibung als Arbeitsrahmen benannt und dies betreffe auch die zulassungsrelevanten Vorschriften zu Emissionen. Die Entwicklung eines Motors, der nicht zugelassen werden kann, sei sinnlos. Es sei unzutreffend, dass die Zulassungsabteilung während der Entwicklung für die Einhaltung der regulatorischen Vorgaben zuständig gewesen sei. Die Einhaltung der regulatorischen Anforderungen müssen bereits im Entwicklungsstadium – also im Bereich EAD – sichergestellt werden, damit später eine Zulassung des Motors möglich ist. Die Überprüfung der Zulassungsfähigkeit erst nach der Entwicklung sei zu spät, da in diesem Fall der Entwicklungsprozess neu beginnen müsste. Die administrative Durchführung des Zulassungsverfahrens habe nicht im Verantwortungsbereich des Klägers, sondern in der Abteilung EASZ gelegen, die Verantwortlichkeit der Einhaltung der regulatorischen Vorschriften sei beim Kläger angesiedelt gewesen. In seiner Funktion sei der Kläger über das regulatorische Umfeld in den USA informiert gewesen und habe gewusst, dass Emissionskontrolleinrichtungen nach US-Recht nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig waren, wann ein unzulässiger Defeat Device vorliegt und welche Meldepflichten bestanden. Es habe zu seinen Aufgaben gehört, sich mit den regulatorischen Rahmenbedingungen vertraut zu machen.

Der Kläger sei nach den Führungsgrundsätzen verpflichtet gewesen, die Arbeitsergebnisse der ihm unterstellten Beschäftigten sowie das Arbeits- und Führungsverhalten zu steuern und insbesondere zu korrigieren. Die Beklagte hat in Abrede gestellt, dass der Kläger über keine Erfahrungen in der Motorenentwicklung verfügte, da er gelernter Ingenieur ist. Auch sei der Kläger eingearbeitet gewesen, da er einen Monat vor der Übernahme der Funktion zu einer Anlaufrunde von seinem Vorgänger Dr. Ha. eingeladen wurde, in welcher alle Punkte von allgemeinem EAD-Interesse vorgestellt worden seien. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Übernahme der Position über 15 Jahre Berufserfahrung bei der Beklagten verfügte und es bei der Beklagten üblich sei, dass sich die Führungskräfte in unterschiedlichen Bereichen bewähren müssen. Dies ergebe sich auch aus dem Karriereweg des Klägers im Anschluss an die Tätigkeit als Hauptabteilungsleiter EAD. Zudem behaupte selbst der Kläger nicht, für die Aufgabe ungeeignet gewesen zu sein.

Die Beklagte hat behauptet, die Entscheidung über den Einsatz der Umschaltlogik im EA189-Motor in den USA sei erst getroffen worden, nachdem der Kläger die Leitung EAD übernommen habe, weil die US-Emissionsgrenzwerte für Stickoxide mit dem damaligen Entwicklungsstand nicht zuverlässig eingehalten werden konnten. Im Sommer 2006 seien Mitarbeiter der Unterabteilung EADA auf Herrn J. und Herrn M. der Hauptabteilung EAE zugegangen und haben die Verwendung der Softwarefunktion vorgeschlagen, mit deren Hilfe Prüfstandzyklen im US-Zulassungsverfahren erkannt und die Abgassysteme manipulativ gesteuert werden konnten. Die Softwareentwickler aus der Hauptabteilung EAE hätten eine Entscheidung des Bereichsleiters EA über die Verwendung der Umschaltlogik herbeiführen wollen und vor diesem Hintergrund sei die Arbeitsbesprechung unter dem Betreff „Abgasmaßnahmen CR“ mit dem Bereichsleiter EA Dr. K. initiiert worden. Aus den in der Besprechung vom 15.11.2006 präsentierten Folien ergebe sich die Umschaltlogik. Auf den ersten beiden Folien werde zunächst der aktuelle Stand der Umschaltlogik dargestellt. Auf der letzten Folie folge die für die Zulassung der Dieselfahrzeuge auf dem US-amerikanischen Markt bestehende „Problemstellung US07“ mitsamt der Lösung der Erweiterung der Umschaltlogik um eine Fahrzykluserkennung, mit deren Hilfe die US-Testzyklen erkannt werden sollten. Nach einer offenen Diskussion sei die Entwicklung, Erweiterung und Verwendung durch den Bereichsleiter EA Dr. K. genehmigt worden. Dieser habe erklärt, dass die Umschaltlogik nur dann verwendet werden könne, wenn diese einerseits unentdeckt und andererseits irgendwie physikalisch erklärbar sei und er habe ausgeführt „lasst euch nicht erwischen“. Der auf den Folien angebrachte Vermerk „Serienstand A.“ weise darauf hin, für welche Zwecke die in der Motorsteuerungssoftware hinterlegte Funktion verwendet werden konnte. Die Präsentation befasse sich im Übrigen nicht mit der unveränderten Akustikfunktion, sondern mit dem Nutzbarmachen für Zwecke der Umgehung des US-Zulassungsverfahrens. Um die Präsentation zu verstehen, habe es keines besonderen technischen Sachverstandes auf dem Gebiet der Dieselmotoren bedurft, da die Kernaussage klar ausgedrückt worden sei. Die Präsentation sei bewusst provokativ und klar verfasst gewesen, sodass jedem Teilnehmenden der Besprechung genau erkennbar sein musste, worum es bei der Umschaltlogik geht. Der Kläger habe an der Besprechung am 15.11.2006 neben dem Leiter EA teilgenommen. Die bei dem Termin am 15.11.2006 anwesenden Beschäftigten aus der Hauptabteilung EAD hätten in der Diskussion dargelegt, dass die Funktionserweiterung der Umschaltlogik technisch notwendig sei, da man ansonsten mit dem Motor nicht ins Ziel komme und sie hätten die Nutzungserweiterung eingefordert. Es sei zu vermuten, dass der Kläger sich für das Meeting, das für die weitere Entwicklung des Motors entscheidend war, in die Thematik eingearbeitet habe, da das US07 Projekt zu seinen Hauptverantwortlichkeiten gehörte und es lebensfremd wäre, dass sich ein Hauptabteilungsleiter nicht von den ihm unterstellten Mitarbeitenden in Vorbereitung auf einen solchen Termin über den Inhalt informieren lässt, zumal die Funktion aus seiner Hauptabteilung gefordert worden sei. Auch in der Anhörung vor dem Personalausschuss in C-Stadt am 15.08.2018 habe der Kläger bestätigt, dass das unterschiedliche Emissionsverhalten der Fahrzeuge im Rollen- und Straßenmodus bekannt gewesen sei.

Die Umschaltlogik sei im November 2006 entwickelt und in der Kalenderwoche 10 des Jahres 2007 an die Beklagte geliefert worden. Unmittelbar danach sei die Umschaltlogik in die Motorsteuerung für die EA189-Motoren aufgespielt, mit Steuerungsdaten für die Abgassysteme bedatet (befüllt) und im April 2007 getestet worden. Insbesondere der Abteilungsleiter EADA Herr D. habe auf die Erweiterung und Nutzung der Umschaltlogik gedrängt, während Beschäftigte der Abteilung EAE diese Erweiterung ablehnten. Die Beklagte hat behauptet, die Bedatung, mithin das Befüllen der Software mit Kenngrößen und sonstigen Parametern und damit das Funktionsfähigmachen der Umschaltlogik in der Motorsteuerung für den US-Markt habe in der Hauptabteilung EAD stattgefunden. Die von der Abteilung EAE zugelieferten Software-Lösungen seien durch die Applikateure in der Hauptabteilung EAD dahingehend bedatet worden, dass sie mit konkreten Vorgaben, in welcher Fahrsituation welche Motor- und Abgasfunktionen wie angesteuert werden, befüllt wurden.

Bezogen auf die E-Mail vom 06.09.2007 sei die von dem Kläger vorgebrachte Argumentation bzgl. „clean versus dirty“ unplausibel, da die gesamte Marketing-Strategie darin bestand, den neuen EA189-Dieselmotor als besonders sauber und somit clean darzustellen. Insofern habe die Aussage von Herrn Dr. Ha. nur als zynisch verstanden werden können, da alle Beteiligten gewusst hätten, dass der EA189-Dieselmotor die Emissionsgrenzwerte in den USA nicht einhalten konnte und daher nicht als clean bezeichnet werden konnte. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Kläger bei dem Termin am 04.10.2007 in Vorbereitung des Technikgespräches anwesend war, da dieser in seinem Büro stattfand und der Kläger ausweislich der Agenda zum Technikgespräch (Bd. IV, Bl. 702 bis 705 dA) als Vortragender am 19.10.2007 vorgesehen gewesen sei. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe an dem Technikgespräch am 19.10.2007 teilgenommen und in diesem auch selbst präsentiert. Auch in dem Gespräch mit dem Betriebsrat am 15.08.2018 habe der Kläger mitgeteilt, dass er am 19.10.2007 Präsentationsfolien vorgestellt habe, er aber nicht dazu gekommen sei, die gesamte Präsentation zu zeigen, da Dr. Ha. übernommen und Herr Dr. H. das Thema schnell beendet habe. Zudem bestritt er eine Teilnahme auch in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 13.08.2018 nicht, sodass die Beklagte von seiner Teilnahme an diesem Termin habe ausgehen können. Aus den der E-Mail vom 12.10.2007 angefügten Präsentationsfolien gehe unter anderem hervor, dass das Ziel einer weiteren Software-Ablieferung sei, die Rohemissionen im emissionsharten Betrieb – Prüfstandbetrieb – zu reduzieren. An verschiedenen Stellen seien Hinweise auf die Umschaltlogik angebracht (bspw. bei „Erkennung weiterer Fahrzyklen“, „Erkennung einer Rollenanpassung und eines 2. Precons zum Aktivieren des DeSOx“). Zudem habe sich aus den weiteren Unterlagen zum US07-Projekt ergeben, dass der Grenzwert für die NOx-Endrohemissionen nicht sicher eingehalten werden könne. Es sei eine Reduktion der Rohemissionen im emissionsharten Betrieb angesprochen worden und es habe sich ergeben, dass die US-Emissionswerte ohne Nutzung der Umschaltlogik nicht eingehalten werden konnten. Die Begrifflichkeit „emissionsharter Betrieb“ sei ein dem Kläger bekanntes Synonym für die Umschaltlogik im Prüfstandmodus. Es sei auch nicht von off cycle und on cycle gesprochen worden, sondern von einer Funktion, die gezielt im Prüfstand die Emissionswerte absenkte.

Die Pflichtverletzung sei darin zu erblicken, dass der Kläger trotz Kenntnis der Umschaltlogik und deren Funktionsweise und Zweck nichts unternahm, um die Verwendung in den EA189-Motoren für den nordamerikanischen Markt zu verhindern. Er hätte während seiner Tätigkeit als Hauptabteilungsleiter EAD und danach jederzeit die Möglichkeit gehabt, dies an geeignete Stellen im Unternehmen zu eskalieren, sich an den Markenvorstand, die Rechtsabteilung oder die interne Revision zu wenden und er hätte eine Offenlegung gegenüber der Zulassungsabteilung vornehmen können. Der Kläger habe die Gelegenheit gehabt, die Umschaltlogik im Technikgespräch am 19.10.2007 und im Gespräch mit dem Vorstand am 08.11.2007 zu adressieren. Der Kläger hätte im Oktober 2007 einschreiten können, als sein Vorgesetzter verhinderte, dass die Verwendung der Umschaltlogik in den USA gegenüber dem VW Markenvorstand TE offengelegt wird. Denn er habe spätestens seit der E-Mail vom 17.10.2007 Kenntnis gehabt, dass die Backup-Folien tatsächlich nicht verteilt würden, da diese aus dem Statusbericht entfernt und in einer eigenen Datei ausgelagert waren, die nur noch an den Verteilerkreis derjenigen, die mit der Vorbereitung des Technikgesprächs betraut waren, versandt wurden. Ohne die Backup-Folien habe sich dem Statusbericht kein Hinweis auf die Existenz der Umschaltlogik entnehmen lassen können. Die Erklärung hierfür können nur sein, dass verhindert werden sollte, dass der Markenvorstand über die Backup-Folien Kenntnis von dem Thema erlangt. Die Absicht des Verschleierns zeige sich auch aus der Reaktion des Bereichsleiters EA auf die weitere E-Mail vom 17.10.2007. Der Bereichsleiter EA habe sicherstellen wollen, dass deren Inhalt weder besprochen noch ausgehändigt wird. Auch aus der E-Mail des Klägers vom 09.11.2007 über den Verlauf des Vorstandsgespräches folge kein Hinweis auf die Umschaltlogik, sowohl in der E-Mail selbst als auch in der Präsentation. Da der Kläger die Verwendung der Umschaltlogik nebst Fahrprofilerkennung in der Motorsteuerung von für den US-Markt bestimmten Fahrzeugen mit den EA189-Dieselmotoren nicht unterband und die Thematik auch nicht an geeignete Stellen im Unternehmen meldete, habe er billigend in Kauf genommen, dass die US-Zulassungsbehörden über die Zulassungsfähigkeit der Fahrzeuge getäuscht, die Fahrzeuge irreführend als besonders emissionsarm als Clean Diesel beworben und in den USA nicht zulassungsfähige Fahrzeuge abgesetzt wurden. Der Kläger habe jedenfalls ganz erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben müssen, die er einer Klärung hätte zuführen müssen. Er habe wissend, dass der Entwicklungsstand des Motors nicht den verschärften US-Emissionsstandards entsprach, dazu beigetragen, dass die US-Behörden über die Zulassungsvoraussetzungen getäuscht werden. Es sei jedenfalls der dringende Verdacht dieser Pflichtverletzungen gegeben. Selbst wenn bei der Beklagten kein angemessenes Compliance System existiert haben sollte, hätte dies keine Auswirkungen gehabt, da es auch beim besten Compliance System keinen lückenlosen Schutz gebe. Die Beklagte habe jedoch zu jeder Zeit über ein zeitgemäßes, dem Marktstandard entsprechendes Compliance System verfügt.

Die Beklagte hat behauptet, dem Kläger sei bewusst gewesen, dass die in der Pressemitteilung enthaltenen Aussagen nicht der Wahrheit entsprachen. Der Inhalt der Pressemappe zur BlueMotion Technologie sei mit dem Kläger abgestimmt gewesen. Die Abstimmung von Werbeaussagen habe zu den Aufgaben des Klägers gehört, was unter anderem auch aus der Zielvereinbarung 2007 (Kommunikationsstrategie CleanDiesel) folge. Die Verantwortlichkeit ergebe sich auch daraus, dass die damals zur Hauptabteilung EAD gehörende Abteilung EADA für die Mitteilung der in den Broschüren enthaltenen Werte speziell für die USA verantwortlich war.

Bezüglich der von dem Kläger behaupteten datenschutzrechtlichen Verstöße sei nicht ersichtlich, welche Daten rechtswidrig erhoben worden sein sollen, auf die die Kündigung gestützt wird. Der Kläger trage nur zur Datenübermittlung vor und es folge kein Vortrag, welche Daten rechtswidrig beschafft worden sein sollen. Zudem stehe die Datenübermittlung in die USA in keinem Zusammenhang mit der Datenverarbeitung im Rahmen Kündigung. Die Kündigung werde auf Erkenntnisse aus der Ermittlungsakte gestützt, welche der Kläger auch habe. Daher sei sein Berufen auf die Verletzung des Auskunftsrechts nach Artikel 15 DS-GVO rechtsmissbräuchlich. Die zulässig erhobenen Daten, die den Verdacht einer Pflichtverletzung begründen, durften unter Voraussetzung des § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG aF verarbeitet und genutzt werden und der Kläger hätte vortragen müssen, dass bereits durch die Informations- und Beweisbeschaffung seine Persönlichkeitsrechte verletzt worden seien, ohne dass dies durch überwiegende Belange der anderen Partei gerechtfertigt sei. Die dem Kläger vorgelegten Einwilligungserklärungen seien hinreichend konkret gewesen und die Auskunftsansprüche finden ihre Grenzen in den Rechten und Freiheiten Dritter. Schadensersatzansprüche des Klägers seien vor diesem Hintergrund nicht gegeben. Die Auskunftserteilung im Jahr 2018 sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Schwärzungen auf den Kopien seien wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen gerechtfertigt, da sie erfolgten, soweit die Daten Rückschlüsse auf dritte Personen enthielten. Soweit die Dokumente keine personenbezogenen Daten des Klägers enthielten, sei zudem eine Anonymisierung erfolgt. Zudem sei maßgeblich, dass die zurückgehaltenen Informationen die Verarbeitung von im Rahmen der Diesel-Thematik relevanten Daten des Klägers durch die Rechts- und Compliance-Abteilungen der Beklagten enthielten. Der Kläger habe hinsichtlich der Daten, die Grundlage der Verarbeitung waren, Auskunft erhalten, nicht über die Verarbeitung in Form von rechtlichen Bewertungen und Analysen selbst, da es sich hierbei um keine personenbezogenen Daten handele. Ferner sei der Herausgabeanspruch dort begrenzt, wo es um den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gehe. Schließlich sei die Herausgabepflicht im Hinblick auf das arbeitsgerichtliche Verfahren und den Beibringungsgrundsatz eingeschränkt. Hilfsweise stehe der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht zu, da der Antrag des Klägers rechtsmissbräuchlich und auf Ausforschung gerichtet anzusehen sei. Der Feststellungsantrag sei zudem mangels Bestimmtheit und mangels Feststellungsinteresses unzulässig.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die erstmalig gewährte Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft stelle einen nicht willkürlich gewählten Zeitpunkt für die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB dar. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich um den Einblick in ein formalisiertes Verfahren gem. der Strafprozessordnung und um mit den Mitteln der Strafverfolgungsbehörden erlangte Sachverhaltskenntnisse handele, zudem Strafverteidiger zugezogen worden seien. Die Beklagte habe zahlreiche neue Beweismittel wie Aussagen von Beschuldigten und Zeugen und Verfügungen der Staatsanwaltschaft erlangt. Durch Einsichtnahme habe die Beklagte die Kenntnis erlangt, dass auch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlung keine weiteren entlastenden Umstände zu Tage getreten sind und der bisherige Kenntnisstand nicht fehlerhaft gewesen sei. Schriftliche Ergebnisberichte der Kanzlei JD lägen ihr nicht vor. Die entsprechenden Vorlageanträge des Klägers würden auf eine prozesswidrige Ausforschung hinauslaufen. Zudem habe der Vorstand im April 2017 nicht entschieden, von arbeitsrechtlichen Maßnahmen abzusehen. Aus der Beschlussvorlage ergebe sich, dass keine konkreten Maßnahmen vorgeschlagen worden seien, sondern eine abstrakte Prüfung stattgefunden habe. Zudem enthalte der Vorstandsbeschluss die Formulierung „bis auf weiteres“.

Der Kläger habe die Position eines leitenden Angestellten. Dies folge aus Ziffer 1 des Anstellungsvertrages vom 29.08.2011/16.09.2011 und aus seiner letzten Stellung im Unternehmen. Vor Freistellung sei der Kläger leitender Angestellter gewesen. Als Leiter Geschäftsfeld Getriebe und Geschäftsfeld Gießerei und Leiter des Standortes K. habe er leitende Aufgaben gem. § 5 Abs. 3 BetrVG wahrgenommen. Zudem folge diese Funktion daraus, dass er seit dem 01.09.2011 dem Top-Management-Kreis angehört, welchem ausschließlich leitende Angestellte zugehörten und er seitdem an Betriebsratswahlen nicht teilnahm. Die Zuständigkeit der Personalausschüsse richte sich nach der vertraglichen Einordnung der Mitarbeiter und nicht nach den tatsächlich ausgeübten Positionen, sodass die Personalausschüsse für Führungskräfte in C-Stadt und K. für alle Beschäftigten zuständig seien, die dem Management zugeordnet, also nicht tariflich Beschäftigte sind. Selbst wenn die Personalausschüsse nicht zuständig gewesen sein sollten, würde es sich hierbei um einen Fehler handeln, der in der Sphäre des Betriebsrates liegt. Soweit dem Betriebsrat mitgeteilt wurde, dass der Kläger ausgeführt habe, im ersten Halbjahr 2007 erstmalig von der Umschaltlogik erfahren zu haben, sei der Beschäftigte der Beklagten Herr F. durch die Kanzlei JD über diese Aussage des Klägers im Frühjahr 2007 informiert worden. Zudem könne die Beklagte sich für die Teilnahme des Klägers bei der Besprechung vom 15.11.2006 auf vier Zeugen – Herrn J., Herrn M., Herrn V. und Herrn G. – berufen.

Im Hinblick auf die zwischenzeitig zurückgenommene Feststellungswiderklage sei zu berücksichtigen, dass es von einer Vielzahl weiter Fragen abhänge, in welchem Umfang der Kläger tatsächlich in Anspruch genommen werden soll. Die von dem Kläger genannte Schadenshöhe sei reine Spekulation. Die Beklagte habe mit den Widerklagen diejenigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Anspruch genommen, die als maßgebliche Hauptverantwortliche identifiziert wurden. Aus dem Wortlaut der Vereinbarung mit Herrn J. folge weder eine Gesamtwirkung für alle Gesamtschuldner, noch sei dies bezweckt gewesen. Die Vereinbarung stelle ausdrücklich klar, dass Herr J. freigestellt werden soll, andere Personen seien nicht benannt worden. Die Annahme eines Erlassvertrages zu Gunsten aller Gesamtschuldner sei auch nicht mit dem Zweck der Vereinbarung gedeckt, Herrn J. als Kronzeugen zu gewinnen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, bzgl. des eingeklagten persönlichen Leistungsbonus sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses die Klage unzulässig, da bereits der Vergleich einen vollstreckbaren Titel darstelle. Hinsichtlich des Unternehmens- und Langzeitbonus sei die Klage teilweise unbegründet, da ein Bonusanspruch für das Jahr 2018 insgesamt wegen der Kündigung zum 30.11.2018 nicht bestanden habe und zudem sei die Klage unschlüssig, denn für die Höhe habe der Kläger lediglich Vermutungen aufgestellt und nicht vorgetragen, welche Faktoren die Beklagte festgelegt hat.

Das Arbeitsgericht hat mit Teil-Urteil vom 11.05.2020 (Bd. VII, Bl. 1134 – 1182 dA) nebst Berichtigungsbeschluss vom 06.07.2020 (Bd. VII, Bl. 1183 – 1194 dA) dem Kündigungsschutzantrag bezogen auf die außerordentliche Kündigung stattgegeben und die Klageanträge zu 4. bis 6. – gerichtet auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten, Feststellung von Schadensersatzansprüchen wegen datenschutzrechtlicher Verletzungen und Bonuszahlungen – abgewiesen. Es hat zur Begründung bezüglich der Kündigung ausgeführt, dass die Beklagte die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist nicht gewahrt habe. Das Anknüpfen an die Einsichtnahme und Auswertung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte sei willkürlich, da sich hieraus für die Beklagte keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der kündigungsrechtlich relevanten Vorwürfe ergeben haben und dies von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden sei. Der kündigungsberechtigte Vorstand habe spätestens am 25.04.2007 Kenntnis gehabt, da in der Vorstandssitzung arbeitsrechtliche Maßnahmen auch gegenüber dem Kläger erörtert worden seien. Der Klageantrag gerichtet auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen datenschutzwidrigen Verhaltens der Beklagten sei mangels Bestimmtheit, mangels Vorliegen eines Feststellungsinteresses und wegen Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Zudem sei eine Unzulässigkeit des Klageantrages gerichtet auf Bonuszahlungen gegeben. Zunächst sei die Klage in Höhe von 173.000,– Euro unzulässig gewesen, da wegen des vollstreckbaren Titels im Vergleich vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht vom 23.02.2018 ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Auch für die restlichen geltend gemachten und teilerledigten Bonuszahlungen fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Die noch verbleibenden 44.915,– Euro könne der Kläger aus dem Vergleich vollstrecken. Bei den im Jahr 2020 vorgenommenen Zahlungen habe die Beklagte keine Leistungsbestimmung vorgenommen, sondern die Abrechnung erst danach erteilt, sodass die Zahlungen zunächst auf den Langzeit- und den Unternehmensbonus angerechnet werden mussten, da diese mangels Titulierung die lästigeren Ansprüche gewesen seien. Ein Anspruch des Klägers auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten bestehe nicht, da ein missbräuchliches Vorgehen der Beklagten nicht ersichtlich sei, weil der Schadensersatzanspruch zumindest als möglich erschien.

Der Prozessakte lässt sich ein zum Zeitpunkt der Verkündung vorliegender, durch den Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter unterschriebener Tenor nicht entnehmen. Nach Übersendung der Akten an das Arbeitsgericht Braunschweig haben die bei der Verhandlung am 02.03.2020 anwesenden ehrenamtlichen Richter am 30.08.2021 einen Tenor des Teilurteils unterzeichnet (Bd. VI, Bl. 1133a dA) sowie schriftliche Erklärungen abgegeben (Bd. VI, Bl. 1133b – 1133c dA).

Gegen das dem Kläger am 14.05.2020 und der Beklagten am 18.05.2020 zugestellte erstinstanzliche Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren am 15.06.2020 eingegangenen Berufungen. Diese begründete der Kläger am 14.09.2020 innerhalb der mit Beschluss vom 17.06.2020 bis zum 14.09.2020 verlängerten und die Beklagte am 14.08.2020 innerhalb der mit Beschluss vom 07.07.2020 bis zum 14.08.2020 verlängerten Berufungsbegründungsfrist.

Unter Vertiefung und Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrages führt der Kläger aus, dass nicht feststehe, dass während seiner Tätigkeit als Hauptabteilungsleiter EAD die zu kritisierende Software verwendet worden sei. Da bei den US-Behörden das Modelljahr 2014 auffällig wurde, sei in Abrede zu stellen, dass die Software in der Zeit seiner Tätigkeit als Hauptabteilungsleiter EAD in gleicher Art und Weise gestaltet gewesen sei wie im Jahr 2014. Es sei zu bestreiten, dass die ersten Modelljahre des EA189-Dieselmotors über eine rechtswidrige Testerkennungssoftware verfügten, insbesondere die Modelljahre 2008 – 2010, sondern vielmehr die Implementierung der Umkehr der Umschaltlogik inklusive Lenkwinkelerkennung ab 2013 belege, dass die Fahrzeuge bis dahin auch im Kundenbetrieb sauber gewesen seien. Die Beklagte müsse darlegen, ab welchem Softwarestand und welchem Einbaudatum die Rechtswidrigkeit vorgelegen habe. Zudem habe die Verantwortung für die Dieselmotoren nicht die Verantwortung für die Software und die Antriebselektronik beinhaltet, die bei der Abteilung EAE gelegen haben und der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, allein Entscheidungen im Hinblick auf die Motorenentwicklung zu treffen.

Sofern in der Besprechung am 15.11.2006 die Aussage „Lasst euch nicht erwischen“ nach Ende des Meetings gesagt worden sein soll, könne nicht allen anwesenden Personen die Rechtswidrigkeit der Funktion und die damit verbundene Verschleierung bekannt gewesen sein. Die dreiseitige Präsentation der Arbeitsbesprechung vom 15.11.2006 enthalte keine Andeutungen bzw. Bezüge, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der geplanten Softwaremaßnahme bzw. die Nutzung der Akustikfunktion ergebe, es werde weitestgehend der Ist-Stand bei A. mit „Serienstand A.“ wiedergegeben. Aus dem vollständigen Wortlaut einer E-Mail des Herrn M. vom 20.11.2006 folge, dass sich die Mitteilungen nicht auf die USA, sondern auf Europa bezogen und dass es in dem Meeting vom 15.11.2006 keine Entscheidung gegeben habe, die vorgestellte Funktion für den US-Markt zu nutzen. Aus den aus der Ermittlungsakte hervorgehenden Aussagen von Herrn M. und Herrn J. ergebe sich, dass es die klare Entscheidung zur Nutzung der Umschaltlogik nicht gegeben haben kann, zumindest nicht in der Zeit, in der der Kläger Hauptabteilungsleiter EAD gewesen ist. Im Hinblick auf die E-Mail vom 02.03.2007 werde diese aus dem Gesamtkontext gerissen. Dass der Kläger am Technikgespräch am 19.10.2007 nicht teilgenommen habe, ergebe sich neben den Angaben im Sitzungsprotokoll auch aus den Feststellungen des LKA Niedersachsen. Der Inhalt der Präsentation sei dem Vorstand am 08.11.2007 vorgestellt worden und dieser habe die Maßnahmen wie Erweiterung des Katalysators und die Softwareanpassungen genehmigt. Die Präsentation und deren Inhalt seien sowohl im Technikgespräch mit Dr. H. als damaligem Markenvorstand TE am 19.10.2007 als auch im Vorstandsmeeting am 08.11.2007 gegenüber Prof. Dr. W. und anderen Mitgliedern des Vorstands präsentiert und besprochen worden. Sollten die Begrifflichkeiten eindeutig mit der Umschaltlogik im Zusammenhang stehen, hätten die Vorstände die Kenntnis über die besagte Funktion gehabt und diese mit entsprechender Kenntnis genehmigt. Es könne zudem davon ausgegangen werden, dass Prof. Dr. W. über sämtliche Entwicklungsschritte des EA189 informiert gewesen sei bzw. angeordnet hatte, dass ihm sämtliche Schritte bekannt gegeben werden, insbesondere vor dem Hintergrund der von ihm befürworteten Strategie, in den USA die Führungsposition für Dieselfahrzeuge zu erwerben. Es sei daher davon auszugehen, dass er auch über die Steuerungssoftware beim EA189-Motor informiert gewesen sei. Selbst bei eigener Kenntnis des Klägers vom dem rechtswidrigen Einsatz der Software hätte ein Hinweis im Hinblick auf die Veränderung des Verhaltens der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Dies folge aus einer Aussage von Herrn J. und auch zitierten Aussagen anderer involvierter Personen, wonach die maßgeblichen Entscheidungen auf höherer Ebene getroffen wurden und es maßgeblich darauf ankam, alles zu tun, um die Verkaufserfolge von Dieselfahrzeugen in den USA zu erhöhen. Die verantwortlichen Führungskräfte hätten sich nicht mit Hinweisen auf ein eventuelles rechtswidriges Verhalten von ihrem Vorhaben abhalten lassen.

Es sei kein besserer und gesicherterer Kenntnisstand der Beklagten durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakte eingetreten. Es werde in Abrede gestellt, dass die Beklagte von der Kanzlei JD keine Ergebnisse im Hinblick auf die Ermittlungen erhalten habe und die Beklagte sei verpflichtet, sämtliche Ermittlungsergebnisse, Berichte oder Zwischenberichte, die JD im Hinblick auf die Ermittlungen bzgl. des Klägers abgegeben hat, vorzulegen. Es sei jedenfalls nicht ersichtlich, welche neuen kündigungsrelevanten Erkenntnisse die Beklagte durch die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte erhalten habe. Die Erkenntnisse aus ihren eigenen Ermittlungen hatte sie bereits an die Ermittlungsbehörde weitergeleitet und in die Strafanzeige vom 24.09.2015 einfließen lassen. Zudem könne die Beklagte neue Erkenntnisse aus der Ermittlungsakte nunmehr nicht vortragen, da sie hierzu den Betriebsrat nicht anhörte und diesen jedenfalls nachträglich hätte anhören müssen. Neue Erkenntnisse im Hinblick auf die Aussagen von Herrn J. und M. habe die Beklagte nicht gewinnen können, da Herr J. gegenüber der Beklagten bereits umfassend ausgesagt und Datenträger übergeben hatte. Die Information, dass der Kläger angeblich bei dem Meeting am 15.11.2006 anwesend war, habe Herr M. ausweislich seines Vernehmungsprotokolls bereits im September 2015 der internen Revision der Beklagten mitgeteilt. Der Kläger behauptet, das Memorandum habe eine einzelfallbezogene Betrachtung bezüglich des Klägers und anderer Arbeitnehmer enthalten und sei als solche Grundlage der Beschlussfassung des Vorstands vom 25.04.2017 gewesen. Die Beklagte habe bewusst auf arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber dem Kläger und anderen Arbeitnehmern verzichtet, um die Vergleichsverhandlungen mit dem Department of Justice nicht zu gefährden.

Die Betriebsratsanhörung sei unwirksam, da in dieser nicht mitgeteilt wurde, welche neuen Erkenntnisse durch die Einsicht in die Ermittlungsakte gewonnen wurden und die Beklagte bezieht sich auf Zeugen, die namentlich nicht benannt werden. Insbesondere hätte die Beklagte die Pflicht gehabt, den Kronzeugen Herrn J. zu benennen und die Vereinbarung mit Herrn J. offen zu legen. Zudem habe die Beklagte nicht mitgeteilt, dass sie selbst umfangreich im Vorfeld recherchiert und durch das Plea Agreement einen eigenen Sachverhalt bereits Ende Januar 2017 mit bestimmter Zielrichtung geschaffen habe.

Der Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht Hessen vom 23.02.2018 stelle keinen Vollstreckungstitel für sämtliche Bonusansprüche dar. Für den persönlichen Leistungsbonus sei weder in Ziffer 1.3 des Vergleiches noch an einer sonstigen Stelle eine Fälligkeitsregelung aufgenommen. Auch aus dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht K. vom 15.10.2018 folge, dass die Beklagte bis zur Entscheidung erster Instanz über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung Vergütung nach Maßgabe der Vergütungsregelung des Vergleichs vom 23.02.2018 zu zahlen hat. Da die Entscheidung über die außerordentliche Kündigung erst im Jahr 2020 erging und für die Beklagte negativ ausfiel, könne eine Kürzung von 1/12 nicht vorgenommen werden. Eine Leistungsbestimmung habe der Kläger nicht vornehmen können, da die Abrechnungsunterlagen der Beklagten bereits vorgelegen haben und die Beklagte somit die einzelnen Beträge den jeweiligen Bonusansprüchen im Umfang von 11/12 zugeordnet habe. Insofern sei der zuletzt noch eingeklagte Restbetrag offen und im Übrigen Erledigung eingetreten.

Die in der ersten Instanz erhobene und dann zurückgenommene Widerklage als Feststellungsklage stelle eine sittenwidrige Schädigung dar, da die von vornherein aussichtslose Klage eine Sittenwidrigkeit indiziere. Sie sei unzulässig und willkürlich auch gegenüber anderen Personen, die Kündigungsschutzklage erhoben hatten, erhoben worden. Die Beklagte habe einen Hinweis, ob die Personen gesamtschuldnerisch oder als Schädiger nebeneinander haften sollen, unterlassen und unerwähnt gelassen, dass zB Herr J. als in maßgeblicher Position verantwortliche Person von den Schadensersatzansprüchen in vollem Umfang freigestellt war. Eine Bezifferung habe sie nicht vorgenommen, obwohl es möglich gewesen sei. Die Widerklage sei nur erhoben worden, um den Kläger und die parallel klagenden Beschäftigten unter Druck zu setzen, da durch die Notwendigkeit, sich im Hinblick auf die Widerklage anwaltlich vertreten zu lassen, exorbitante Kosten entstehen. Sie sei auch nicht notwendig gewesen, um die Verjährungsfristen zu wahren, da die Verjährungsunterbrechung durch die Rücknahme keine Wirkung mehr habe. Es könne daher § 12a ArbGG nicht zur Anwendung gelangen.

Der Feststellungsantrag – bezogen auf Schadensersatz wegen datenschutzrechtlicher Verstöße – sei zulässig, da der Antrag auszulegen sei. Eine Bezifferung sei nicht möglich, da das datenschutzrechtliche Mandat noch nicht abgeschlossen sei und die Kosten würden erst nach Beendigung des Auskunftsersuchens endgültig feststehen. Auch in Bezug auf den immateriellen Schadensersatz stünden die Sachverhalte nicht endgültig fest, da die Prozesse zwischen den Parteien weiterlaufen und der Reputationsschaden und der Kontrollverlust über die Daten würden sich noch vertiefen. Schadensersatzansprüche folgen insbesondere aus der nicht fristgerechten, lücken- und fehlerhaften Beantwortung des Auskunftsersuchens vom 09.08.2018, da Gegenstand der Information nicht die Unterlagen der Rechtsabteilung und weiterer geschäftlicher Korrespondenz mit den USA waren und keine ausreichende Information zur Grundlage der Übertragung in die USA vorlag. Auch könne den zu 96 % geschwärzten Unterlagen kein Informationswert entnommen werden, durch die Übermittlung mit dem Taxi sei gegen die Datensicherheit verstoßen worden und das Auskunftsverfahren sei bis heute nicht beendet. Es sei davon auszugehen, dass die Daten ungeschützt im Ausland liegen. Der Kläger sei in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt, da er seinen Namen in der Presse wiederfindet, den US-Behörden Rede und Antwort stehen musste, es in den Verfahren in den USA bis heute keinen Einstellungsvermerk gibt, er lange Zeit unberechtigt von der Arbeit freigestellt worden sei und mit dem Existenzdruck durch die Kündigung und die Schadensersatzklage sowie den Verdächtigungen leben müsse.

Die von der Beklagten im Berufungsverfahren erhobene Widerklage sei unzulässig, eine Zustimmung wurde durch den Kläger hierzu nicht erteilt. Der Vortrag zur Haftungsausfüllung und zum Schaden sei erstmals in der Berufungsinstanz erfolgt und somit neu. Die Widerklage werde daher nicht auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht in seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung und die Widerklage ohnehin zu Grunde zu legen habe. Es handele sich um vollkommen neuen Tatsachenvortrag in zweiter Instanz zur Stützung der Widerklage, der nicht in der Berufung per se zu berücksichtigen sei. Jedenfalls sei auch eine Sachdienlichkeit nicht gegeben, da wegen des Einführens eines völlig neuen Streitstoffs die Prozesswirtschaftlichkeit fehle und zudem dem Kläger eine Instanz genommen werde. Der Kläger hat zudem die Einrede der mangelnden Kostenerstattung gemäß § 269 Abs. 6 ZPO erhoben. Im Hinblick auf die von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzpositionen müsse diese sich den Gewinn aus den Verkäufen sämtlicher Dieselmotorfahrzeuge in diesem Zeitraum anrechnen lassen, denn die Erlöse hätte sie – nach eigenem Bekunden – nie erzielt, weil sie die Fahrzeuge nie in den Verkauf gebracht hätte. Eine Kausalität für die von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzpositionen sei nicht gegeben. Die Erkenntnisse aus den Ermittlungsakten würden belegen, dass die Fahrzeuge in den Anfangsjahren – Modelljahre 2009 bis 2013 – sauber waren und erst mit der Zeit durch Anpassungen mutmaßlich rechtswidrige Softwarefunktionen beinhalteten. Jedenfalls seien etwaige Schadensersatzansprüche der Beklagten verjährt, spätestens am 31.12.2018. Der Kläger hat insoweit die Einrede der Verjährung erhoben. Bei der Schadensersatzklage handele es sich um eine unzulässige Teilklage, bei der im Hinblick auf den Gesamtschaden nicht dargestellt werde, welche Teile des Schadens vom Kläger gefordert werden. Der vermeintliche Schaden setze sich aus einzelnen Schadenspositionen zusammen, die Leistungen an Anspruchssteller in verschiedenen Jahren bezüglich verschiedener Fahrzeugtypen beinhalten. Die Beklagte sei verpflichtet, darzulegen, wie sich der Schaden insgesamt zusammensetzt und welche Teile sie von welchen der geltend gemachten Schadenspositionen glaubt gegenüber dem Kläger geltend machen zu können.

Nachdem der Kläger in Anbetracht der vorgenommenen Entgeltumwandlung den Rechtsstreit bezüglich der Bonuszahlungen um weitere 10.000,00 Euro für erledigt erklärt hat, beantragt er nunmehr,

unter teilweiser Abänderung des Teilurteils des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 11. Mai 2020, in der korrigierten Fassung vom 6. Juli 2020, Aktenzeichen 8 Ca 451/18,

1. die Beklagte zu verurteilen den Kläger von den durch die in erster Instanz erhobene Widerklage entstandenen Rechtsanwaltskosten der Prozessbevollmächtigten des Klägers, der Kanzlei B., in Höhe von Euro 278.019,38 freizustellen,

hilfsweise zum Antrag Ziffer 1,

die Beklagte zu verurteilen an den Kläger Euro 278.019,39 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 2. März 2020 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger offene Bonuszahlungen für das Jahr 2018, fällig in 2019, in Höhe von Euro 34.919,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus Euro 430.000,00 vom 1. Juli 2019 bis 20. März 2019 sowie Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus Euro 44.915,00 seit 21. März 2019 zu zahlen sowie festzustellen, dass im Übrigen hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu Ziffer 6 im Schriftsatz vom 23. Dezember 2019 Erledigung eingetreten ist;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist dem Kläger alle bereits entstandenen und in Zukunft entstehenden materiellen und immateriellen Schäden, die sich aus dem streitgegenständlichen rechtswidrigen Umgang, mit den personenbezogenen Daten des Klägers ergeben, zu ersetzten. Dies betrifft vor allem den fehlerhaft beantworteten Auskunftsanspruch (Art 15 DSGVO).

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen an den Kläger ein Schmerzensgeld (immateriellen Schaden) aus dem streitgegenständlichen rechtswidrigen Umgang mit den personenbezogenen Daten des Klägers zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber eine Summe von EUR 5.000 nicht unterschreitet.

Die Beklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung im Hinblick auf 10.000,00 Euro nicht angeschlossen, mit Schriftsatz vom 21.08.2020 Widerklage erhoben und beantragt,

1. die Berufung zurückzuweisen,

2. das am 11. Mai 2020 verkündete Teilurteil des Arbeitsgerichts Braunschweig (Az. 8 Ca 451)18 teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen, soweit das erstinstanzliche Gericht mittels Teilurteil entschieden hat.

3. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 3.000.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung im Hinblick auf die Widerklage als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise zurückzuweisen und die Berufung im Übrigen zurückzuweisen.

Die Beklagte behauptet, eine Kenntnis des Klägers von dem rechtswidrigen Einsatz der Umschaltlogik habe vorgelegen. Bereits aus der Präsentation der Arbeitsbesprechung vom 15.11.2006 sei ersichtlich, dass die Stickoxidemissionen mit Hilfe der Funktion nur im Prüfstandsbetrieb unter die im Zulassungsverfahren maßgeblichen Grenzwerte gesenkt werden sollten und es habe dem Kläger klar sein müssen, dass mit Hilfe der Funktion das US-Zulassungsverfahren umgangen werden sollte. Soweit der Kläger seine Teilnahme an der Besprechung vom 15.11.2006 mit Nichtwissen bestreitet, sei dies kein zulässiges Bestreiten, da die fehlende Erinnerung nach allgemeinen Lebenserfahrung nicht glaubhaft sei. Bei der Besprechung handelte es sich um eine außergewöhnliche Situation und um einen außergewöhnlichen Termin. Es war eine der ersten Amtshandlungen des Klägers als Hauptabteilungsleiter EAD, daher sei davon auszugehen, dass er die Besprechung mit höchster Aufmerksamkeit verfolgte. Zudem seien Indizien gegeben, dass die Teilnahme des Klägers vorlag, da er die Einladung hierzu angenommen hatte und dies auch durch Herrn J. und Herrn M. in ihren Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft A-Stadt bestätigt worden sei, sodass die Beklagte davon ausgehe, dass der Kläger tatsächlich an dieser teilgenommen habe. Die Beklagte gehe ferner davon aus, dass der Kläger erkannt habe, dass die Umschaltlogik nach US-Recht zumindest potentiell unzulässig war, dies jedoch billigend in Kauf genommen habe. In Anbetracht der E-Mail vom 16.10.2006 und dem als Anlage beigefügten Abschlussbericht habe ihm klar sein müssen, dass die in der Arbeitsbesprechung vom 15.11.2006 vorgestellte Umschaltlogik jedenfalls möglicherweise nicht mit US-Recht vereinbar war. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass der damalige Bereichsleiter EA Dr. K. in der Besprechung am 15.11.2006 erklärt habe, dass die Umschaltlogik nur dann verwendet werden könne, wenn diese einerseits unentdeckbar und andererseits irgendwie physikalisch erklärbar sei. Die potentielle Rechtswidrigkeit der Umschaltlogik habe dem Kläger auch durch die E-Mail vom 02.03.2007 bewusst werden müssen, da er aus der Arbeitsbesprechung vom 15.11.2006 die Kenntnis gehabt habe, dass die Umschaltlogik gegenüber den US-Zulassungsbehörden nicht angezeigt werden sollte. Auch durch die E-Mail von Herrn Sp. vom 12.10.2007 samt Präsentationsfolien habe dem Kläger deutlich werden müssen, dass die Umschaltlogik dazu diente, das US-Zulassungsverfahren zu umgehen, indem durch eine Reduktion der Emissionen im sog. emissionsharten Betrieb der Anschein erweckt wurde, dass die US-Abgasnormen eingehalten wurden, obwohl dies im Normalmodus nicht der Fall war. Im Vorstandsgespräch am 08.11.2007 sei die Funktionsweise unter Verwendung der Umschaltlogik gegenüber den Vorstandsmitgliedern nicht präsentiert und erläutert worden. Es seien unterschiedliche Hard- und Softwaremaßnahmen erläutert worden, aber keine Offenlegung der Umschaltlogik erfolgt.

Die Beklagte meint, der Kläger habe in schwerwiegender Weise die ihm unmittelbar übertragenen Pflichten verletzt und gegen die arbeitsvertraglichen Treuepflichten verstoßen. Er sei verpflichtet gewesen, einzugreifen und die Verwendung der Umschaltlogik zu unterbinden. Er hätte sich in der Besprechung am 15.11.2006 klar gegen die Verwendung dieser Software aussprechen müssen. In Anbetracht der Zielvorgaben für das Jahr 2007 – unter anderem termingerechte Einführung des Clean Diesel in Nordamerika – sei davon auszugehen, dass der Kläger auch im eigenen Interesse gehandelt habe, um die Zielerreichung nicht zu gefährden. Es sei zudem seine herausgehobene Stellung als Führungskraft und Vorgesetzter zu berücksichtigen, welchem eine gesteigerte und besondere Verantwortung zu Integrität und rechtmäßigem Handeln zukomme. Er sei verpflichtet gewesen, die Umschaltlogik an geeignete Stellen im Unternehmen zu melden, beispielsweise an die Rechtsabteilung, Revision, den Markenvorstand und ab 2007 an den Compliance Officer. Jedenfalls im Technikgespräch am 19.10.2007 habe die Pflicht bestanden, die Verwendung der Umschaltlogik gegenüber dem Markenvorstand der Beklagten offen zu legen. Selbst wenn der Kläger an dem Technikgespräch nicht teilgenommen hätte, hätte er es pflichtwidrig unterlassen, im Rahmen der Vorbereitung auf die Offenlegung der Umschaltlogik hinzuwirken und zB einen Beschäftigten, der statt seiner an dem Technikgespräch teilnahm, anzuweisen, die Umschaltlogik offen zu legen. In Anbetracht der erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit, die sich ihm hätten aufdrängen müssen, hätte er dies einer Klärung zuführen müssen und sein Unterlassen sei zumindest eine grob fahrlässige Verhaltensweise. Die Pflichtverletzungen seien erwiesen, zumindest bestehe der dringende Verdacht. Eine Entlastung des Klägers folge nicht aus der Genehmigung des Einsatzes der Umschaltlogik durch den Bereichsleiter EA Dr. K., da der Kläger nicht auf Weisung seines Vorgesetzten, sondern einvernehmlich mit diesem und weiteren Mitarbeitenden zusammenwirkte. Es sei klar erkennbar, dass die Fortentwicklung der Umschaltlogik zum Zweck, unter Umgehung des US-Testverfahrens die Zulassung des EA189-Dieselmotors in den USA zu erreichen, gegen die Interessen der Beklagten verstoßen habe. Die Interessenabwägung gehe zu Lasten des Klägers und eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich

Die Beklagte meint, ein sachlicher Grund für den gewählten Kündigungszeitpunkt liege nicht nur dann vor, wenn der Arbeitgeber im Verlauf des Ermittlungsverfahrens neue Tatsachen oder Beweismittel erlange, sondern der Arbeitgeber dürfe grundsätzlich den Fort- und Ausgang der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen abwarten. Es sei ausreichend, wenn sich für den Arbeitgeber herausstelle, dass die Erkenntnisse, die er aufgrund interner Ermittlungen gewonnen hat, letztlich auch im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens bestätigt werden oder der Arbeitgeber nunmehr davon ausgehen könne, einen besser beweisbaren Erkenntnisstand zu haben. Da die Beklagte die Pflichtverletzungen nicht allein durch Dokumente beweisen könne, sondern von Anfang an davon habe ausgehen müssen, im Prozess auf Zeugen angewiesen zu sein und ihr nicht bekannt gewesen sei, welche Zeugen sich möglicherweise im späteren Prozess auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen, habe sie annehmen können, dass nahezu kein Zeuge zur Aussage bereit sein wird, wie es sich zwischenzeitlich auch bestätigt habe. Erst durch Einsicht in die Ermittlungsakte habe die Beklagte Zugriff auf Protokolle der Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen erhalten. Nach Abschluss der Ermittlungen durch die Kanzlei JD sei der Sachverhalt in zahlreichen Beziehungen weiter unklar oder unsicher gewesen und die internen Ermittlungen der Beklagten haben angedauert. Die Beklagte habe nicht von arbeitsrechtlichen Maßnahmen abgesehen, obwohl sie in der Lage gewesen sei, diese Maßnahmen zu ergreifen. Sie habe von Maßnahmen abgesehen, weil diese auf unsicherer, arbeitsrechtlich unzureichender Tatsachengrundlage hätten ergriffen werden müssen und die Beklagte habe nicht entschieden, dauerhaft von den Maßnahmen abzusehen. Gegenstand des Memorandums sei keine Einzelfallbetrachtung der Erfolgsaussichten von arbeitsrechtlichen Maßnahmen gewesen. Vielmehr ergebe sich hieraus der Hinweis, dass arbeitsrechtliche Maßnahmen zum Zeitpunkt April 2017 risikobehaftet seien, da eine Sachverhaltsaufklärung noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Auch in der Beschlussvorlage für die Vorstandssitzung am 25.04.2017 seien keine konkreten Maßnahmen vorgeschlagen, sondern eine abstrakte Betrachtung unter dem Vorbehalt konkreter Prüfung des Einzelfalls vorgenommen worden. Der Vorstand habe am 25.04.2017 keine abschließende Kenntnis von allen kündigungsrechtlich relevanten Tatsachen gehabt, da zu diesem Zeitpunkt die Sachverhaltsaufklärung nicht abgeschlossen gewesen sei. Der Vorstand habe auf dieser Grundlage entschlossen, von einseitigen arbeitsrechtlichen Maßnahmen, die arbeitsgerichtlich angegriffen werden könnten, bis auf Weiteres abzusehen. Die Rechtsabteilung sei jedoch beauftragt worden, fortlaufend zu prüfen, ob Sanktionen möglich sind und gegebenenfalls im Wege einer einvernehmlichen Lösung mit den betroffenen Mitarbeitenden angemessene arbeitsrechtliche Sanktionsmaßnahmen zu vereinbaren. Zudem habe die Beklagte durch die Einsicht in die Ermittlungsakte zahlreiche neue Beweismittel erlangt, unter anderem im Hinblick auf die Teilnahme an der Arbeitsbesprechung am 15.11.2006. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Ermittlungen durch die Kanzlei JD solche durch Anwälte ohne hoheitliche Befugnisse waren und die Staatsanwaltschaft über weitergehende rechtliche Möglichkeiten verfügt, den Sachverhalt aufzuklären, als dies ein privater Arbeitgeber haben könnte. Zudem sei es im Statement of Facts nicht um persönliche Verantwortlichkeiten einzelner Beschäftigter gegangen. Schließlich habe der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend entwickeln können, dass keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen gegen ihn ergriffen werden, da er zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung keine Kenntnis von dem Memorandum oder der Beschlussvorlage des Vorstands hatte und diese am 19.07.2018 noch nicht in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten enthalten waren. Insbesondere habe der Kläger in Anbetracht seiner Freistellung ohnehin nicht darauf vertrauen können, dass ihm gegenüber keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen ergriffen würden.

Ein Teilbetrag der Schäden werde gegenüber dem Kläger geltend gemacht, gerichtet auf Ersatz der durch das Rückkaufprogramm entstandenen Schäden. Hätte der Kläger seinen Pflichten entsprechend gehandelt, wären die betroffenen US-Fahrzeuge mit den EA189–Dieselmotoren der Generation 1 und Generation 2 nicht in den Verkauf gelangt. Der bedingte Vorsatz oder zumindest eine grobe Fahrlässigkeit folge aus der Kenntnis aus der Arbeitsbesprechung vom 15.11.2006 sowie den Inhalten der E-Mails vom 02.03.2007, 06.09.2007 und 12.10.2007. Der Schaden sei in den durch das Rückkaufprogramm für die US-Fahrzeuge mit den EA189-Dieselmotoren der Generation 1 und Generation 2 angefallenen Kosten zu erblicken. Insgesamt sei der Beklagten für die Fahrzeuge des relevanten Zeitraums ein Schaden in Höhe von 3.052.684.816 US$ entstanden, wovon ein Teilbetrag in Höhe von 3.000.000,– Euro gegenüber dem Kläger geltend gemacht werde. Wegen der Einzelheit der Berechnung wird auf die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.08.2020 (Bd. IX, Bl. 1579 – 1581 dA) Bezug genommen. Für einen Mindestschaden von Softwareflashs, wobei für einen Softwareflash 80,– Euro anzusetzen seien, beliefe sich der Schaden auf 30.572.320 Euro. Jedenfalls in dieser Höhe hätte der Kläger den Schaden vorhersehen müssen oder habe ihn vorhergesehen. Würden lediglich die Kosten für die im Rahmen der Nachbesserung tatsächlich vorgenommenen Softwareflashs angesetzt, sei der Kläger für einen Schaden in Höhe von 3.905.520 Euro kausal geworden. Wegen der diesbezüglichen Berechnung wird auf die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.08.2020 (Bd. IX, Bl. 1581 dA) ausdrücklich Bezug genommen.

Die in erster Instanz erhobene Feststellungswiderklage sei nicht offensichtlich aussichtslos gewesen. Die Klage sei allein gegen solche Beschäftigten erhoben worden, die im Rahmen der Aufarbeitung durch die Beklagte und im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen als maßgebliche Hauptverantwortliche identifiziert wurden und bei denen schwerwiegende Pflichtverletzungen festgestellt wurden. Auch schließe § 426 BGB die Möglichkeit der Inanspruchnahme einzelner nicht aus. Zudem sei die Verjährung nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB auch weiterhin gehemmt. Die Beklagte habe niemals vorgetragen, dass sich die Schäden, bezüglich derer sie Feststellung begehrte, auf 30 Mrd. Euro beliefen. Die Bezifferung des Schadens habe der Kläger vorgenommen. Die Beklagte habe daraufhin dargestellt, dass es sich hierbei um Spekulationen handele. Sinn und Zweck des § 12a ArbGG sei die Verbilligung des erstinstanzlichen Verfahrens und nicht der Schutz finanziell minderbemittelter Parteien vor erheblichen Prozesskosten.

Die Feststellungsklage des Klägers, mit der er Schadensersatzansprüche wegen datenschutzwidrigen Verhaltens der Beklagten festgestellt wissen will, sei nach wie vor mangels Bestimmtheit und wegen fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig, eine Bestimmtheit sei auch bzgl. des hilfsweise gestellten Hilfsantrages nicht gegeben. Das Auskunftsersuchen des Klägers sei rechtsmissbräuchlich gewesen, die Auskunft sei zudem nicht unvollständig erteilt worden, das Auskunftsverfahren sei abgeschlossen. Die Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung in die USA habe nicht benannt werden müssen und es habe kein Anspruch auf Herausgabe von Compliance-Unterlagen bestanden. Die nach einem festgelegten, manuellen Muster vorgenommene Schwärzung der herausgegebenen Unterlagen umfasse Informationen, die den Kläger nicht betreffen oder die dem Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unterliegen. Eine händische Prüfung hätte einen unverhältnismäßigen, der Beklagten nicht zumutbaren Aufwand bedeutet. Da die dem Kläger übermittelten Unterlagen in einem verschlossenen Karton verpackt waren, sei ein Fehler bei der Übersendung der Auskunft nicht zu verzeichnen. Zudem habe keine unzulässige Datenübermittlung stattgefunden. Schließlich sei weder ein materieller noch ein immaterieller Schaden durch den Kläger substantiiert vorgetragen worden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen ausdrücklich Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, die Berufung des Klägers ist lediglich im Hinblick auf die Bonusansprüche bzw. die diesbezügliche Erledigungserklärung und die Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes teilweise begründet.

A.

Es liegt ein wirksam verkündetes erstinstanzliches Teil-Urteil vor.

I.

Hierbei kann dahinstehen, ob zum Zeitpunkt der Verkündung des Teil-Urteils am 11.05.2020 ein von dem Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern unterschriebener Tenor vorlag, auch wenn hiervon nach den Vermerken der ehrenamtlichen Richter vom 30.08.2021 zumindest auszugehen sein könnte. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, würde das einer wirksamen Verkündung des Teil-Urteils nicht entgegenstehen.

1.

Nach § 60 Abs. 3 Satz 2 ArbGG ist die Urteilsformel von dem Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern zu unterschreiben, wenn ein von der Kammer gefälltes Urteil ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter verkündet wird. Nach herrschender Meinung steht der Wirksamkeit der Urteilsverkündung die fehlende Unterschrift nicht entgegen und ein solcher Mangel ist heilbar (vgl. ErfK/Koch ArbGG § 60 Rn. 4 mwN, GMP/Schleusener ArbGG § 60 Rn. 23 mwN, LAG Sachsen 3. Juli 2019 – 2 Sa 5/19 – Rn. 29), wobei im Falle der Nachholung der Unterschriften eine erneute Zustellung des Urteils bei ordnungsgemäß eingelegtem Rechtsmittel überflüssig wäre (vgl. Schwab/Weth/Tiedemann § 60 Rn. 29). Nach anderer Ansicht soll ein Verstoß gegen § 60 Abs. 3 Satz 2 ArbGG der Wirksamkeit der Verkündung entgegenstehen (vgl. LAG Sachsen, 2. August 1994 – 9 (1) Sa 299/93). An der Wirksamkeit einer Verkündung fehlt es dann, wenn den an die Verlautbarung eines Urteils zu stellenden Elementaranforderungen nicht genügt ist (BAG 16. Mai 2002 – 8 AZR 412/01 – unter I.1. der Gründe). Verkündungsmängel stehen dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Sind deren Mindestanforderungen hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht. Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden (BAG 23. März 2021 – 3 AZR 224/20 – Rn. 26, mwN).

2.

Hiernach würde eine fehlende Unterschrift der ehrenamtlichen Richter unter dem Urteilstenor zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung deren Wirksamkeit nicht entgegenstehen. Zunächst ist festzuhalten, dass ein durch den Vorsitzenden unterschriebener Tenor zu diesem Zeitpunkt vorlag, da die Unterschrift unter dem vollständig abgefassten Urteil auch den auf Seite 1 niedergelegten Tenor umfasst. Es wird in § 60 Abs. 3 Satz 2 ArbGG nicht verlangt, dass die Unterschriften auf demselben Schriftstück angebracht werden, sondern dass die Urteilsformel unterschrieben wird. Es ist daneben nicht ersichtlich, dass eine Heilung des Unterschriftsmangels ausscheidet und eine bei Verkündung fehlende Unterschrift deren Unwirksamkeit zur Folge hat. Zwar könnte der Wortlaut des § 60 Abs. 3 Satz 2 ArbGG darauf schließen lassen, dass eine Nachholung der Unterschrift ausscheidet („..ist die Urteilsformel vorher von dem Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern zu unterschreiben.“). Die Formulierung lässt gleichwohl nicht auf ein Wirksamkeitserfordernis schließen, wie es beispielsweise bei Anordnung der Schriftform nach § 126 BGB der Fall ist. Ferner ist Zweck der Regelung des § 60 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ArbGG, wonach die ehrenamtlichen Richter bei Verkündung des Urteils entweder anwesend sein sollen oder der zu verkündende Tenor von dem Vorsitzenden und ihnen unterzeichnet sein soll, die Dokumentation und Manifestation der Entscheidungsbildung durch die vollständige Kammer. Dies belegt, dass die wirksame Verlautbarung der Entscheidung von der Erfüllung dieser Voraussetzung nicht abhängen kann. Vielmehr würde der Umstand des Fehlens der Unterschriften die Frage aufwerfen, ob es sich bei der verkündeten Entscheidung um eine solche der Kammer handelt oder unter Missachtung gesetzlicher Vorgaben ein Besetzungsfehler vorliegt und das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt ist. Dass die Unterschrift gerade kein Wirksamkeitserfordernis für die Verkündung sein kann, zeigt sich auch darin, dass bei Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter bei der Verkündung ein Unterschriftserfordernis nicht besteht. Dies belegt, dass Sinn der Regelung allein ist, den Ausdruck der Willensbildung der gesamten Kammer zu dokumentieren. Es sind keine Gründe ersichtlich, dass dem nicht noch durch Nachholung der Unterschriften Genüge getan werden kann.

II.

Eine nochmalige Zustellung des Teil-Urteils mit der Folge, dass Rechtsmittelfristen von neuem zu laufen beginnen, ist nicht notwendig, auch wenn erst durch die Nachholung der Unterschriften durch die ehrenamtlichen Richter eine Heilung des Verfahrensmangels eingetreten ist. Denn das wirksam verkündete Teil-Urteil vom 11.05.2020 war unter Beachtung des Unterschriftserfordernisses gem. § 60 Abs. 4 Satz 1 ArbGG nach § 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO den Parteien zugestellt worden, hiergegen wurden fristgerecht die Berufungen eingelegt und begründet.

III.

Eine unwirksame Verkündung oder Zustellung des Teil-Urteils kommt zudem nicht aus anderen Gründen in Betracht.

1.

Zum Zeitpunkt der Verkündung lag eine schriftlich niedergelegte Urteilsformel gem. § 311 Abs. 2 Sätze 1, 2 ZPO vor. Das vollständig abgefasste Urteil inklusive des Tenors lag ausweislich des Akteninhalts zum Zeitpunkt der Verkündung vor.

2.

Zudem steht die möglicherweise fehlende Unterschrift der ehrenamtlichen Richter unter dem Tenor einer wirksamen Zustellung des Teil-Urteils nicht entgegen. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 Satz 1 ArbGG – als Spezialregelung gegenüber § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO – sind erfüllt, da das vollständig abgefasste Teil-Urteil von dem Vorsitzenden unterzeichnet war.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

I.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung ist gemäß § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der verlängerten Frist ordnungsgemäß begründet worden.

II.

Die Berufung ist mangels Begründetheit zurückzuweisen. Das Arbeitsverhältnis endete nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 17.08.2018 und die auf Schadensersatzansprüche gerichtet Widerklage ist unzulässig.

1.

Die Kündigungsschutzklage ist zulässig und begründet, das Arbeitsgericht hat ihr daher zu Recht stattgegeben.

a)

Der Kündigungsschutzantrag ist als Feststellungsantrag zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2, § 7 KSchG.

b)

Die Begründetheit der Klage ist gegeben. Das Arbeitsverhältnis endete nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 17.08.2018, da diese unwirksam ist.

aa)

Die dreiwöchige Klagefrist der § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG wurde durch den Kläger gewahrt. Die Kündigung datiert vom 17.08.2018, Eingang der Klage war der 29.08.2018.

bb)

Eine Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung ist nicht gegeben. Es liegt kein Kündigungsgrund iSd. § 626 Abs. 1 BGB vor.

(1)

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, dh. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile – jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist – zumutbar ist oder nicht (BAG 13. Dezember 2018 – 2 AZR 370/18 – Rn. 15).

(2)

Vorliegend ist ein solcher Kündigungsgrund nicht gegeben. Die Beklagte konnte eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Klägers, die sie zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würde, weder als Tat- noch als Verdachtskündigung darlegen.

(a)

Eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Klägers ist nicht darin zu erblicken, dass er – bei unterstellter Kenntnis des Einsatzes der Umschaltlogik und deren Rechtswidrigkeit – deren Verwendung in den EA189-Dieselmotoren nicht unterbunden hat. Hierbei kann es auch dahingestellt bleiben, ob bereits zum Produktionsstart im Jahr 2008 und in den folgenden Jahren die Umschaltlogik dergestalt zum Einsatz kam, dass im Rahmen des Prüfstandbetriebes die Emissionswerte den US-Zulassungsvorschriften entsprachen, obwohl die Fahrzeuge mit den EA189-Dieselmotoren im Normalbetrieb nicht in der Lage waren, die Grenzwerte einzuhalten. Denn es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger die Kompetenzen zukamen, eine derart weitreichende Entscheidung zu treffen, wonach in diesem Fall der Einsatz der Umschaltlogik zu unterbleiben hat. Da nach dem Vortrag der Beklagten die EA189-Dieselmotoren im Zeitraum der Tätigkeit des Klägers als Hauptabteilungsleiter EAD nicht in der Lage waren, die US-Abgasnormen einzuhalten, hätte die Anordnung der Unterbindung des Einsatzes der Umschaltlogik für den Zweck, im Prüfstandsbetrieb die vorgegebenen Emissionsgrenzwerte zu wahren, zur Folge gehabt, dass die Fahrzeuge nicht zugelassen werden. Dies hätte bedeutet, dass der anvisierte Produktionsstart im Jahr 2008 und dementsprechend der Verkaufsstart in den USA im Jahr 2009 nicht erfolgen kann bzw. nach angelaufener Produktion diese und die Vermarktung der Fahrzeuge zu stoppen gewesen wären. Dass dem Kläger diese Kompetenz auf der vierten Hierarchiestufe unterhalb des aktienrechtlichen Vorstands, des Markenvorstands TE und des Bereichsleiters EA zukam, behauptet selbst die Beklagte nicht. Sie trägt auch nicht vor, welche Handlungsoptionen der Kläger gehabt hätte, um die von ihr geforderte Unterbindung der Verwendung der Umschaltlogik zu erreichen. Gerade, da nach dem Vortrag der Beklagten der hierarchisch über dem Kläger angesiedelte Bereichsleiter EA Dr. K. die Verwendung der Funktion am 15.11.2006 genehmigt haben soll und auch sein Nachfolger in dieser Position Dr. Ha. den Einsatz billigte, ist nicht erkennbar, inwiefern der Kläger entgegen dieser Genehmigungen in der Lage gewesen wäre, anderslautende Anweisungen zu geben und umzusetzen.

(b)

Eine zur außerordentlichen Kündigung berechtigende Pflichtverletzung ist auch nicht darin zu erblicken, dass der Kläger die Verwendung der Umschaltlogik für den Zweck, die US-Zulassungsvorschriften zu umgehen, nicht eskaliert und gemeldet hat. Eine Pflicht des Klägers zu derartigen Handlungen vermag das Gericht im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.

(aa)

Eine ausdrücklich niedergelegte oder vereinbarte vertragliche Pflicht des Klägers, bei Missständen, Unregelmäßigkeiten, Auffälligkeiten eine Meldung gegenüber Vorgesetzten, Compliance-Organisationseinheiten, der Rechtsabteilung etc. vorzunehmen, existiert auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht. Die zur Akte gereichten arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ergeben eine solche Verpflichtung nicht.

(bb)

In Betracht käme daher ein Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Treuepflichten, resultierend aus § 241 Abs. 2 BGB.

(aaa)

Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. (BAG 19. November 2015 – 2 AZR 217/15 – Rn. 36). Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gem. § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers kann eine Kündigung rechtfertigen (BAG 19. November 2015 – 2 AZR 217/15 – Rn. 24). Als wichtiger Grund kann neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten „an sich“ geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Zu diesen Nebenpflichten zählt insbesondere die Pflicht der Arbeitsvertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des jeweils anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB). Danach hat der Arbeitnehmer seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (BAG 18. Dezember 2014 – 2 AZR 265/14 – Rn. 15, mwN; vgl. auch BAG 24. April 2018 – 2 AZR 611/17 – Rn. 44, mwN). Der Arbeitnehmer ist gem. § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, Störungen des Betriebsfriedens oder Betriebsablaufs zu vermeiden (BAG 1. Juni 2017 – 6 AZR 720/15 – Rn. 49, mwN). Eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers besteht darin, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB). Diese Pflicht dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks. Aus ihr leitet sich die allgemeine Pflicht des Arbeitnehmers ab, den Arbeitgeber im Rahmen des Zumutbaren unaufgefordert und rechtzeitig über Umstände zu informieren, die einer Erfüllung der Arbeitspflicht entgegenstehen (BAG 20. Oktober 2016 – 6 AZR 471/15 – Rn. 43, mwN; BAG 26. März 2015 – 2 AZR 517/14 – Rn. 24, mwN). Auch eine bewusste und gewollte Geschäftsschädigung, die geeignet ist, bei Geschäftspartnern des Arbeitgebers Misstrauen in dessen Zuverlässigkeit hervorzurufen, kann einen wichtigen Grund zur Kündigung bilden. Das gilt auch dann, wenn es sich um einen einmaligen Vorgang handelt (BAG 31. Juli 2014 – 2 AZR 505/13 – Rn. 41, mwN).

(bbb)

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger nicht gegen seine arbeitsvertraglichen Treuepflichten verstoßen, indem er – sollte er Kenntnis von dem rechtswidrigen Einsatz der Umschaltlogik gehabt haben – diesbezügliche Meldungen unterließ.

(aaaa)

Dem Kläger oblag nicht die Pflicht, die Umschaltlogik und deren rechtwidrigen Einsatz in den EA189-Motoren zur Erlangung der Zulassung auf dem US-amerikanischen Markt an den Markenvorstand TE Dr. H. oder den aktienrechtlichen Vorstand inklusive des Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. W. zu melden. Auch wenn der Kläger grds. das Recht gehabt haben sollte, eine solche Meldung vorzunehmen (vgl. hierzu BAG 3. Juli 2003 – 2 AZR 235/02), resultiert hieraus nicht zugleich eine entsprechende Verpflichtung. Es ist der Beklagten zwar zuzugestehen und wird auch von der Kammer nicht verkannt, dass der Kläger in seiner Position als Hauptabteilungsleiter EAD hierarchisch sehr weit oben angesiedelt war und ihm daher gesteigerte Verpflichtungen zukamen, die Interessen der Beklagten zu wahren und Handlungen vorzunehmen bzw. zu unterlassen, die die Beklagte schädigen oder sich für sie nachteilig auswirken könnten. Die fehlende Handlungspflicht ist jedoch insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass der ihm vorgesetzte und hierarchisch über ihm angesiedelte Bereichsleiter EA Dr. K. nach dem Vortrag der Beklagten in einem Meeting am 15.11.2006 die Nutzung der Umschaltlogik zur Umgehung der US-Zulassungsvorschriften genehmigt haben soll und auch in der Folge der Einsatz durch den nachfolgenden Bereichsleiter EA Dr. Ha. zur Kenntnis genommen und gebilligt wurde. Auch wenn in Bezug auf Herrn Dr. Ha. in seiner Funktion als Bereichsleiter EA durch die Beklagte keine ausdrückliche Genehmigung vorgetragen wurde, ergibt sich aus ihren Ausführungen jedoch, dass sowohl eine Kenntnis als auch eine jedenfalls konkludente Genehmigung des Einsatzes der Umschaltlogik vorgelegen haben müssen. Denn die Beklagte stützt sich für die behauptete Kenntnis des Klägers auch auf die E-Mails nebst Präsentation anlässlich des Technikgesprächs am 19.10.2007 und das Gespräch unter Beteiligung von Vorstandsmitgliedern am 08.11.2007 und hierbei insbesondere auf die Backup-Folien. Aus diesen soll sich nach Vortrag der Beklagten unmissverständlich ergeben, dass die Umschaltlogik eingesetzt werden soll, um im Prüfstandsbetrieb die Emissionsgrenzwerte einhalten zu können. Mit seiner E-Mail vom 13.10.2007 teilte Herr Dr. Ha. mit, dass das Backup nicht abzugeben sei, wenn die Abgabe für das Technikgespräch erfolgt. Zudem übersandte Herr J. mit E-Mail vom 17.10.2007 für das anstehende Technikgespräch eine Übersicht über Software-Funktionsanpassungen für das Projekt US07. Nach dem Vortrag der Beklagten folge aus dieser Übersicht ebenfalls der rechtswidrige Einsatz der Umschaltlogik. In der E-Mail vom 17.10.2007 wurde durch Herrn Dr. Ha. angewiesen, dies nirgendwo aufzulegen und zu verteilen. Dementsprechend muss auch nach dem Vortrag der Beklagten davon ausgegangen werden, dass Dr. Ha. in Kenntnis der Wirkungsweise und der Rechtswidrigkeit des Einsatzes der Umschaltlogik deren Verwendung genehmigte. In Anbetracht der Tatsache, dass jeweils durch den amtierenden Bereichsleiter EA und somit unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers eine Genehmigung des rechtswidrigen Einsatzes der Umschaltlogik vorlag, war der Kläger nicht verpflichtet, eine entsprechende Meldung gegenüber dem Markenvorstand TE oder dem aktienrechtlichen Vorstand vorzunehmen.

(aaaaa)

Der Arbeitnehmer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich der Arbeitgeber das Wissen einer mit umfangreichen Befugnissen ausgestatteten Leitungskraft und die von dieser abgegebenen Erklärungen und veranlassten Maßnahmen zurechnen lässt. (…) Der Arbeitnehmer hat unter diesen Voraussetzungen auch bei ungewöhnlichen Sachverhalten regelmäßig keine Veranlassung, unmittelbar an die Geschäftsführung heranzutreten. Etwas Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn aufgrund massiver Verdachtsmomente ein evidenter Missbrauch der Vertretungsmacht naheliegt (vgl. zum Personalleiter: BAG 28. August 2018 – 2 AZR 15/07 – Rn. 31).

(bbbbb)

Vorliegend konnte und durfte der Kläger davon ausgehen, dass der Einsatz der Umschaltlogik mit dem Markenvorstand TE und in der Folge auch mit dem aktienrechtlichen Vorstand abgestimmt war und ihn keine Pflicht traf, an den Markenvorstand oder den aktienrechtlichen Vorstand heranzutreten.

Es ist hierbei auch maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Kläger in hierarchische Strukturen eingebunden war. Die Beklagte beruft sich selbst nicht darauf, dass ein Berichts- und Meldewesen bei der Beklagten etabliert war, wonach über die Hierarchiestufen hinweg Mitteilungen vorzunehmen waren. Es ist daher nicht erkennbar, ob es üblich oder gewünscht oder möglicherweise sogar unerwünscht war, bestimmte Fragestellungen und Problematiken nicht gegenüber der jeweils nächsthöheren Hierarchiestufe, sondern übergreifend zu adressieren. Grundsätzlich können Beschäftigte und somit auch der Kläger darauf vertrauen, dass die Vorgesetzten sich jeweils mit denjenigen abstimmen bzw. bestimmte Entscheidungen rückversichern, die ihnen wiederum vorgesetzt sind. So ist vorliegend nicht ersichtlich, dass der Kläger nicht grundsätzlich davon ausgehen konnte, dass der Bereichsleiter EA die maßgebliche und weitreichende Entscheidung des Einsatzes der Umschaltlogik nicht seinerseits vom Markenvorstand TE Dr. H. hat absichern lassen.

Der Kläger musste zudem – den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt – keine massiven Verdachtsmomente dahingehend haben, dass die jeweiligen Bereichsleiter EA außerhalb ihrer Vertretungsmacht und unter Umgehung des Markenvorstandes TE und des aktienrechtlichen Vorstandes handelten. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass jemals offen diskutiert worden sein soll, dass die Nutzung der Umschaltlogik für rechtswidrige Zwecke erfolgt, obwohl eine Kenntnis und Genehmigung der beiden obersten Entscheidungsebenen des Unternehmens nicht vorliegt. Aber auch die Umstände, die die Beklagte heranzieht, um zu verdeutlichen, dass der Kläger hätte erkennen können und müssen, dass dem Markenvorstand TE und dem aktienrechtlichen Vorstand die Nutzung der Umschaltlogik und deren Rechtswidrigkeit verheimlicht werden sollten, sind für die Kammer nicht ausreichend, um massive Verdachtsmomente zu begründen. Selbst wenn im Technikgespräch am 19.10.2007 und in dem Gespräch am 08.11.2007 diese Thematik nicht ausdrücklich angesprochen worden sein sollte und selbst wenn die Backup-Folien in diesen Terminen nicht präsentiert worden sein sollten, belegt dies nicht zwangsläufig, dass die Nutzung der Umschaltlogik in Unkenntnis und ohne Genehmigung der beiden Vorstandsebenen geschah.Auch nach dem Vortrag der Beklagten handelte es sich bei dem US07-Projekt um eines, das bereits seit vielen Jahren bei der Beklagten geplant und forciert worden war und daher jedenfalls keine gänzlich untergeordnete Priorität haben konnte. Insofern ist offensichtlich, dass auch auf Markenvorstands- und Vorstandsebene ein Interesse daran bestanden hat, zu verfolgen, ob dieses Ziel der Einführung des EA189-Dieselmotors im US-amerikanischen Markt – zeitgerecht – verwirklicht werden kann oder nicht. Ob und welche Meldungen über den Stand der Entwicklung wann in welcher Form an die Vorstände zu erfolgen hatten und erfolgten, welche Vorgaben für die Meldungen es hierbei gab, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Hätten sowohl der Markenvorstand TE als auch der aktienrechtliche Vorstand Kenntnis von der Schwierigkeit bzw. Unmöglichkeit des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte gehabt, wäre es nachvollziehbar gewesen, dass ihnen eine Lösungsmöglichkeit präsentiert werden muss. Dass in dem Technikgespräch, dem Gespräch am 08.11.2007 oder in anderen Zusammentreffen abweichend von dem rechtswidrigen Einsatz der Umschaltlogik Mitteilungen zur Lösung der Problematik unter Verschleierung der eigentlichen Vorgehensweise erfolgten, trägt auch die Beklagte nicht vor. Der Umstand, dass die Backup-Folien der unmittelbar vor dem Technikgespräch beigefügten Präsentation nicht mehr angehängt waren und von Dr. Ha. diesbezüglich und bezüglich der noch am 17.10.2007 übersandten Übersicht die Anweisung erfolgte, diese nicht beizufügen und aufzulegen, belegt nicht zwingend, dass dem Markenvorstand TE und dem aktienrechtlichen Vorstand die Kenntnis der rechtswidrigen Nutzung der Umschaltlogik vorenthalten werden sollten. Es ist nicht erkennbar, in welcher Größenordnung sowohl das Technikgespräch als auch das Gespräch am 08.11.2007 aufgelegt waren, ob es sich um einen überschaubaren Teilnehmerkreis handelte oder Beschäftigte vieler Abteilungen umfasste. Es ist daher auch denkbar, dass verhindert werden sollte, dass auch Beschäftigte anderer Abteilungen Kenntnis von dem Einsatz der Umschaltlogik erhalten sollten – sei es durch die ausdrückliche Präsentation, sei es durch Erhalt der entsprechenden Unterlagen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Unterlagen nicht enthalten sein sollten, um eine verschriftlichte Beweisbarkeit von Kenntnissen auszuschließen. Wenn auch der Kläger möglicherweise Anhaltspunkte hätte haben können, dass dem Markenvorstand TE und dem aktienrechtlichen Vorstand diese Informationen vorenthalten werden sollten, ist dieser Schluss nicht zwingend, es sind jedenfalls auch andere Erklärungen denkbar und somit keine massiven Verdachtsmomente begründet.

Massive Verdachtsmomente mussten sich für den Kläger auch nicht aus der streitigen Äußerung des Bereichsleiters EA Dr. K. in der Arbeitsbesprechung am 15.11.2006 „lasst Euch nicht erwischen“ ergeben. Unterstellt, dass diese Aussage getroffen wurde und der Kläger in der Besprechung anwesend war und sie vernehmen konnte, hätte sie auch dergestalt aufgefasst werden können, dass man sich nicht von den US-Zulassungsbehörden erwischen lassen solle. Den zwingenden Schluss, dass diese Äußerung in Bezug auf den Markenvorstand oder den aktienrechtlichen Vorstand gerichtet war, hätte der Kläger nicht ziehen können.

Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst als Arbeitnehmer in Weisungsabhängigkeit tätig wurde. Insofern erscheint es in der vorliegenden Konstellation auch nicht zumutbar, dem Kläger eine solche Pflicht zur Meldung aufzuerlegen. Wenn der Kläger davon ausgehen konnte, dass innerhalb der Hierarchien eine derart weitreichende Entscheidung, die für die das seit Jahren anvisierte Ziel der Einführung eines Dieselmotors im US-amerikanischen Markt und damit zu erwartende Umsätze in erheblicher Größenordnung maßgeblich war, abgestimmt war, hätte es für ihn unter Umständen nachteilige Folgen haben können, wenn er diese Entscheidung gegenüber den höchsten Entscheidungsträgern kritisiert und in Frage stellt. Es ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass es sich auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht um die Entscheidung weniger einzelner Personen handelte, sondern dass ganze Abteilungen in diesen Vorgang involviert waren und dass nicht Handlungen vorgenommen wurden, mit denen einzelne sich bereichern und Vorteile verschaffen wollten, sondern dass die rechtswidrige Nutzung der Umschaltlogik dem grundsätzlichen Unternehmensziel dienen sollte, den EA189-Dieselmotor auf dem US-amerikanischen Markt zu positionieren. Gerade in dieser Situation ist es für den einzelnen, in einem Abhängigkeitsverhältnis stehenden Beschäftigten – selbst in der Position des Klägers – eine umso größere Hürde, Meldungen auf Unternehmensebene vorzunehmen, da dies mit weitreichenden persönlichen beruflichen Folgen verbunden sein kann. Das Unterlassen der Meldung mag moralisch verwerflich und strafrechtlich relevant sein, eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung folgt in dieser konkreten Konstellation hieraus jedoch nicht.

(bbbb)

Der Kläger hat nicht gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB verstoßen, indem er sich nicht an die Compliance Organisation, die Rechtsabteilung, die interne Revision, den Ombudsmann wandte oder ein Hinweisgebersystem nutzte. Auch wenn der Kläger nicht pflichtwidrig gehandelt hätte, wenn er eine solche Meldung vorgenommen hätte, bestand eine Handlungspflicht nicht.

Die Beklagte hat nicht vorgetragen, wie das Compliance System gestaltet war, welche Strukturen und Vorgaben es gab und welche Informationen an die Beschäftigten erteilt wurden zur Nutzung der Compliance Strukturen. Dass entsprechende Verhaltenspflichten in Compliance-Vorgaben niedergelegt und Bestandteil der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen des Klägers waren, ist nicht ersichtlich. Unstreitig ist, dass im maßgeblichen Zeitraum der Tätigkeit des Klägers als Hauptabteilungsleiter EAD eine technische Compliance nicht existierte, sondern diese auf die Bereiche Korruption und Kartell/Wettbewerb ausgerichtet war. Der Kläger konnte daher nicht erkennen oder zwangsläufig annehmen, dass er auch dieses Anliegen im technischen Bereich an die Compliance Einheit adressieren konnte. Soweit die Beklagte vorträgt, es habe sich um ein dem Marktstandard entsprechendes Compliance System gehandelt, ist nicht ersichtlich, was hierunter zu verstehen sein soll. Dies gilt auch für den seit 2007 eingesetzten Chief Compliance Officer, auch diesbezüglich ist zu den Zuständigkeiten, der Etablierung innerhalb der Unternehmens etc. kein Vortrag erfolgt. Auch bezüglich der Rechtsabteilung, internen Revision und dem Ombudsmann wurde durch die Beklagte nicht vorgetragen, inwieweit für die Beschäftigten transparente Meldestrukturen etabliert und transparent waren. Dass der Kläger davon ausgehen musste, es handele sich um die für den rechtswidrigen Einsatz der Umschaltlogik zuständigen Meldestellen, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Schließlich führt die Beklagten auch zu dem Hinweisgebersystem nicht aus, wie dieses gestaltet und die Möglichkeit der Inanspruchnahme kommuniziert worden war. Dementsprechend kann nicht erkannt werden, dass der Kläger erkennen konnte und musste, dass er gehalten sein könnte, rechtwidrige Vorgehensweisen im Zusammenhang mit der Verwendung der Umschaltlogik an diese Stellen zu melden.

Selbst wenn ein etabliertes Compliance-System zum damaligen Zeitpunkt vorgehalten worden sein sollte, dies jedoch nicht in die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien Eingang gefunden hätte, könnte ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers nicht darin gesehen werden, sich nicht an die jeweiligen Stellen nicht gewendet zu haben. Wie bereits ausgeführt, konnte der Kläger davon ausgehen, dass der Einsatz der Umschaltlogik auf den obersten Unternehmensebenen genehmigt worden war, so dass sich ihm eine erforderliche Meldung an interne Stellen nicht hätte aufdrängen müssen.

(c)

Schließlich ist eine Pflichtverletzung nicht darin zu erblicken, dass der Kläger nicht unterbunden hat, dass Fahrzeuge mit dem EA189-Motor damit beworben wurden, dass sie umweltschonend und emissionsarm sind und die Zulassungsvorgaben der US-Behörden bzgl. der Emissionswerte einhalten. Dass der Kläger Letztverantwortung für die entsprechenden Pressemitteilungen oder die Informationsbroschüren hatte, ist nicht ersichtlich. Es ist zudem nicht erkennbar, ob der Kläger rechtlich in der Lage gewesen wäre, diese Werbeaussagen zu unterbinden, unabhängig davon, ob er hierzu verpflichtet gewesen wäre. Soweit Dr. Ha. in seiner Funktion als Bereichsleiter EA auf dem Wiener Motorensymposium im Jahr 2008 entsprechende Aussagen tätigte, kann nicht erkannt werden, inwieweit der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, diese Vorgehensweise seines unmittelbaren Vorgesetzten zu unterbinden. Soweit der Kläger – nach Behauptung der Beklagten wider besseren Wissens – den Passus „Erfüllung der strengen kalifornischen Emissionsgrenzwerte“ in die vorzubereitenden Antworten des Aufsichtsrates zu dem EA189-Dieselmotor für die Jahrespressekonferenz 2009 einfügte, ist vor dem Hintergrund, dass der Kläger, wie bereits ausgeführt, davon ausgehen konnte, dass die Nutzung der Umschaltlogik auch von den Vorstandsebenen gebilligt bzw. genehmigt wurde, keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung zu sehen. Es handelt sich hierbei um die Fortführung der Vorgehensweise, den EA189-Dieselmotor als kompatibel mit den US-Emissionsgrenzwerten darzustellen.

(d)

Da die dem Kläger vorgeworfenen Handlungsweisen bereits keine arbeitsrechtlichen Pflichtverletzungen begründen, ist auch nicht der diesbezügliche dringende Verdacht im Rahmen einer Verdachtskündigung geeignet, einen Kündigungsgrund darzustellen.

2.

Die von der Beklagten in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage unzulässig.

a)

Der Widerklage steht jedoch kein Prozesshindernis nach § 269 Abs. 6 ZPO entgegen, die von dem Kläger erhobene Einrede der fehlenden Kostenerstattung greift nicht durch. Nach § 269 Abs. 6 ZPO kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind, wenn die Klage von neuem angestellt wird. Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob diese Einrede in der Konstellation eingreift, dass eine Feststellungsklage gerichtet auf Schadensersatz zurückgenommen und in der Folge eine auf Schadensersatz gerichtet Zahlungsklage erhoben wird. Denn jedenfalls scheidet vorliegend eine Kostenerstattung in Anbetracht des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG aus (vgl. dazu unter C.II.1.b) der Entscheidungsgründe), so dass dem Kläger auch eine darauf bezogene Einrede nicht zusteht.

b)

Es liegt zudem eine zulässige Klageänderung in der Berufungsinstanz nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 533 ZPO vor. Eine Zustimmung nach § 533 Ziff. 1 ZPO hat der Kläger ausdrücklich nicht erteilt. Es ist jedoch eine Sachdienlichkeit gem. § 533 Ziff. 2 ZPO gegeben. Maßgeblich für die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Sachdienlichkeit ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, für den es entscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung der Aufrechnung oder der Widerklage zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGH 6. April 2004 – X ZR 132/02 – Rn. 15, mwN; vgl. auch BAG 16. Oktober 2018 – 3 AZR 314/17 – Rn. 36). Der Gesichtspunkt des Verlusts einer Tatsacheninstanz ist hierbei unerheblich (BGH 19. März 1992 – IX ZR 14/91 – Rn. 39, mwN). Danach wird durch die Entscheidung über die in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage einem neuen Rechtsstreit grds. vorgebeugt, was zu einer endgültigen Erledigung des diesbezüglichen Streits zwischen den Parteien führt.

Darüber hinaus sind keine Tatsachen zu verwenden, die nicht ohnehin nach § 533 Ziff. 2 ZPO iVm. § 67 ArbGG im Rahmen des Berufungsverfahrens zugrunde zu legen sind. Ob und inwiefern die Berücksichtigung neuer Tatsachen im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren zulässig ist, richtet sich nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO, sondern nach der Spezialregelung in § 67 ArbGG (BAG 19. August 2010 – 8 AZR 315/09 – Rn. 28, mwN). Soweit es die von der Beklagten behaupteten Pflichtverletzungen des Klägers betrifft, auf welche sie ihre Schadensersatzansprüche stützt, sind diese identisch mit den Kündigungsvorwürfen, die ohnehin im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung zu Grunde zu legen sind. Aber auch in Bezug auf die Ausführungen zur Kausalität und zu den Schadensersatzpositionen sind die Voraussetzungen des § 67 ArbGG erfüllt. Denn jedenfalls führte das Vorbringen nicht nach § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG zu einer Verzögerung des Rechtsstreits. Die Beklagte erhob und begründete die Widerklage am 21.08.2020, kurz nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, die für sie nach Verlängerung am 14.08.2020 ablief. Zu diesem Zeitpunkt war eine Terminierung in dem vorliegenden Verfahren noch nicht erfolgt, diese wurde mit Beschluss vom 13.04.2021 vorgenommen. Eine Verzögerung konnte mithin zu diesem Zeitpunkt nicht eintreten.

c)

Es ist jedoch keine nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässige Teilklage gegeben.

aa)

Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, muss angegeben werden, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge sie zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Andernfalls ergeben sich unüberwindliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft und der Verjährungsunterbrechung (BGH 6. Mai 2014 – II ZR 217/13 – Rn. 13). Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Dabei ist der Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung gemäß § 322 ZPO zwischen den Parteien entschieden werden kann. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbstständige Ansprüche geltend gemacht werden, bedarf es einer näheren Spezifizierung, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Andernfalls ist der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt und die Klage ist unzulässig. Dies gilt jedoch nicht für bloße unselbstständige Rechnungsposten und bei einem Schlussrechnungssaldo (BAG 17. Dezember 2015 – 8 AZR 54/14 – Rn. 14, mwN; vgl. zur Konstellation von Schadensersatzansprüchen basierend auf Werklohnforderungen: BGH 13. März 2003 – VII ZR 418/01 – Rn. 8; vgl. zu einzelnen Positionen bei „Brandschäden“: BGH 22. Mai 1984 – VI ZR 228/82 – Rn. 14 ff.). Die klagende Partei muss die gebotene Bestimmung des Streitgegenstands vornehmen und kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen. Dazu gehört bei mehreren Streitgegenständen auch die Benennung der Reihenfolge, in der diese zur Überprüfung durch das Gericht gestellt werden, weshalb bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbstständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, genau anzugeben ist, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen (BAG 25. Februar 2021 – 8 AZR 171/19 – Rn. 39, mwN). Bei Schadensersatzansprüchen liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor, wenn das schadensverursachende Verhalten bei natürlicher Betrachtung eine Einheit bildet, wenn es sich mithin um dieselbe Pflichtverletzung handelt, sich die einzelnen in eine Gesamtforderung eingestellten Rechnungspositionen also auf dieselben Anspruchsvoraussetzungen gründen lassen, deren Vorliegen sich aus demselben Lebenssachverhalt ergibt und hieraus ein Schaden folgt, der sich nicht in unterschiedliche Schadenspositionen und erst recht nicht in unterschiedliche Schadensarten (z. B. Sachschaden, Verdienstausfall, Schmerzensgeld) aufteilen lässt (BAG 17. Dezember 2015 – 8 AZR 54/14 – Rn. 17, mwN). Aus dem Klageantrag, der gegebenenfalls durch Heranziehung des Sachvortrags des Kl. auszulegen ist, muss sich ergeben, welche Leistung begehrt wird. Er hat den Streitgegenstand dazu so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. Bei mehreren Ansprüchen, die im Wege einer objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO in einer Klage verbunden sind, muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt (BAG 19. März 2014 – 7 AZR 480/12 – Rn. 11, mwN).

bb)

Diesen Anforderungen genügt der Antrag der Beklagten nicht. Sie macht zwar einen gesamten Schadensersatzanspruch geltend, für dessen Höhe die einzelnen Positionen aus dem Rückkaufprogramm bedeutsam sind. Indem die Beklagte gegenüber dem Kläger mit 3.000.000,– Euro einen Teil des gesamten, von ihr errechneten Schadensersatzanspruches geltend macht, ist jedoch den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt, weil die Beklagte nicht verdeutlicht, ob es sich hierbei um die für den Rückkauf aufgewendeten Kosten, die Aufwendungen für durchgeführte Softwareflashs, die Ausgleichszahlungen oder die durch eine vorzeitige Leasingrückgabe entstandenen Kosten handelt bzw. ihr Vortrag hierzu auch nicht stringent ist. In der Widerklage vom 21.08.2020 führte die Beklagte unter Rn. 18 aus, dass zu den Schäden insbesondere die Kosten eines Rückkaufprogramms für betroffene Fahrzeuge zählen, welche der Kläger in Höhe von 30.572.320,– Euro zumindest vorhersehen konnte. Die Beklagte mache mit Rücksicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers „von diesem Schaden“ einen Teilbetrag in Höhe von 3.000.000,– Euro geltend. Als Schaden durch das Rückkaufprogramm errechnete die Beklagte sodann unter Rn. 19 ff. einen Betrag in Höhe von 3.052.684.816,– US$. Ferner führt sie unter dem Punkt Vertretenmüssen (Rn. 29 ff.) aus, dass, wenn man für alle Fahrzeuge der Jahre 2009 – 2014 einen Softwareflash vorgenommen hätte, ein Schaden in Höhe von 30.572.320,– Euro entstanden wäre und tatsächlich Kosten für Softwareflashs in Höhe von 3.905.520,– Euro entstanden sind. Schließlich führt die Beklagte unter dem Punkt „Geltendmachung eines Teilbetrags“ (Rn. 36) aus, dass unter Rücksichtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers von dem Schaden in Höhe von 3.052.684.816 US$ ein Teilbetrag in Höhe von 3.000.000,– Euro geltend gemacht wird. Hierdurch verdeutlichte die Beklagte, dass sich der geltend gemachte Teilbetrag nicht auf die Softwareflashs, sondern auf sämtliche durch das Rückkaufprogramm entstandenen Kosten beziehen sollte. Wie sich dieser Teilbetrag verteilen soll, ergibt sich aus den Ausführungen jedoch nicht. Bei den einzelnen Positionen des Rückkaufprogramms handelt es sich auch nicht um bloße Rechnungsposten, sondern um unterschiedliche Schadenspositionen. Insbesondere, soweit es sich um Ausgleichszahlungen handelte, die die Beklagte zur Erfüllung der Ansprüche aus dem Rückkaufprogramm aufwandte, sind diese nicht vergleichbar mit Kosten für den Rückkauf oder die vorzeitige Leasingrückgabe, die als Folgen ähnlich eines Rücktritts gewertet werden können. Auch Kosten der Nachbesserung in Form der Softwareflashs stellen sich als hiervon zu unterscheidende Schadenspositionen dar. Bei Entscheidung über den Antrag wäre dann jedoch nicht klar, über welchen Teil der einzelnen Schadenspositionen in welchem Umfang entschieden wurde.

cc)

Eine Zulässigkeit resultiert nicht aus den Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 13.10.2021, dort Rn. 14 – 17. Zum einen kommt eine diesbezügliche Berücksichtigung und Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bereits nicht in Betracht (vgl. hierzu D. der Entscheidungsgründe). Zum anderen führt die Beklagte in diesem Schriftsatz zwar aus, der geltend gemachte Betrag von 3.000.000,– Euro verteile sich gleichmäßig auf die Kosten der Softwareflashs, die für 48.819 Fahrzeuge erfolgte und mit 3.905.520,– Euro zu beziffern waren. Gleichzeitig verweist die Beklagte jedoch auf ihre Ausführungen in der Widerklage vom 21.08.2020. In dieser machte sie aber gerade keinen Teil der Kosten der Softwareflashs als Teilbetrag geltend, sondern einen Teil der gesamten durch das Rückkaufprogramm entstandenen Kosten iHv. 3.052.684.816,– US$. Dass die Beklagte hieran nunmehr ausdrücklich nicht festhält, führte sie in ihrem Schriftsatz vom 13.10.2021 nicht aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20.10.2021. Unabhängig davon, dass auch diesbezüglich eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Beratung mit der Kammer nicht in Betracht kommt, bezieht die Beklagte sich ausdrücklich auf Rn. 35, 36 ihres Schriftsatzes vom 21.08.2020. In Rn. 36 ist jedoch ausdrücklich aufgeführt, dass der Teilbetrag sich auf den Gesamtschaden iHv. 3.052,684.816 US$ bezieht.

dd)

Der Beklagten musste auch kein Hinweis erteilt werden, wonach die erhobene Klage als Teilklage unzulässig ist.

(1)

Das Gericht muss dann auf einen Gesichtspunkt hinweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben, wenn eine Partei diesen Gesichtspunkt erkennbar übersehen hat oder das Gericht ihn anders beurteilt als beide Parteien. Der gerichtliche Hinweis kann entbehrlich sein, wenn der Prozessgegner konkret auf die mangelnde Substanziiertheit des Vortrags hingewiesen hat und bereits dieser Hinweis ausreicht, der Partei Anlass zur Ergänzung ihres Vortrags zu geben (vgl. BAG 24. Januar 2007 – 4 AZR 28/06 – Rn. 37, mwN; vgl. auch BAG 15. April 2012 – 2 AZR 124/11 – Rn. 33).

(2)

Danach war das Gericht nicht verpflichtet, der Beklagten einen Hinweis in Bezug auf die Unzulässigkeit des Antrages zu erteilen. Der Kläger wies im Schriftsatz vom 11.09.2020 auf Seite 8 darauf hin, dass eine Unzulässigkeit gegeben sei, da die Beklagte eine Teilklage erhebt, ohne konkret im Hinblick auf den ihr als wesentlich größer dargestellten Gesamtschaden darzustellen, welche Teile des Schadens nunmehr von dem Kläger gefordert werden. Im Schriftsatz vom 13.08.2021 führte der Kläger auf Seite 47 aus, die Teilklage sei unzulässig, da sich der vermeintliche Schaden aus einzelnen Schadenspositionen zusammensetze und die Beklagte darlegen müsse, wie sich der Schaden insgesamt zusammensetzt und welche Teile sie von welchen der geltend gemachten Schadenspositionen gegenüber dem Kläger glaubt geltend machen zu können, es sei eine Aufteilung und Konkretisierung erforderlich. Auch in der mündlichen Verhandlung am 10.09.2021 wurde durch die Prozessvertretung des Klägers die Unzulässigkeit der Teilklage problematisiert. Weder schriftsätzlich vor noch in der mündlichen Verhandlung machte die Beklagte Ausführungen zu dieser Zulässigkeitsproblematik oder nahm eine Konkretisierung ihres Antrages sowie der Begründung vor. Die Beklagte hatte jedenfalls in Anbetracht dieser Rügen des Klägers hinreichend Gelegenheit, den Antrag zu konkretisieren und zu präzisieren.

C.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

I.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung ist gemäß § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der verlängerten Frist ordnungsgemäß begründet worden.

II.

Die Berufung ist teilweise mangels Begründetheit zurückzuweisen, teilweise ist ihr stattzugeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung bzw. Zahlung von Rechtsanwaltskosten, der ursprünglich geltend gemachte Bonusanspruch ist in einem Umfang von 10.000,– Euro nicht gegeben, teilweise ist die Klage hinsichtlich der Bonusansprüche begründet und im Übrigen die Erledigung festzustellen, es besteht ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens wegen datenschutzrechtlicher Verstöße.

1.

Die Klage gerichtet auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten ist zulässig, aber unbegründet.

a)

Die Zulässigkeit der Klage ist gegeben. Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Freistellungsklage unterliegt wie jede Leistungsklage dem Gebot hinreichender Bestimmtheit, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Geht es um die Freistellung von einer auf Geldleistung gerichteten Verbindlichkeit, so setzt der Freistellungsantrag die Angabe von Grund und Höhe der Schuld voraus, von der freigestellt zu werden die klagende Partei begehrt (BGH 19. November 2019 – XI ZR 575/16 – Rn. 16). Diesen Anforderungen wird der Freistellungsantrag des Klägers gerecht.

b)

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten, die durch die Verteidigung gegen die von der Beklagten in der ersten Instanz erhobene und sodann zurückgenommen Feststellungswiderklage, gerichtet auf Schadensersatzansprüche, entstanden sind.

aa)

Ob ein solcher Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB oder dem Arbeitsvertrag resultiert, kann dahinstehen. Denn jedenfalls steht einem etwaigen Anspruch die Regelung des § 12a Abs. 1 Satz ArbGG entgegen. Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG schließt § 12 aAbs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten und damit auch einen etwaigen Anspruch der Kl. auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus (BAG 28. November 2019 – 8 AZR 293/18 – Rn. 20 ff., mwN; vgl. auch BAG 25. September 2018 – 8 AZR 26/18 – Rn. 24 ff., mwN). Dieser Ausschluss der Kostenerstattung ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. zur Vorgängerregelung: BVerG 20. Juli 1971 – 1 BvR 231/69).

bb)

Zudem besteht ein Freistellungsanspruch des Klägers nicht nach § 826 BGB. Es kann insofern dahingestellt bleiben, ob eine teleologische Reduktion des § 12a ArbGG es gebietet, von dessen Unanwendbarkeit im Falle des § 826 BGB auszugehen.

(1)

Schadensersatzansprüche können nicht bereits deswegen aus § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ausgenommen werden, weil sie auf § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB gestützt werden (vgl. BAG 28. November 2019 – 8 AZR 293/18 – Rn. 41, mwN). Eine teleologische Reduktion des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG könnte in Betracht gezogen werden, wenn die Anwendung der Norm zu zweckwidrigen Ergebnissen führte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn gerade der teilweise Ausschluss der Kostenerstattung der „Verbilligung“ des Arbeitsrechtsstreits entgegenwirkte. Eine derartige Konstellation wäre festzustellen, wenn die Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG bewusst missbraucht würde, um dem Gegner konkreten Schaden zuzufügen. Der Rechtsstreit müsste dazu in der Absicht geführt werden, dem Gegner die Kosten seines Prozessbevollmächtigten aufzubürden (BAG 30. April 1992 – 8 AZR 288/91 – Rn. 25, mwN).

(2)

Ob eine teleologische Reduktion des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG in derartigen Ausnahmefällen in Betracht kommen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn dass die Beklagte die Feststellungswiderklage erhoben hatte, um den Kläger zu schädigen und die Klagerhebung allein dem Ziel diente, für den Kläger die entsprechenden Kosten zu verursachen, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat den Kläger nicht vollkommen anlasslos mit einer Widerklage überzogen, die keinen Bezug zu dem streitgegenständlichen Verfahren oder den zwischen den Parteien bestehenden arbeitsrechtlichen Streitigkeiten hatte. Vielmehr fußte das mit der Feststellungswiderklage verfolgte Schadensersatzbegehren gerade auf den dem Kläger im Rahmen der Kündigung vorgeworfenen Pflichtverletzungen. Es ist nicht abwegig, dass der Beklagten, sollten die vorgeworfenen Pflichtverletzungen durch den Kläger tatsächlich begangen worden sein, hieraus Schadensersatzansprüche resultieren könnten. Dass diese bereits im Rahmen einer Feststellungsklage verfolgt wurden und nicht bis zur Möglichkeit der Bezifferung abgewartet wurde, ist nicht ungewöhnlich. So zeigt auch der Feststellungsantrag des Klägers im Hinblick auf etwaige Schadensersatzansprüche wegen behaupteten datenschutzwidrigen Verhaltens der Beklagten, dass diese Vorgehensweise durchaus üblich ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte die Feststellungswiderklage vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. Dies kann auch darin begründet sein, dass die Beklagte ein ggf. abweisendes Urteil verhindern wollte und – nach ihrer auch im Berufungsverfahren vertretenen Ansicht – davon ausging, dass zur Verjährungshemmung die temporäre Erhebung der Feststellungswiderklage ausreichend war. Zudem hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt in der Feststellungswiderklage angegeben, dass sie von einer Schadensersatzpflicht des Klägers in einer Größenordnung von 30 Mrd. Euro ausgehe, so dass auch nicht erkennbar ist, dass es der Beklagten vornehmlich darum ging, einen möglichst hohen Streitwert zu generieren, um den Kläger unter Ausnutzung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG mit möglichst hohen Rechtsverfolgungskosten zu belasten. Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Beklagte eine offensichtlich unzulässige oder unbegründete Widerklage erhoben hat, die erkennbar nicht erfolgreich sein konnte und daher nur dem Zweck dienen konnte, den Kläger mit weiteren Kosten zu belasten. Einer etwaigen Unzulässigkeit der Klage mangels Bestimmtheit des Klageantrages hätte die Beklagte noch Rechnung tragen können, indem sie den Antrag konkretisiert hätte. Zudem hat die Beklagte eine Begründung des Antrages vorgenommen, sich hierbei mit den Anspruchsvoraussetzungen des Schadensersatzanspruches auseinandergesetzt, Rechtsprechung zitiert und Sachvortrag geleistet. Wenn dies auch im Ergebnis möglicherweise nicht ausreichend gewesen wäre, um mit der Klage zu obsiegen, drängt sich nicht auf, dass die Klage erfolglos sein musste und daher nur mit Schädigungsabsicht zu Lasten des Klägers erhoben wurde.

2.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten. Wegen Eintritts der innerprozessualen Bedingung des Unterliegens mit dem Freistellungsantrag fiel der als Hilfsantrag gestellte Zahlungsantrag zur Entscheidung an. Auch ein Zahlungsanspruch des Klägers besteht in Anbetracht des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG – wie bereits zum Freistellungsanspruch ausgeführt – nicht.

3.

Der Kläger hat noch einen restlichen Bonusanspruch iHv. 34.915,– Euro brutto sowie Anspruch auf Zinsen in ausgeurteilter Höhe.

a)

Die Zahlungsklage ist zulässig, es mangelt nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Dieses kann bei einer Leistungsklage ausnahmsweise fehlen, wenn der Gläubiger bereits einen vollstreckbaren Titel über die Forderung besitzt und daraus unschwer die Zwangsvollstreckung betreiben kann (vgl. BGH 10. Oktober 2018 – XII ZB 109/17 – Rn. 15).

Vorliegend stellt der Vergleich vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht vom 23.02.2018 weder für den Leistungs-, noch für den Unternehmens- oder Langzeitbonus einen vollstreckbaren Titel iSd. § 794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO dar.

aa)

Um vollstreckbar zu sein, müssen die im Vergleich enthaltenen Ansprüche nach Inhalt und Bestimmtheit den Ansprüchen genügen, die allgemein an Vollstreckungstitel zu stellen sind. Für die Auslegung ist allein der protokollierte bzw. vom Feststellungsbeschluss umfasste Inhalt des Vergleichs maßgebend; dabei ist darauf abzustellen, wie das hierzu berufene Vollstreckungsorgan den Inhalt der zu erzwingenden Leistungen verstehen muss (MüKoZPO/Wolfsteiner, 6. Aufl. 2020, ZPO § 794 Rn. 98). Die maßgeblichen Passagen müssen einen vollstreckbaren Inhalt aufweisen (vgl: Musielak/Voit/Lackmann, 18. Aufl. 2021, ZPO § 794 Rn. 25). Ein Prozessvergleich ist Vollstreckungstitel iSv. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur insoweit, als er einen aus sich heraus bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt hat (vgl. BAG 31. Mai 2012 – 3 AZB 29/12 – Rn. 15). Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgesetzten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht (BAG 28. Februar 2003 – 1 AZB 53/02 – Rn. 17).

bb)

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze weist der Vergleich vom 23.02.2008 keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hinsichtlich der Bonuszahlungen auf, da er auch nach Auslegung nicht hinreichend bestimmt ist. Der Unternehmens- und der Langzeitbonus, deren grundsätzliche Zahlung in Ziff. 1.4. des Vergleiches geregelt ist, wurden bereits nicht beziffert, sondern es wird auf die jeweiligen Berechnungsgrundlagen für das Management Bezug genommen. Da somit für das streitgegenständliche Jahr 2018 die Höhe dieser Boni nicht im Vergleich niedergelegt war, ist diesbezüglich eine Vollstreckbarkeit nicht gegeben. Aber auch für den in Ziff. 1.3. des Vergleiches geregelten persönlichen Leistungsbonus ist eine Vollstreckbarkeit nicht gegeben. Zwar ist die Höhe mit 173.000,– Euro brutto jährlich für die Jahre 2016 bis 2020 konkret angegeben und somit hinreichend bestimmt. Allerdings bleiben gleichwohl unüberwindbare Auslegungszweifel für das Vollstreckungsorgan, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Anspruch auf den Leistungsbonus besteht. So ist eine Fälligkeit für die Zahlung des Leistungsbonus nicht niedergelegt. Zwar ist dann grundsätzlich von einer sofortigen Fälligkeit auszugehen, § 271 BGB. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass die Parteien bei einem Vergleichsschluss im Jahr 2018 beabsichtigten, eine sofortige Fälligkeit von Bonusansprüchen bis ins Jahr 2020 herbeizuführen, so dass eine sofortige Fälligkeit erkennbar nicht dem Willen der Parteien entsprach. Ein anderer Fälligkeitszeitpunkt lässt sich jedoch nicht bestimmen. Selbst wenn man – obwohl dies im Vergleich keinen Niederschlag gefunden hat – von der Fälligkeit zu den bei der Beklagten üblichen Terminen und somit im Mai 2019 für Ansprüche des Jahres 2018 ausgehen sollte, bleibt der Vergleich auch hinsichtlich des Leistungsbonus unbestimmt. Denn in Ziff. 1.3. Satz 4 des Vergleiches ist niedergelegt, dass für den Fall der unterjährigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Bonus anteilig pro Rata gezahlt wird. Dementsprechend müsste im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens geklärt werden, ob und wenn ja zu welchem Zeitpunkt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses stattgefunden hat. Dies hat Auswirkungen auf die Höhe des Bonusanspruchs, da bei unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch nur ein anteiliger Bonusanspruch besteht. Dementsprechend war zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses im Februar 2018 nicht absehbar, ob die Bonusansprüche für die Jahre 2018 bis 2020 in voller Höhe, überhaupt oder anteilig entstehen werden. Dies belegt, dass ein vollstreckungsfähiger Inhalt des Vergleiches auch in Bezug auf den Leistungsbonus ausscheidet.

b)

Der Kläger hat einen Anspruch auf insgesamt 34.915,– Euro brutto sowie auf Zinsen.

aa)

Ein Anspruch auf restlichen Leistungsbonus für das Jahr 2018 iHv. 14.416,– Euro folgt aus Ziff. 3.1 des Arbeitsvertrages vom 29.08.2011 iVm. der arbeitsvertraglichen Regelung vom 07.03.2014 iVm. Ziff. 1.3. Satz 2 des Vergleiches vom 23.02.2018. Grundsätzlich ist danach ein Anspruch des Klägers für das gesamte Jahr 2018 iHv. 173.000,– Euro gegeben. Eine Quotelung nach Ziff. 1.3. Satz 4 des Vergleiches kommt nicht in Betracht, da das Arbeitsverhältnis im Jahr 2018 mangels Wirksamkeit der Kündigung vom 17.08.2018 und nicht auf Grund eines anderen Beendigungstatbestandes endete. In Höhe von 148.584,– Euro trat durch die Zahlung der Beklagten im März 2020 Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB ein. Im Umfang von 10.000,– Euro leistete die Beklagten schuldbefreiend durch Entgeltumwandlung auf Grundlage des Schuldänderungsvertrages nach § 311 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu: ErfK/Steinmeyer, 21. Aufl. 2021, BetrAVG § 1 Rn. 27).

bb)

Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf restlichen Unternehmensbonus iHv. 10.666,– Euro aus Ziff. 3.1 des Arbeitsvertrages vom 29.08.2011 iVm. der arbeitsvertraglichen Regelung vom 07.03.2014 iVm. Ziff. 1.4. des Vergleiches vom 23.02.2018. Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, dass sich der Faktor für den Unternehmensbonus für das Jahr 2018 geringfügig geringer darstellte als für das Jahr 2017, in welchem er 1,42 betrug. Dementsprechend bestand nach Vortrag des Klägers ein Anspruch iHv. 139.000,– Euro für das Jahr 2018. Die Beklagte hat dies nicht bestritten, sondern lediglich vorgetragen, dass die Klage insoweit unschlüssig sei, da der Kläger lediglich Vermutungen aufgestellt habe. Durch diese Ausführungen stellt sie jedoch nicht hinreichend nach § 138 Abs. 3 ZPO in Abrede, dass der von dem Kläger angegebene Faktor nicht den Tatsachen entspricht. Selbst wenn es sich bei diesem Faktor um eine Vermutung des Klägers handeln sollte, könnte diese den Tatsachen entsprechen. Der bloße Verweis auf eine Vermutung und Unschlüssigkeit lässt daher nicht den Schluss zu, dass die Beklagte die Höhe des Faktors für den Unternehmensbonus bestreiten will. Zudem ergibt sich aus der Zahlung der Beklagten selbst, dass bezogen auf das vollständige Kalenderjahr 2018 ein Anspruch in einer Größenordnung von jedenfalls 139.000,– Euro besteht. Die Beklagte zahlte den Unternehmensbonus im März 2020 nach eigenen Angaben in ihrem Schreiben vom 18.03.2020 auf Basis von 11/12 aus. Die Zahlung belief sich auf 128.334,– Euro. Umgerechnet auf 12/12 ergibt dies einen Gesamtunternehmensbonus von 140.000,72 Euro, was noch oberhalb der von dem Kläger schlussendlich geltend gemachten 139.000,– Euro liegt. Da das Arbeitsverhältnis im Jahr 2018 nicht endete, hat eine Reduzierung des Unternehmensbonus nicht zu erfolgen. Durch die Zahlung der Beklagten im März 2020 iHv. 128.334,– Euro trat insoweit Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB ein, so dass in Höhe der Differenz ein Zahlungsanspruch des Klägers besteht.

cc)

Schließlich ist ein Anspruch auf Zahlung des Langzeitbonus iHv. 9.833,– Euro aus Ziff. 3.1 des Arbeitsvertrages vom 29.08.2011 iVm. der arbeitsvertraglichen Regelung vom 07.03.2014 iVm. Ziff. 1.4. des Vergleiches vom 23.02.2018 gegeben. Nach dem Vortrag des Klägers war der Faktor für den Langzeitbonus identisch wie für das Jahr 2017 und belief sich auf 1,18, was bezogen auf das gesamte Jahr 2018 einem Betrag iHv. 118.000,– Euro entspricht. Wie bereits bzgl. des Unternehmensbonus ausgeführt, stellt der Verweis der Beklagten auf Vermutungen kein hinreichendes Bestreiten der Höhe des Langzeitbonus dar. Durch die Zahlung der Beklagten im März 2020 iHv. 108.167,– Euro – bezogen auf 11/12 – ist zudem belegt, dass sich bei Berücksichtigung des vollen Langzeitbonus von 12/12 dieser auf 118.000,36 Euro beläuft, was nahezu dem von dem Kläger vorgetragenen Betrag entspricht. Da das Arbeitsverhältnis im Jahr 2018 nicht endete, hat eine Reduzierung des Langzeitbonus nicht zu erfolgen. Durch die Zahlung der Beklagten im März 2020 iHv. 108.167,– Euro trat insoweit Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB ein, so dass in Höhe der Differenz ein Zahlungsanspruch des Klägers besteht.

dd)

Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich mit Bonuszahlungen iHv. 420.000,– Euro jedenfalls seit dem 01.07.2019 in Zahlungsverzug. Verzug in Bezug auf den Kläger lag jedoch nicht hinsichtlich der 10.000,– Euro vor, die die Beklagte im Rahmen der Entgeltumwandlung abführen musste, da der Kläger insoweit nicht Zahlung an sich verlangen konnte. Unstreitig waren die Bonuszahlungen fällig im Mai 2019, so dass am 01.06.2019 Verzug nach § 286 BGB eintrat. Über den Antrag des Klägers, wonach Zinsen ab dem 01.07.2019 begehrt werden, war nach § 308 Abs. 1 ZPO trotz eines am 01.06.2019 eingetretenen Verzuges nicht hinauszugehen. Obwohl der Kläger Zinsen auf den Gesamtbetrag bis zum 20.03.2019 beantragte, waren ihm Zinsen bis zum 20.03.2020 zuzusprechen. Der Antrag war entsprechend auszulegen, es handelt sich bei der Jahreszahl 2019 um einen offensichtlichen Schreibfehler. Unstreitig erfolgte eine Zahlung iHv. 385.085,– Euro durch die Beklagte am 20.03.2020, was sich aus der Wertstellung des entsprechenden Nettobetrags auf dem Konto des Klägers ergibt. Die Reduzierung des Zinsantrages bezogen auf einen Betrag der Hauptforderung um 385.085,– Euro konnte somit nur mit der Zahlung am 20.03.2020 zusammenhängen. Zudem würde ein Antrag auf Zinsen vom 01.07.2019 bis zum 20.03.2019 keinen Sinn ergeben, da dann das Datum den Zinsendes vor dem Datum des Zinsbeginns liegen würde, was erkennbar nicht gewollt sein konnte. Da eine Zeit für die Zahlung bestimmt war, bedurfte es einer Mahnung nach § 286 Abs. 2 Ziff. 1 BGB nicht. Nach erfolgte Zahlung reduzierte sich der Zinsanspruch ab dem 21.03.2020 auf den dann noch offenen Betrag von 34.915,– Euro.

4.

Hinsichtlich eines Betrages von 385.085,– Euro brutto war die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen. In Bezug auf einen Betrag von 10.000,– Euro ist dieses Feststellungsbegehren nicht begründet, die Berufung war insoweit zurückzuweisen, so dass es bei der diesbezüglichen, in erster Instanz erfolgten Klageabweisung verbleibt.

a)

Der Rechtsstreit wurde durch den Kläger bezogen auf einen Betrag von 395.085,– Euro brutto für erledigt erklärt. Hierbei kann es dahingestellt bleiben, welche Rechtswirkungen der auf 385.085,– Euro gerichteten, in erster Instanz zwischen Schluss der mündlichen Verhandlung und Verkündung der Entscheidung vorgenommenen Erledigungserklärung des Klägers zukamen. Jedenfalls durch den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 14.09.2020 wurde diese Erledigungserklärung als wirksame Prozesshandlung in der Berufungsinstanz vorgenommen. Hinsichtlich der weiteren 10.000,– Euro erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung am 10.09.2021 für erledigt. Die Beklagte stimmte beiden Erledigungserklärungen nicht zu (Berufungserwiderung vom 21.12.2020 Rn. 112, Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2021).

b)

Der aus der einseitigen Erledigungserklärung resultierende Feststellungsantrag ist lediglich im Hinblick auf einen Betrag von 385.085,– Euro begründet, da die Klage insoweit zunächst zulässig und begründet war und durch die Zahlung nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (BGH 27. Januar 2010 – VIII ZR 58/09 – Rn. 18). Wie bereits ausgeführt, hatte der Kläger bezogen auf das gesamte Kalenderjahr 2018 Anspruch auf Zahlung von Boni iHv. 420.000,– Euro. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 23.12.2019 waren diese zur Zahlung fällig. Durch die Zahlung der Beklagten am 20.03.2020 iHv. 385.085,– Euro ist insoweit Erledigung eingetreten.

Bezogen auf einen Betrag von 10.000,– Euro persönlichen Leistungsbonus war die Klage von Anfang an unbegründet. Diesbezüglich lag in Folge der vereinbarten Entgeltumwandlung ein Schuldänderungsvertrag nach § 311 Abs. 1 BGB vor, der Kläger konnte diese Zahlung nicht mehr an sich verlangen.

5.

Der Feststellungsantrag des Klägers gerichtet auf materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen datenschutzwidrigen Verhaltens der Beklagten ist unzulässig.

a)

Bis auf die behauptete Pflichtverletzung des „fehlerhaft beantworteten Auskunftsanspruch (Art. 15 DSGVO)“ ist eine Bestimmtheit des Feststellungsantrages nicht gegeben.

aa)

Nach § 253 II Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift ua „einen bestimmten Antrag“ enthalten. Dabei muss der Verfahrensgegenstand so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Bet. entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer dem Antrag stattgebenden als auch bei einer ihn abweisenden Sachentscheidung muss zweifelsfrei feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. An die Bestimmtheit eines Feststellungsantrags sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die eines Leistungsantrags. Auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses oder eines Anspruchs zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, muss zuverlässig erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll (BAG 18. Mai 2016 – 7 ABR 41/14 – Rn. 20, mwN). Die erforderliche Bestimmtheit verlangt, dass das festzustellende Rechtsverhältnis genau bezeichnet wird. Dazu genügt es, dass der Kl. die rechtsbegründenden Tatsachen näher angibt. Soweit es sich um Schadensersatzansprüche handelt, ist eine bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses erforderlich. Genügt die wörtliche Fassung eines Antrags nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253II Nr. 2 ZPO, ist er unter Heranziehung der Klagebegründung auszulegen (BGH 6. Juli 2021 – VI ZR 40/20 – Rn. 28). Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322 ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden kann berücksichtigen (BAG 15. September 2016 – 8 AZR 351/15 – Rn. 23). Im Zweifel sind prozessuale Willenserklärungen so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (BAG 15. September 2016 – 8 AZR 351/15 – Rn. 20).

bb)

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

(1)

Die Formulierung des Satzes 1 des Feststellungsantrags in der im Berufungsverfahren zur Entscheidung gestellten Fassung genügt dem Bestimmtheitserfordernis nicht, da nicht sicher zu erkennen ist, welche exakten schädigenden Handlungen unter die Formulierung „streitgegenständlichen rechtswidrigen Umgang mit personenbezogenen Daten des Klägers“ zu fassen sind. Gerade die Formulierung „rechtswidriger Umgang“ unterliegt einer Wertung, da erst geprüft und festgestellt werden müsste, ob eine bestimmte Handlungsweise oder ein Unterlassen eine Rechtswidrigkeit begründen.

(2)

Auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrages lässt sich bei gebotener Auslegung nicht sicher bestimmen, auf welche Handlungsweisen der Antrag bezogen sein soll. Durch den Zusatz „streitgegenständlichen“ ist davon auszugehen, dass der Kläger den Antrag auf alle Handlungsweisen bezogen wissen will, auf die er vermeintliche Ansprüche stützt. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Kläger eine Vielzahl von behaupteten datenschutzrechtlichen Pflichtverstößen der Beklagten vorgetragen hat und der Vortrag nicht gleichbleibend auf dieselben Handlungsweisen abstellt, ist auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags nicht sicher bestimmbar, auf welche konkreten Handlungsweisen der Kläger seinen Antrag bezogen wissen will.

Der Kläger führte in seiner diesbezüglichen Klageerhebung vom 23.12.2019 auf Seiten 14 ff. aus, das datenschutzwidrige Verhalten der Beklagten folge unter anderem aus dem nicht ordnungsgemäßen beantworteten Auskunftsanspruch (Art. 15 DSGVO). Hier ist zu vermuten, dass der Kläger sich auf den Auskunftsanspruch vom 09.08.2018 bezieht, da nur dieser wegen der Geltung der DS-GVO ab dem 25.05.2018 unter deren Geltungsbereich fällt, nicht jedoch eine etwaig fehlerhafte Auskunft seines Datenschutzbegehrens vom 19.02.2016. Zudem führt der Kläger auf Seite 15 bis 16 dieses Schriftsatzes aus, dass der Beklagten möglicherweise Fehler bei der Übertragung der Daten in die USA unterlaufen sind und diese rechtswidrig übertragen wurden. Zur Begründung stützte der Kläger seine Ansprüche damals auf Art. 82 Abs. 1 DS-GVO, was wiederum dafür sprechen könnte, dass nur Pflichtverletzungen betroffen sein können, die nach dem 25.05.2018 begangen wurden. Ferner machte der Kläger geltend, es fehle an jedweder Transparenz, wobei nicht ersichtlich ist, auf welche konkrete Handlung und behauptete Pflichtverletzung der Kläger hierbei abstellt. In der Berufungsbegründung vom 14.09.2020 führt der Kläger auf Seite 17 aus, dass sich der Vortrag des Klägers auf die im Schriftsatz vom 04.11.2019 unter Abschnitt C. vorgetragene rechtswidrige und als schadensauslösend anzusehende Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bzw. fehlerhafte datenschutzrechtliche Auskünfte bezieht. Er führt sodann auf Seite 18 bis 19 aus, dass noch zu klären sei, ob Berichte der Kanzlei JD existieren, wie und auf welcher Grundlage die Übertragung der Daten 2015 bzw. 2016 im Zusammenhang mit dem sog. Litigation Hold erfolgte, an wen die Daten übermittelt wurden. Es sei jedoch unstreitig, so der Vortrag ab Seite 20, dass das aktuelle/letzte Auskunftsersuchen des Klägers anlässlich der Anhörung aus dem Jahr 2018 nicht fristgerecht beantwortet wurde, diese Auskunft lücken- und fehlerhaft war, die Übermittlung von Unterlagen in Kartons mit einem Taxi erfolgte, das Auskunftsverfahren nicht beendet sei, der Umstand der Übertragung der Daten in die USA, die Übertragung von Daten iZm der Litigation Hold und die Übertragung der Personalakte ohne datenschutzrechtliche Einwilligung erfolgte. Soweit der Kläger dann auf Seite 24 der Berufungsbegründung vom 14.09.2020 die datenschutzrechtliche Verstöße mit der Einleitung „Die Beklagte hat vor allem“ zusammenfasst und benennt mit nicht rechtzeitiger und inhaltlich fehlerhafter Beantwortung des Auskunftsersuchens, Missachtung der Datensicherheit durch den Taxi-Transport, Schwärzungen und damit Unterlaufen des Kopie-Anspruchs des Klägers, Berufen auf Berufsgeheimnisträger-Privileg, fehlende Auskunft über Grundlage der Übertragung in die USA, mutmaßliche Übertragung von Daten in die USA und dass die Beklagte sich nicht um einen transparenten Umgang der datenschutzrechtlichen Anliegen gekümmert habe, stellt sich wiederum die Frage, ob der Kläger auf diese behaupteten Verstöße abstellt oder das gesamte Vorgehen rund um die Datenübermittlung und Auskunftserteilungen zur Überprüfung stellen will. Denn der Kläger führt sodann aus, dass Anspruchsgrundlage Art. 82 DS-GVO sei und benennt als Anknüpfungspunkte vor allem die falsche Auskunft und den intransparenten, fortgesetzten Verbleib der Daten in den USA. Für Sachverhalte vor Geltung der DS-GVO sei an § 823 BGB iVm. BDSG-alt anzuknüpfen. Schließlich bezieht sich der Kläger in seinem Schriftsatz vom 31.08.2021 ab Seite 6 auf „vor allem“ die rechtswidrige Übertragung der Daten inkl. der Personalakte des Klägers in die USA ohne seine Einwilligung, die verspätete, falsche und unzureichende Auskunft. In der Folge benennt er die Pflicht der Beklagten, jedwede Information herauszugeben. Er führt zudem auf Seite 8 aus, dass bestritten werden muss, ob die sonstige Verarbeitung der Daten des Klägers durch die Beklagte rechtskonform war. Der Kläger führt weiter aus, dass er unter einem massiven Kontrollverlust in Bezug auf seine Daten leidet und benennt insoweit Umstände, die sich aus der fehlenden bzw. unvollständigen Auskunft ergeben. Hieraus ergebe sich neben einem Verwertungsverbot ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz und Feststellung aller weiteren materiellen Schäden. Ferner setzt er sich damit auseinander, dass seitens der Beklagte nicht richtig „beauskunftet“ wurde. Er schließt seine Ausführungen damit ab, dass die Datenschutzverstöße vor Geltung der DS-GVO im Rahmen der DS-GVO erneuert und vertieft werden.

Dies belegt, dass nicht sicher erkennbar ist, auf welche genauen behaupteten datenschutzrechtlichen Pflichtverletzungen der Kläger seinen Antrag bezogen wissen will, da es sich nicht um bestimmte Handlungsweisen handelt, auf die der Kläger durchgehend in seiner Argumentation abstellt. Insofern wäre es erforderlich gewesen, dass der Kläger entweder die behaupteten Pflichtverletzungen in seinem Antrag benennt und auch eine zeitliche Eingrenzung vornimmt – mithin, ob auf Vorgehensweisen im zeitlichen Geltungsbereich der DS-GVO oder auch davorliegende behauptete Verletzungshandlungen der Beklagten abgestellt werden soll – oder in der Begründung abschließend auflistet, auf welche Handlungsweisen er seinen Antrag bezogen wissen will.

(3)

Es bedurfte keines gerichtlichen Hinweises im Hinblick auf die Unbestimmtheit und daraus resultierende Unzulässigkeit des Antrages. Bereits das Urteil erster Instanz stützte die Klagabweisung unter anderem auf die Unbestimmtheit. Nachdem der Kläger im Berufungsverfahren eine leichte Modifizierung des Antrages vorgenommen hatte, wies die Beklagte in der Berufungserwiderung vom 21.12.2020 (dort ab Rn. 118) auf die aus einer Unbestimmtheit resultierende Unzulässigkeit des Feststellungsantrages hin. Eines nochmaligen Hinweises durch das Berufungsgericht bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.

(4)

Der Feststellungsantrag ist jedoch hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, soweit der Kläger seinen Feststellungsantrag in Satz 2 konkret auf „den fehlerhaft beantworteten Auskunftsanspruch (Art. 15 DSGVO)“ bezog. Nach gebotener Auslegung und unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens ist erkennbar, dass der Antrag darauf gerichtet ist, dass die Beklagte nach Vortrag des Klägers das im Jahr 2018 unter zeitlicher Geltung der DS-GVO angebrachte Auskunftsersuchen nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. Hierunter sind all die Angriffspunkte zu fassen, auf die der Kläger seine Begründungen stützt.

b)

Zudem mangelt es – soweit der Antrag auf die Beantwortung des im Jahr 2018 geltend gemachten Auskunftsanspruchs bezogen und somit hinreichend bestimmt ist – an einem Feststellungsinteresse.

aa)

Das rechtliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung ist dann gegeben, wenn eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht besteht (vgl. BAG 15. September 2016 – 8 AZR 351/15 – Rn. 25) und die Schadensfolgen in der Zukunft wahrscheinlich sind, auch wenn ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt noch ungewiss sind (BAG 1. Dezember 2020 – 9 AZR 192/20 – Rn. 18). Die Annahme eines Feststellungsinteresses setzt voraus, dass dem betroffenen Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht. Dies wird bei der Feststellung einer Schadensersatzpflicht angenommen, wenn zukünftige, noch nicht bezifferbare Schäden möglich sind. Dies gilt auch, wenn ihre Art, ihr Umfang und ihr Eintritt noch ungewiss sind. Allerdings muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bestehen. Dafür genügt die nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Ersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer oder voraussehbarer Leiden (BAG 22. Juli 2010 – 8 AZR 1012/08 – Rn. 105).

bb)

Gemessen an diesen Grundsätzen ist nicht erkennbar, inwieweit aus dem abgeschlossenen Umgang mit dem Datenschutzbegehren des Klägers vom 09.08.2018/27.09.2018 noch materielle bzw. immaterielle Schäden resultieren sollen, die der Kläger noch nicht in der Lage ist zu beziffern. Soweit der Kläger für den materiellen Schadensersatz auf Kosten des datenschutzrechtlichen Mandats abstellt, würde dies bedeuten, dass immer dann, wenn ein Rechtsstreit wegen einer bestimmten Pflichtverletzung und diesbezüglichen Schadensersatzansprüchen anhängig ist, eine Bezifferung ausscheidet. Die Kosten des Rechtsstreits – jedenfalls des Berufungsverfahrens – wären zudem auf Grundlage einer Kostenentscheidung von der Gegenseite zu erstatten. Dass darüber hinaus noch weitere Kosten anfallen, ist nicht erkennbar. Wenn der Kläger, wie er ankündigte, die Geltendmachung eines neuen Auskunftsantrags in Betracht zieht, würde dies nicht im Zusammenhang mit etwaigen Pflichtverletzungen iZm. dem Auskunftsersuchen des Jahres 2018 stehen. Auch im Hinblick auf immateriellen Schäden ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht gegeben, der aus der etwaigen fehlerhaften Beantwortung des Auskunftsbegehrens aus dem Jahr 2018 resultiert. Das Auskunftsbegehren des Jahres 2018 ist durch Beantwortung seitens der Beklagten abgeschlossen – streitig ist die ordnungsgemäße Erfüllung. Dass sich für den Kläger weitere, bisher nicht erkennbare oder voraussehbare immaterielle Schäden wegen der fehlerhaften Auskunft verwirklichen, ist fernliegend. So ist nicht nachvollziehbar, dass bspw. noch Reputationsschäden zu erwarten sind, die nicht bereits eingetreten sind. Soweit der Kläger maßgeblich auf einen Kontrollverlust abstellt, der zur Leistung eines immateriellen Schadensersatzes verpflichten soll, ist dieser – bei unterstellter fehlerhafter Beantwortung des Auskunftsbegehrens – bereits eingetreten. Wie sich ein Kontrollverlust noch vertiefen könne, worauf der Kläger abstellt, ist nicht nachvollziehbar.

cc)

Es bedurfte keines gerichtlichen Hinweises bzgl. des fehlenden Feststellungsinteresses. Nachdem bereits das erstinstanzliche Urteil auf das Fehlen dieser Voraussetzung abstellte, wies die Beklagten in ihrer Berufungserwiderung vom 21.12.2020 auch auf diesen Umstand hin.

6.

Soweit der Kläger die Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes iHv. mindestens 5.000,– Euro begehrt, ist die zulässige Klage teilweise begründet.

a)

Eine Zulässigkeit ist gegeben.

aa)

Es liegt eine zulässige Klageerweiterung nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 533 ZPO vor, soweit der Kläger diesen Antrag erstmals in der Berufungsinstanz einführte. Eine Zustimmung nach § 533 Ziff. 1 ZPO der Beklagten ist gegeben. Sie hat sich mit dem Antrag auseinandergesetzt und sich insofern rügelos eingelassen. Darüber hinaus sind keine Tatsachen zu verwenden, die nicht ohnehin nach § 533 Ziff. 2 ZPO iVm. § 67 ArbGG im Rahmen des Berufungsverfahrens zugrunde zu legen sind. Soweit es die von dem Kläger behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten betrifft, sind diese identisch mit denjenigen, die zur Grundlage der mit dem Feststellungsantrag verfolgten Schadensersatzbegehren gemacht wurden und daher ohnehin im Rahmen des Berufungsverfahrens zu Grunde zu legen sind.

bb)

Der Streitgegenstand ist hinreichend bestimmt.

(1)

Der Gegenstand des Verfahrens bestimmt sich nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und dem ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund). Der Streitgegenstand iSd § 253II Nr. 2 ZPO erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kl. zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat. Eine Mehrheit von Streitgegenständen im Sinne des ZPO liegt auch dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BAG 2. August 2018 – 6 AZR 437/17 – Rn. 20). Das Vorbringen des Bekl. oder eigenes Verteidigungsvorbringen des Kl. gegenüber dem Beklagtenvortrag verändern den mit Antrag und Klagevorbringen festgelegten Streitgegenstand nicht (BAG 24. Mai 2018 – 6 AZR 215/17 – Rn. 21).

(2)

Auch wenn der Kläger zwischenzeitig seine Argumentationen ausweitet oder begrenzt, kristallisierte sich aus seiner Argumentation heraus, dass er jedenfalls einen immateriellen Schadensersatz forderte wegen der Übermittlung der Daten in die USA und die fehlerhaft von der Beklagten vorgenommenen Auskunft.

cc)

Der Klageantrag ist als Leistungsantrag zudem hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Wenn dem Gericht bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, ist eine Bezifferung des Zahlungsantrags nicht notwendig ist (vgl. BAG 27. August 2020 – 8 AZR 45/19 – Rn. 16 mwN). Erforderlich ist allein, dass der Kl. Tatsachen, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrags heranziehen soll, benennt und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angibt (BAG 14. November 2013 – 8 AZR 977/12 – Rn. 16 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Antragstellung des Klägers. Er hat mit 5.000,– Euro eine Größenordnung der Forderung angegeben und in der Begründung vorgetragen, auf welche Tatsachen bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzes abzustellen ist.

b)

Die Klage ist insoweit teilweise begründet. Es ist ein Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes dem Grunde nach gegeben, jedoch nicht in der von dem Kläger begehrten Höhe.

aa)

Ein solcher folgt nicht aus § 7 BDSG aF (= in der Fassung bis zum 24.05.2018). Diese Anspruchsgrundlage ist neben dem durch den Kläger ausdrücklich benannten Art. 82 DS-GVO zu prüfen, da der Kläger in seinem Berufungsbegründung vom 14.09.2020 ausführte, dass für Sachverhalte vor Geltung der DS-GVO an § 823 BGB iVm. BDSG-alt anzuknüpfen sei. Durch die in dem relevanten Zeitraum behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten in Form der Übertragung der Personalakte des Klägers in die USA Ende 2016 und die fehlerhaft erteilte Auskunft im Februar 2016 lässt sich ein immaterieller Schadensersatzanspruch aus § 7 Satz 1 BDSG aF nicht herleiten. Dieser lautet: Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie oder ihr Träger dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Diese Haftungsnorm diente jedoch dem Ausgleich materieller Schäden und regelte nicht den Ausgleich immaterieller Schäden (vgl. BGH 29. November 2016 – VI ZR 530/15 – Rn. 5; NK-ArbR/Peter Gola/Stefan Brink, 1. Aufl. 2016, BDSG 2003 § 7 Rn. 1, 5).

Ein immaterieller Schadensersatzanspruch kann der Kläger zudem nicht auf § 8 Abs. 2 BDSG aF stützen, da diese Norm nur bei Datenverarbeitung durch öffentliche Stelle anwendbar ist, § 8 Abs. 1 BDSG aF.

bb)

Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Im Falle einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung kann die Zahlung einer Geldentschädigung notwendig sein. Dies kann nur auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind in gebotener Gesamtwürdigung insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BAG 19. Februar 2015 – 8 AZR 1007/13 – Rn. 16, mwN). Vorliegend ist durch die behaupteten Verletzungshandlungen im Jahr 2016 keine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers eingetreten. Soweit der Kläger ausführte, eine solche folge aus der Freistellung, der Kündigung, der daraus resultierenden Schädigung des Ansehens des Klägers und der Presseberichterstattung, hat er selbst nicht dargelegt, dass vorliegend – sollten hierin schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu sehen sein – eine irgendwie geartete Kausalität zu den datenschutzrechtlichen Verstößen, die er der Beklagten vorwirft, gegeben ist. Denn auch ohne Übermittlung der Daten in die USA und ohne vermeintlich fehlerhafte datenschutzrechtliche Auskünfte hätte die Beklagte die personellen Maßnahmen ergriffen und ggf. ein Ansehensverlust oder eine Presseberichterstattung wären eingetreten.

cc)

Ein Anspruch auf Zahlung des immateriellen Schadensersatzes ergibt sich nicht aus § 83 BDSG. Eine umfassende, eigenständige Anwendung des § 83 BDSG kommt nur für die Fälle in Betracht, in denen das BDSG Regelungen trifft, die nicht durch die DS-GVO veranlagt sind (Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021, BDSG § 83 Rn. 3). Hierzu wurde durch den Kläger kein Vortrag geleistet, er bezieht sich vielmehr jedenfalls für den Zeitraum ab dem 25.05.2018 ausschließlich auf Ansprüche nach Art. 82 DS-GVO.

dd)

Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des immateriellen Schadens folgt aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO. Danach hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Diese Voraussetzungen liegen vor.

(1)

Der Kläger ist anspruchsberechtigt. Er gehört zu den von Art. 82 Abs. 1 DS-GVO geschützten betroffenen Personen iSv. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO als diejenige Person, auf die sich die Daten beziehen, welche verarbeitet werden (vgl. EuArbRK/Franzen, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 3). Vorliegend geht es um die Datenverarbeitung in Bezug auf den Kläger im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten und iZm. der sog. „Dieselaffäre“. Insoweit ist der Kläger eine betroffene Person.

(2)

Die Beklagte ist anspruchsverpflichtet. Gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO haftet jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Hierunter zu fassen sind die Verantwortlichen nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO (vgl. EuArbRK/Franzen, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 6). Dies ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Danach ist die Beklagte als juristische Person und Arbeitgeberin des Klägers Verantwortliche, da sie die personenbezogenen Daten verarbeitet.

(3)

Ein Verstoß gegen diese Verordnung iSd. § 82 Abs. 1 DS-GVO ist gegeben. Hierbei ist jeglicher Verstoß gegen eine Vorschrift der DS-GVO einschließlich der Formvorschriften ausreichend (hM – vgl. EuArbRK/Franzen, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 10; Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 23; Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 82 Rn. 8, jeweils mwN).

(a)

Ein solcher ist jedoch nicht in der möglicherweise fehlerhaften Auskunftserteilung im Jahr 2016 und der Übermittlung der Personalakte Ende des Jahres 2016 und weiterer Unterlagen an unterschiedliche Stellen in den USA vor dem 25.05.2018 zu erblicken.

(aa)

Zwar tritt die DS-GVO gem. Art. 99 Abs. 1 DS-GVO am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. In Anbetracht der am 04.05.2016 erfolgten Veröffentlichung war dies der 25.05.2016. Sie gilt nach Art. 99 Abs. 2 DS-GVO jedoch ab dem 25.05.2018. Die DS-GVO ist im Übergangszeitraum aber noch nicht anwendbar und datenverarbeitende Stellen (Verantwortliche und Auftragsverarbeiter) oder Betroffene können sich noch nicht auf sie berufen. Die Artikel der DS-GVO beanspruchen erst ab dem 25.5.2018 Gültigkeit (Gola DS-GVO/Piltz, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 99 Rn. 5).

(bb)

Vor diesem Hintergrund sind etwaige datenschutzrechtliche Verstöße der Beklagten, die vor dem 25.05.2018 erfolgten, nicht geeignet, einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zu begründen. Es handelte sich bei der Übertragung der Personalakte und weiterer Unterlagen und der ggf. unzureichenden bzw. fehlerhaften Beantwortung des Auskunftsbegehrens des Klägers auch um bereits abgeschlossene Handlungen der Beklagten. Diese Pflichtverletzungen wirken nicht fort, sind daher nicht seit dem 25.05.2018 auf Grundlage der Vorschriften der DS-GVO zu beurteilen und können zu keinen kausalen Schäden iSd. Art. 82 DS-GVO führen. Die Datenübermittlung ist ein Akt, der sich in der Weitergabe der Daten erschöpft. Das Verbleiben der Daten bei der Stelle, an welche die Übermittlung erfolgte, ist nicht mehr zu der Übermittlung selbst zu zählen, sondern eine Folge davon. Auch die Beantwortung des Auskunftsbegehrens ist abgeschlossen, indem die Beklagte entsprechende Mitteilungen tätigte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Rechtsverstoß bei einer Datenverarbeitung vor dem Geltungszeitpunkt der DS-GVO die fortgesetzte Datenverarbeitung „infiziert“ und zu einem Schadensersatzanspruch führt (LAG Baden-Württemberg 25. Februar 2021 – 17 Sa 37/20 – Rn. 85; Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82).

(b)

Die Beklagte hat ihre Pflichten iZm. dem Auskunftsersuchen des Klägers nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO verletzt. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO besteht auch in einem Arbeitsrechtsverhältnis. Die allgemeinen Bestimmungen der DS-GVO enthalten eine Vollregelung, auch zum Beschäftigtendatenschutz (LAG Baden-Württemberg 20. Dezember 2018 – 17 Sa 11/18 – Rn. 172). Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf bestimmte, in der Norm aufgezählte Informationen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 09.08.2018 ein solches Auskunftsbegehren gegenüber der Beklagten geltend gemacht und dieses auf die Daten, die bezüglich des Klägers im Zusammenhang mit der „vermeintlichen Diesel-Affäre“ gespeichert sind, beschränkt. Mit Schreiben vom 27.09.2018 hat er dieses Begehren konkretisiert. Dieses Auskunftsverlangen ist mit Schreiben der Beklagten vom 15.10.2018 nur unvollständig beantwortet worden.

(aa)

Der Umfang der Auskunft wird nicht einheitlich beurteilt.

Gemäß Art. 4 Nr. 1 Hs. 1 DS-GVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Nach dieser Definition und der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (BGH 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19 – Rn. 22 mit Verweis auf EuGH 20. Dezember 2017 – C-434/16). Der Personenbezug im Rahmen von Art. 15 DS GVO setzt nicht voraus, dass es um „signifikante biografische Informationen“ gehe, die „im Vordergrund“ des fraglichen Dokuments stünden (BGH 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19 – Rn. 22). Die umfasst auch Korrespondenzen mit Dritten sowie interne Vermerke oder interne Kommunikation, soweit auf die Person des Klägers bezogene Daten enthalten sind (BGH 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19 – Rn. 26, 27). Auch solche Aussagen, die eine subjektive und/oder objektive Einschätzung zu einer identifizieren oder identifizierbaren Person liefern, weisen einen Personenbezug auf (OLG Köln 26. Juli 2019 – 20 U 75/18 – Rn. 62).Rechtliche Analysen können zwar personenbezogene Daten enthalten, die auf der Grundlage dieser personenbezogenen Daten vorgenommene Beurteilung der Rechtslage selbst stellt aber keine Information über den Betroffenen und damit kein personenbezogenes Datum dar(BGH 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19 – Rn. 28 mit Verweis auf EuGH 17. Juli 2014 – C-141/12 und C-372/12 – Rn. 39 ff.).

Nach anderer Ansicht bezieht sich der Auskunftsanspruch aber nicht auf sämtliche internen Vorgänge der Beklagten, wie z.B. Vermerke, oder darauf, dass die betreffende Person sämtlichen gewechselten Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet erhalten kann. Der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann (LG Köln 19. Juni 2019 – 26 S 13/18 – Rn. 23).

Die Kammer folgt der Ansicht, wonach die Auskunftspflicht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO einem weitreichenden Verständnis unterliegt. Der Wortlaut der Norm gibt keinen Anlass, eine Einschränkung vorzunehmen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift uneingeschränkt auf personenbezogene Daten. Auch Erwägungsgrund 63 Satz 1 verweist umfassend auf ein Auskunftsrecht hinsichtlich der personenbezogenen Daten mit dem Zweck, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Insoweit ist auf die Definition in Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO abzustellen, wonach es sich bei den personenbezogenen Daten um alle Informationen handelt, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Nur bei einem weiten Verständnis der personenbezogenen Daten ist es der betroffenen Person möglich, zweckentsprechend die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen.

(bb)

Dementsprechend wurde durch die Beklagte keine umfassende Auskunft erteilt, da sie keine abstrakte Zusammenstellung aller verarbeiteten, personenbezogenen Daten des Klägers enthält. Die Beklagte verwies in ihrem Schreiben vom 15.10.2018 auf die in der Anlage 2 übermittelten, teils unkenntlich gemachten Dokumente, die Gegenstand der Auflistung der Anlage 3 sind. Sie verwies weiter darauf, dass darüber hinausgehend Dokumente existieren, die wegen Art. 15 Abs. 4 DS-GVO nicht als Kopien in Anlage 2 enthalten sind. Diese wurden dementsprechend auch nicht aufgelistet. Ferner wurden nach Mitteilung in der Auskunft keine Dokumente beigefügt, in denen die relevanten Informationen weiterverwendet wurden – bspw. in Bewertungen der Rechtsabteilung. Insofern ist erkennbar, dass die Auskunft sich nicht auf alle relevanten Informationen erstreckte, da die Beklagte schon nicht mitteilte, in welchen weiteren Dokumenten personenbezogene Daten des Klägers enthalten sind, die weder aufgelistet waren noch beigefügt. Die Beklagte selbst trägt vor, dass Informationen aufgrund eines überwiegenden Interesses Dritter nicht beauskunftet werden konnten.

(cc)

Dass die Beklagte zu einer eingeschränkten Auskunft berechtigt war, ergibt sich aus ihren Darlegungen nicht hinreichend. Die Beklagte beruft sich insoweit auf entgegenstehende Rechte und Freiheiten anderer Personen – auch der Beklagten selbst – und den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

(aaa)

Nach § 34 Abs. 1 BDSG iVm. § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG besteht das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.

Nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO darf das Recht auf Erhalt einer Kopie die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Ob sich Art. 15 Abs. 4 DS-GVO allein auf die Herausgabe von Kopien bezieht oder auch den aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO folgenden Auskunftsanspruch umfasst (so: Paal/Pauly/Paal, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 15 Rn. 41; Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, DSGVO Art. 15 Rn. 22), kann dahingestellt bleiben, auch wenn grds. auch der Verantwortliche selbst dem Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 4 DS-GVO unterfällt (vgl. Kühling/Buchner/Bäcker, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 15 Rn. 42).

Bezüglich beider Vorschriften ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen vorliegen.

(bbb)

Dass die Beklagte berechtigt war, die entsprechenden Auskünfte zu verweigern, hat sie nicht hinreichend vorgetragen.

(aaaa)

Inwieweit tatsächlich fremde Rechte der reinen Informationserteilung entgegenstehen können (was von Erwägungsgrund 63 zumindest angedeutet wird), ist in Ansehung des vorbehaltlos gewährleisteten Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh in jedem Einzelfall und nach strengen Maßstäben kritisch zu prüfen (Gola DS-GVO/Franck, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 15). Soweit die Verpflichtete mit dem Hinweis auf schützenswerte Interessen Dritter den Auskunftsanspruch verweigert, ist sie für die maßgeblichen Umstände in der Darlegungslast (vgl. LAG Baden-Württemberg 20. Dezember 2018 – 17 Sa 11/18 – Rn. 183; LAG Baden-Württemberg 17. März 2021 – 21 Sa 43/20 – Rn. 32). Gegenläufige Rechte und Freiheiten schließen das Recht auf eine Datenkopie allerdings nur in einer konkreten Kollisionslage aus, für die der Verantwortliche die Beweislast trägt. Die stets begründbare allgemeine Besorgnis, dass die betroffene Person mit hinreichendem Zusatzwissen aus der Datenkopie auf sensible Informationen schließen könnte, reicht nicht aus (Kühling/Buchner/Bäcker, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 15). Bei der Darlegung im Prozess wird verlangt, dass dafür Sorge getragen werden müsse, dass die Darlegungen nicht so weit gehen müssen, als dass aus der Darstellung des Hinderungsgrundes für den Arbeitnehmer die gewünschten Informationen zu entnehmen sind (Fuhlrott, NZA-RR 2019, 242 (252)).

(bbbb)

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht, ein die Einschränkungen hinreichend begründender Tatsachenvortrag ist nicht erfolgt. Die Beklagte hat pauschal vorgetragen, dass Daten oder Informationen wegen der Beschränkungen des Art. 15 Abs. 4 DS-GVO zurückgehalten wurden, dass eine Auskunft über die Verarbeitung durch die Rechts- und Compliance-Abteilungen in Form der rechtlichen Bewertungen, Analysen, Gutachten und Vermerke nicht erfolgte. Zudem sei ein Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen auch über § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG gerechtfertigt und auch ihre eigenen Rechte seien im Rahmen des Art. 15 Abs. 4 DS-GVO zu berücksichtigen und vor diesem Hintergrund sei ein Zurückhalten der Daten gerechtfertigt. Schließlich machte die Beklagte eine Einschränkung im Hinblick auf das arbeitsgerichtliche Verfahren zwischen den Parteien geltend.

Dieser Vortrag ist in der vorgenommenen Pauschalität jedoch nicht nachprüfbar. Inwieweit in diesem Zusammenhang ein berechtigtes entgegenstehendes Interesse Dritter oder Betriebsgeheimnisse es im Einzelnen notwendig machten, die Auskunft nicht vorzunehmen, begründete die Beklagte nicht mit konkretem Tatsachenvortrag. Dementsprechend ist mangels Vortrages nicht nachvollziehbar, erwiderungsfähig oder überprüfbar, ob berechtigte Ausnahmen einer Auskunftserteilung entgegenstehen. Jedenfalls in Grundzügen wäre von der Beklagten zu verlangen, dass sie Vortrag leistet, aus dem sich ergeben kann, dass das Auskunftsbegehren mit den Rechten und Freiheiten Dritter, ihren eigenen Belangen oder Geschäftsgeheimnissen kollidiert. Es müsste wenigstens ein gewisser diesbezüglicher Mindestvortrag erfolgen. Anderenfalls könnte allein durch die bloße Behauptung, die Voraussetzungen der Ausnahmeregelungen liegen vor, die Auskunft – teilweise – verweigert werden. Die Beklagte hätte beispielsweise benennen können, um welche Informationen es sich handelt und stichwortartig unter zeitlicher Eingrenzung umschreiben können, was Gegenstand dieser ist, ohne den genauen Inhalt wiedergeben zu müssen. Die Beklagte belässt es jedoch dabei auszuführen, dass weitere Auskünfte nicht erteilt und Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt würden, ohne dass auch nur im Ansatz ersichtlich ist, worauf die Beklagte sich bezieht. Weder nach der Anzahl noch dem Gegenstand der Informationen hat die Beklagte eine Konkretisierung vorgenommen.

(dd)

Der Beklagten stand kein Verweigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b DS-GVO zu, wobei dahingestellt bleiben kann, ob diese Regelung auf die Ansprüche aus Art. 15 DS-GVO übertragbar ist. Der Antrag des Klägers war nicht offensichtlich unbegründet, exzessiv oder rechtsmissbräuchlich. Dass dem Kläger ein Antragsrecht nach Art. 15 DS-GVO zustand, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Zudem scheidet eine exzessive Nutzung des Antragsrechts aus. Exzessiv ist eine Antragstellung insbes. dann, wenn sie ohne tragfähigen Grund häufig wiederholt wird oder einen unverhältnismäßigen Umfang aufweist (Paal/Pauly/Paal/Hennemann, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 12 Rn. 64). Es sollen rechtsmissbräuchliche Anträge unterbunden werden, die ua vornehmlich auf die Schikanierung des Verantwortlichen abzielen (Paal/Pauly/Paal/Hennemann, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 12 Rn. 66). Dies ist nicht der Fall. Der Kläger stellte 2016 und 2018 jeweils einen Auskunftsantrag, so dass bereits die Häufigkeit nicht für eine exzessive Nutzung spricht. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger seinen Auskunftsanspruch explizit auf die iZm. der „Dieselaffäre“ verarbeiteten Daten bezog und nicht auf alle, während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses erhobenen Daten richtete. Dem Kläger war daher nicht daran gelegen, die Beklagten mit unverhältnismäßigem Aufwand zu belasten, sondern er nahm seine Rechte zielgerichtet im Rahmen seiner Interessen wahr. Auch ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers ist nicht ersichtlich. Dass das Auskunftsverlangen darauf gerichtet war, die Beklagte auszuforschen, vermutet sie in Anbetracht des zeitlichen Zusammenhangs mit der Anhörung zum Kündigungssachverhalt. Dies kann für den Kläger jedoch auch nur Anlass gewesen sein, über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Auskunft zu begehren, um deren Rechtmäßigkeit beurteilen zu können.

(ee)

Ein Verweigerungsrecht wegen unverhältnismäßigen Aufwands ist nicht gegeben. Ein solches ist in Art. 15 DS-GVO nicht ausdrücklich normiert, jedoch anerkannt (Gola DS-GVO/Franck, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 15 Rn. 38). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Auskunftsverlangen präzisiert und damit die Möglichkeit, die in Erwägungsgrund 63 aE niedergelegt ist, bereits wahrgenommen hat. Der Kläger verlangt gerade nicht Auskunft über alle im Rahmen des gesamten Arbeitsverhältnisses verarbeiteten Daten, sondern grenzt sein Begehren auf diejenigen ein, die mit der „Diesel-Thematik“ im Zusammenhang stehen.

(c)

Die Beklagte hat nicht gegen ihre Verpflichtungen nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO verstoßen, indem sie zu einem Großteil geschwärzte Unterlagen und Kopien an den Kläger übermittelte. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 27.09.2018 ausdrücklich auch auf die Pflicht zur Verfügungstellung von Kopien der personenbezogenen Daten hingewiesen.

(aa)

Die Reichweite des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO ist streitig.

Nach einer Ansicht soll der Anspruch auf Erteilung einer Kopie über die personenbezogenen Daten auf diejenigen bezogen sein, auf die sich auch das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO bezieht (vgl. LAG Niedersachsen 9. Juni 2020 – 9 Sa 608/19 – Rn. 45; LAG Baden-Württemberg 17. März 2021 – 21 Sa 43/20 – Rn. 29; Paal/Pauly/Paal, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 15 Rn. 33, ArbG Bonn 16. Juli 2020 – 3 Ca 2026/19 – Rn. 56). Nach der anderen Auffassung widerspreche eine solche Auslegung dem der DS-GVO zugrunde liegenden weit gefassten Begriff der personenbezogenen Daten und dem Sinn und Zweck des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO (vgl. OVG Münster 8. Juni 2021 – 16 A 1582/20 – Rn. 73 ff.; OLG München 4. Oktober 2021 – 3 U 2906/20 – Rn. 20), die Datenkopie soll nicht identisch mit der Auskunft über die verarbeiteten Daten sein (Kühling/Buchner/Bäcker, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 15 Rn. 39).

(bb)

Die Kammer schließt sich der Ansicht an, wonach die Ansprüche nach Art. 15 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO nicht nebeneinander stehen, sondern sich der Anspruch auf Kopien auf die Auskünfte des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO bezieht. Sinn und Zweck des aus Art. 15 DS-GVO folgenden Auskunftsrechts ist es, den betroffenen Personen eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu ermöglichen, was aus Erwägungsgrund 63 Satz 1 folgt. Danach sollte eine betroffene Person ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Dieses Ziel der Ermöglichung der Überprüfung wird erreicht, wenn die aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO folgenden Auskünfte in Kopie zur Verfügung gestellt werden. Hierfür bedarf es nicht der Vorlage der gesamten Unterlagen in Kopie. Ferner folgt aus dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO, dass personenbezogene Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung gestellt werden. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO bezieht sich jedoch gerade auf die Auskunft über diese personenbezogenen Daten.

Dementsprechend ist die Beklagte ihrer Pflicht aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO, eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, jedenfalls in dem Umfang, in dem sie eine Auskunft vorgenommen hat, hinreichend nachgekommen.

(d)

Das Auskunftsverlangen des Klägers wurde verspätet beantwortet.

Nach Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO kann diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung Art. 12 Abs. 3 Satz 3 DS-GVO.

Diese Vorgaben wurden durch die Beklagte nicht gewahrt. Das Auskunftsbegehren des Klägers vom 09.08.2018 wurde per E-Mail an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten übersandt. Dass eine Empfangsbevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten auch insoweit vorlag, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Auch wenn nicht ersichtlich ist, wann genau dieses Schreiben der Beklagten zugegangen ist, ist jedoch erkennbar, dass jedenfalls am 26.09.2018 die Monatsfrist abgelaufen war. Mit Schreiben vom 26.09.2018 teilte die Beklagte zwar mit, dass sie von der Fristverlängerung um zwei Monate nach Art. 12 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO Gebrauch machen würde, zu diesem Zeitpunkt war jedoch unstreitig der Fristablauf bereits eingetreten. Der Wortlaut des Art. 12 Abs. 3 Satz 3 DS-GVO ist insoweit eindeutig, als darin gefordert wird, dass innerhalb eines Monats nach Antragseingang über die Fristverlängerung zu unterrichten ist (vgl. Paal/Pauly/Paal/Hennemann, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 12 Rn. 54; (Gola DS-GVO/Franck, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 12 Rn. 26). Die E-Mail vom 20.08.2018 stellte bereits kein Schreiben iSv. Art. 12 Abs. 3 Satz 3 DS-GVO dar, da in diesem nicht auf eine Fristverlängerung hingewiesen, sondern mitgeteilt wurde, dass binnen Monatsfrist eine Antwort erfolgen wird.

(e)

Eine Pflichtverletzung ist nicht darin zu sehen, dass die Beklagte eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Daten in die USA nicht benannt hat.

Die Informationspflicht aus Art. 13 Abs. 1 c), Art. 14 Abs. 1 c) DS-GVO umfasst die Mitteilung der Rechtsgrundlage der Verarbeitung, in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist eine solche Mitteilungspflicht gerade nicht normiert (vgl. auch Gola DS-GVO/Franck, 2. Aufl. 2018 Rn. 7, DS-GVO Art. 15 Rn. 7). Eine solche könnte gegeben sein, wenn die betroffene Person ein berechtigtes Interesse an einer rechtlichen Würdigung plausibilisiert (Kühling/Buchner/Bäcker, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 15 Rn. 13). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

(f)

Auch ein Verstoß gegen die Datensicherheit ist durch die Übermittlung der Kopien mittels Taxi nicht ersichtlich. Der Kläger selbst hat nicht vorgetragen, dass es sich um einen offenen Karton handelte, in welchem die Kopien enthalten waren, so dass jederzeit ein unbefugter Zugriff ermöglicht worden wäre. Auch wenn die Unterlagen auf dem Postweg übersandt worden wären, hätte ein Überbringen durch die Beklagte selbst oder ihrer Vertreter nicht stattgefunden. In Anbetracht des Umfangs der Unterlagen war es zudem der Beklagten zuzugestehen, nicht den Postweg, sondern einen Kurierfahrer mit der Übermittlung zu beauftragen.

(g)

Dass die Auskunft unvollständig war, da sie sich nicht auf einen Ergebnisbericht der Kanzlei JD bezog, ist nicht erkennbar. Der Kläger vermutet lediglich, dass ein solcher existieren müsse. Die Beklagte hatte von Anfang an vorgetragen, dass dieser nicht vorliege. Der Kläger, der mittlerweile Einsicht in die strafrechtlichen Ermittlungsakten hatte, hat auch nicht vorgetragen, dass in diesen ein solcher enthalten war und auch keine weiteren Anhaltspunkte dargelegt, die auf die Existenz eines solchen schließen lassen.

(4)

Das Verschulden der Beklagten wird nach Art. 82 Abs. 3 DS-GVO vermutet. Die Beklagte hat keinen entgegenstehenden Vortrag geleistet.

(5)

Es liegt zudem ein kausaler, immaterieller Schaden vor. Es ist hierbei von einem weiten Schadensverständnis auszugehen.

(a)

Der Schadensbegriff wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet.

So verlange Erwägungsgrund 146 S. 3 eine weite Auslegung des Schadensbegriffs im Lichte der Rspr. des EuGH, die den Zielen der DS-GVO in vollem Umfang entspricht (vgl. BVerfG 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19 – Rn. 19; ArbG Neumünster, 11. August 2020 – 1 Ca 247 c/20 – Rn. 38). Die Forderung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung vertrage sich nicht mit Art. 82 DS-GVO, da sie weder von dessen Ziel und Entstehungsgeschichte gedeckt sei (LG Lüneburg 14. Juli 2020 – 9 O 145/19 – Rn. 49), dies wirke sich nur noch bei der Höhe des Anspruchs aus (vgl. ArbG D-Stadt 5. März 2020 – 9 Ca 6557/18 – Rn. 84, mwN). Ein immaterieller Schaden entstehe auch, wenn die betroffene Person um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert ist, die sie betreffenden personenbezogen Daten zu kontrollieren (vgl. ArbG Dresden 26. August 2020 – 13 Ca 1046/20 – Rn. 14). Weder der DSGVO noch ihren Erwägungsgründen lasse sich entnehmen, dass der Schadensersatzanspruch einen qualifizierten Verstoß gegen die DSGVO voraussetzt. Für die Annahme einer Erheblichkeitsschwelle oder anders – herum formuliert – die Ausnahme von Bagatellfällen, gebe es keinen Anhaltspunkt (vgl. LAG Hamm 11. Mai 2021 – 6 Sa 1260/20 – Rn. 50). Soweit es nicht um reine Formfehler wie Verstöße gegen Dokumentationspflichten geht, gehe mit der Verletzung datenschutzrechtlicher Normen letztlich immer ein immaterieller Schaden einher (vgl. Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 18a). Erwägungsgrund 146 S. 6 spreche gegen die Einschränkung des Entschädigungsanspruchs auf schwere Beeinträchtigungen, die Schwere der Beeinträchtigung sei nur bei der Frage der Höhe des Anspruchs zu berücksichtigen, wobei Bagatellfälle außer Betracht bleiben können (vgl. Gola DS-GVO/Gola/Piltz, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 82 Rn. 13). Damit könne eine betroffene Person nun mehr für jede Verletzung der DS-GVO durch Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten auch ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen (vgl. Ehmann/Selmayr/Nemitz, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 82 Rn. 13).

Nach anderer Meinung führe nicht jeder Verstoß zu einem Schadensersatzanspruch. Allein die Verletzung des Datenschutzrechts als solche begründe nicht bereits für sich gesehen einen Schadensersatzanspruch für betroffene Personen. Die Verletzungshandlung müsse in jedem Fall auch zu einer konkreten, nicht nur unbedeutenden oder empfundenen Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Person geführt haben (vgl. LG Landshut 6. November 2020 – 51 O 513/20 – Rn. 18). Die Anwendung von Strafschadenersatz sei aufgrund Art. 82 nicht zugelassen (vgl. Spindler/Schuster/Spindler/Horváth, 4. Aufl. 2019, DS-GVO Art. 82 Rn. 8). Daher werde man im Grundsatz weiterhin davon ausgehen können, dass immaterielle Schäden im vorliegenden Zusammenhang nur entstehen, wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person nicht unerheblich verletzt wurde (vgl. EuArbRK/Franzen, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 22). Es müsse auch bei einem immateriellen Schaden eine Beeinträchtigung eingetreten sein, die unabhängig von einer Erheblichkeitsschwelle wenigstens spürbar sein muss. Andernfalls scheide ein „Schaden“ begrifflich schon aus (vgl. LG Bonn 1. Juli 2021 – 15 O 372/20 – Rn. 42). Der Schaden müsse – wie auch der Anwendungsbereich mancher Norm des EU-Rechts – weit verstanden werden; gleichwohl muss er „erlitten“ (ErwGr 146 S. 6), maW „spürbar“, objektiv nachvollziehbar, von gewissem Gewicht sein (vgl. Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 82 Rn. 10).

(b)

Die Kammer folgt den Erwägungen, wonach unabhängig von dem Erreichen einer Erheblichkeitsschwelle bei Verstößen gegen Regelungen der DS-GVO ein immaterieller Schadensersatz in Betracht kommt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass gerade ausgehend von Erwägungsgrund 146 Satz 3 eine weite Auslegung geboten ist, um den Zielen der Verordnung in vollem Umfang zu entsprechen. Hiermit wäre es unvereinbar, würde eine Schadensersatzpflicht nur bei erheblichen Rechtsverstöße eintreten, da dann eine Vielzahl von Fallgestaltungen denkbar wäre, in denen Betroffene trotz Verstößen gegen die Regelungen der DS-GVO keine Kompensation erhielten. Ferner kann, um die Regelungen der DS-GVO effektiv durchzusetzen, auch auf eine abschreckende Wirkung des Schadensersatzes abgestellt werden (vgl. EuGH 17. Dezember 2015 – C-407/14 – Rn. 44). Zudem sollen die betroffenen Personen nach Erwägungsgrund 146 Satz 3 einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten. Dass ein Schaden erlitten ist, ergibt sich nicht erst bei Überschreiten einer gewissen Erheblichkeitsschwelle – der Schwere der Pflichtverstöße und damit einhergehenden Beeinträchtigungen kann vielmehr effektiv auf Ebene der Höhe des Schadensersatzes begegnet werden.

Indem die Beklagte ihrer Auskunftsverpflichtung zeitlich und inhaltlich nicht hinreichend nachgekommen ist, hat der Kläger keine zeitgerechten, ausreichenden Kenntnisse über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erlangt – insofern ist ein Kontrollverlust eingetreten und ihm wird die Möglichkeit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unmöglich gemacht oder erschwert.

(6)

Dem Kläger ist in Anbetracht der Pflichtverstöße der Beklagten nach richterlichem Ermessen gem. § 287 Abs. 1 ZPO ein immaterieller Schadensersatz in Höhe von 1.250,– Euro zuzusprechen.

(a)

Den Schadensersatzansprüchen soll generell eine Abschreckungswirkung innewohnen (Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, DSGVO Art. 82 Rn. 10, mwN).). Unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 146 (Satz 6) zur DSGVO soll die betroffene Person einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden erhalten(LAG Hamm 11. Mai 2021 – 6 Sa 1260/20 – Rn. 50). Verstöße müssen effektiv sanktioniert werden. Schadenersatz bei Datenschutzverstößen sollen eine abschreckende Wirkung haben, um der Datenschutzgrundverordnung zum Durchbruch zu verhelfen (effet utile) (ArbG Dresden 26. August 2020 – 13 Ca 1046/20 – Rn. 16).

(b)

Gemessen an der Zweckrichtung des Schadensersatzes hält die Kammer unter Berücksichtigung und Abwägung der Umstände des vorliegenden Falls einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 1.250,– Euro angemessen, aber auch ausreichend. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die verspätete Auskunft der Beklagten erfolgte, weil sie nicht innerhalb des ersten Monats die Inanspruchnahme der Verlängerung um zwei Monate begründet mitteilte. Im Ergebnis wurde die Auskunft jedoch innerhalb von gut zwei Monaten nach Geltendmachung des Auskunftsbegehrens und somit noch vor dem Ablauf von drei Monaten erteilt, die der Gesetzgeber dem Verantwortlichen grundsätzlich maximal zubilligt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger im September 2018 sein Begehren präzisierte und die Beklagte dem in ihrer Antwort Rechnung trug. Andererseits ist erkennbar, dass der Beklagten die einmonatige Frist durchaus bewusst war, da deren Prozessbevollmächtigte im Schreiben vom 20.08.2018 mitteilte, dass eine Erledigung innerhalb dieser Frist erfolgen würde. Insgesamt ist in Anbetracht dieser Gesamtumstände, die dazu führten, dass der Kläger nur für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum nach Antragstellung über die Datenverarbeitung im Unklaren war, ein immaterieller Schadensersatz von 250,– Euro zuzuerkennen. Schwerer wiegt demgegenüber der Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Da durch die unzureichende Auskunft der Erkenntnisgewinn des Klägers über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht umfassend war und die Beklagte hierfür keine ausreichend nachvollziehbare Begründung angeben konnte, erscheint der Kammer ein Schadensersatz in Höhe von 1.000,– Euro angemessen. Hierdurch wird ausreichend sichergestellt, dass durch die Zahlung eines spürbaren Betrages der Regelung des Art. 15 DS-GVO zur Geltung verholfen wird und die Verpflichteten angehalten werden, die entsprechenden Maßgaben einzuhalten. In die Überlegung einzustellen ist, dass die Beklagte nicht versehentlich die Auskunft hinsichtlich bestimmter Informationen mit personenbezogenen Daten unterlassen hat, sondern diese bewusst zurückgehalten hat, ohne dass ein Grund hierfür nachvollziehbar dargelegt wurde. Anzuknüpfen ist hierbei nach Sicht der Kammer weder an den Verdienst des Klägers noch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beklagten, da beide Komponenten in keinem Zusammenhang mit den datenschutzrechtlichen Verstößen stehen.

D.

Auch die umfassende Abwägung aller von den Parteien weiter vorgetragenen Argumente, auch soweit auf sie im Urteil nicht mehr besonders eingegangen wurde, weil die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führten nicht zu einem abweichenden Ergebnis.

Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO war auch in Anbetracht der von dem Kläger eingereichten Schriftsätze vom 16.09.2021, 30.09.2021, 05.10.2021 und 15.10.2021 und der von der Beklagten eingereichten Schriftsätze vom 01.10.2021, 13.10.2021 und 20.10.2021 nach Beratung dieser durch die Kammer am 22.10.2021 in der Besetzung der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2021 nicht erforderlich. Zwingende Wiedereröffnungsgründe nach § 156 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Auch nach Ausübung des nach § 156 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens ist für die Kammer ein Grund für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich. Die auf Antrag der Parteien eingeräumte Frist zur Klärung etwaiger Vergleichsmöglichkeiten und der damit zwangsläufig anzuberaumende Verkündungstermin dienten der Möglichkeit, die wechselseitigen Vorstellungen hinsichtlich einer einvernehmlichen Beilegung des Rechtsstreits zu prüfen. Sie diente jedoch nicht dazu, bisher versäumte Prozesshandlungen bzw. -erklärungen nachzuholen.

E.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Parteien im Verhältnis ihres jeweiligen Obsiegens und Unterliegens in den ausgeurteilten Quoten gem. § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO zu tragen. Eine Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten konnte nicht erfolgen, weil das erstinstanzliche Teilurteil folgerichtig keine Kostenentscheidung enthielt, die im Berufungsverfahren überprüft werden könnte.

F.

Gründe für eine Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG bestanden nur teilweise.

I.

Eine Zulassung hatte zu erfolgen, soweit datenschutzrechtliche Ansprüche des Klägers betroffen waren. Insoweit liegt eine grundsätzliche Bedeutung iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG vor, da die Voraussetzungen des Geldentschädigungsanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO und das Verständnis dieser Vorschrift bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist und sich nicht unmittelbar aus den Regelungen der DS-GVO ergibt (vgl. auch BVerfG 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19 – Rn. 20). Auch die Frage der Einschränkungen nach §§ 29, 34 BDSG und Art. 15 Abs. 4 DS-GVO und die Reichweite des Art. 15 Abs. 3 DS-GVO sind solche grundsätzlicher Bedeutung. Eine nur teilweise Zulassung der Revision bezogen auf diese Streitgegenstände war auch zulässig. Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision zwar nicht auf einzelne Anspruchsgrundlagen, Rechtsfragen oder Elemente des geltend gemachten Anspruchs, wohl aber auf einen tatsächlich oder rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränken (BAG 28. Mai 2019 – 8 AZN 268/19 – Rn. 5).

II.

Im Übrigen kam eine Zulassung der Revision nicht in Betracht.

1.

Die Kammer weicht nicht von anderen Entscheidungen iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ab. In Bezug auf die Frage der wirksamen Verkündung eines Urteils trotz bei Verkündung nicht vorliegenden, von allen Kammermitgliedern unterschriebenen Tenors steht vorliegende Entscheidung im Einklang mit der zuletzt vom LAG Sachsen im Urteil vom 3. Juli 2019 vorgenommenen Wertung.

2.

Die Rechtssache hat zudem keine grundsätzliche Bedeutung iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (BAG 5. Oktober 2010 – 5 AZN 666/10 – Rn. 3, mwN). Sie ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie so einfach zu beantworten ist, dass unterschiedliche Entscheidungen der LAG nicht zu erwarten sind (BAG 23. Februar 2010 – 9 AZN 876/09 – Rn. 10, mwN). Gemessen hieran liegt mangels Klärungsbedürftigkeit keine grundsätzliche Bedeutung vor. Die Literatur ist zu der Frage, ob das Fehlen eines unterzeichneten Tenors durch alle Kammermitglieder zu einer unwirksamen Verkündung führt, einhellig. Vor dem Hintergrund des erkennbaren Sinns und Zwecks der Regelung sind abweichende landesarbeitsgerichtliche Entscheidungen nicht zu erwarten. Gleiches gilt für die Frage, ob eine wirksame Zustellung des Urteils in dieser Konstellation gegeben ist.