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Verstoß: Unerlaubte Datenweiterleitung (Gesundheitsdaten) an Dritte (Arbeitgeber)

  • Beschreibung
    Die Klägerin betreibt ein Kosmetikstudio und klagte gegen die Beklagte auf Restzahlung der Kosten für eine Botox-Behandlung. Die Beklagte machte widerklagend geltend, dass die Klägerin die Rechnung an ihren Arbeitgeber versendet und damit einen Datenschutzverstoß begangen habe. Der Beklagten wurden im Ausgangsverfahren (LG Wiesbaden, Urteil vom 11.07.2019) 1.200,00 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Die auf einen höheren Betrag gerichtete Berufung wurde zurückgewiesen.
  • Aktenzeichen
    OLG Frankfurt, Beschluss 05.12.2019 – 8 U 164/19
  • Kategorie(n)
    Arbeitnehmer, Sonstige Probleme
  • Betrag
    1200 €

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.07.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 11.07.2019 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.800,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Hinsichtlich des diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil vom 11.07.2019 und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 31.10.2019 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

Auf die Parteianträge in dem angefochtenen Urteil und dem Hinweisbeschluss des Senats wird gleichfalls Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Berufung bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht der Widerklage nur i. H. v. 1.200-, € stattgegeben. Hierzu nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang auf die Ausführungen in seinem – der Beklagten am 20.11.2019 zugestellten – Hinweisbeschluss vom 31.10.2019 Bezug.

Der Senat sieht auch aufgrund der Stellungnahme der Beklagten vom 03.12.2019 keine Veranlassung, von der im Hinweisbeschluss dargelegten Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzuweichen. Die Stellungnahme der Beklagten enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung herbeiführen könnte.

Die Beklagte verkennt grundlegend, dass für Nichtvermögensschäden nur in den im Gesetz bestimmten Fällen Schadensersatz verlangt werden kann (§ 253 BGB).

Soweit die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) betroffen ist, sind ausschließlich die im Beschluss vom 31.10.2019 genannten Faktoren zu bewerten.

Soweit die unterlassene Aufklärung in Frage steht, übersieht die Beklagte, dass (Spät-)Risiken der Botox-Behandlungen vom XX.11.2014 und XX.12.2014 nicht festzustellen sind und die rechtswidrigen Injektionen ihr körperliches Wohlbefinden nur kurzfristig beeinträchtigt haben.

Da der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats in dieser Sache nicht erfordert und demgemäß auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 – 4 ZPO), ist es gerechtfertigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO.

Der Wert des Berufungsverfahrens war nach dem unbeanstandet gebliebenen Hinweis des Senats vom 31.10.2019 auf insgesamt 13.800,- € festzusetzen.

Vorausgegangen ist unter dem 31.10.2019 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

weist der Senat auf seine Absicht hin, die Berufung der Beklagten gegen das am 11.07.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06.12.2019.

Gründe

I.

Der Senat ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Beschlussentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Insbesondere erachtet er die Berufung als offensichtlich unbegründet und hält eine mündliche Verhandlung nicht für geboten.

Die Klägerin, die ein Kosmetikstudio betreibt, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Restzahlung von zwei Botox-Spritzen-Behandlungen ihres Ehemannes, des Arztes A, am XX.11.2014 und XX.12.2014 in Höhe von 95,00 € in Anspruch. Die Beklagte begehrt von der Klägerin widerklagend die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 15.000,00 €, da sie nicht über eingetretene Risiken der Behandlungen aufgeklärt worden sei und die Klägerin bzw. ihr Ehemann gegen die ärztliche Schweigepflicht verstoßen hätten, indem die dritte Mahnung über eine Botox-Injektion per Fax über ihre Arbeitgeberin, die X Versicherung, an sie gesandt worden sei.

Die Parteien haben die im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Anträge gestellt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in Höhe von 1.200,00 € stattgegeben, im Übrigen hat es auch die Widerklage abgewiesen. Ein Schmerzensgeld stehe der Beklagten nur deshalb zu, weil die Klägerin und ihr Ehemann die ärztliche Schweigepflicht verletzt und einen angeblichen Zahlungsverzug der Beklagten gegenüber Dritten behauptet haben. Das Schmerzensgeld sei in Höhe von 1.200,00 € angemessen, da die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und die Verbreitung einer unwahren ehrenrührigen Tatsachenbehauptung nachweislich nur gegenüber der Mitarbeiterin B der X Versicherung erfolgt sei, die das eingegangene Fax an die Beklagte weitergeleitet habe.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts vom 11.07.2019 Bezug genommen (Bl. 301 ff. d. A.):

Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte die Erhöhung des Schmerzensgeldes um 13.800,00 € auf angemessene erachtete 15.000,00 € weiter und führt zur Begründung an, das Landgericht habe sich zum einen zu Unrecht darauf beschränkt, dass die Daten nur einer einzigen Kollegin preisgegeben worden sind und die abstrakte Gefährlichkeit der Preisgabe von personenbezogenen Daten nicht berücksichtigt. Zum anderen habe das Landgericht bei der unterlassenen Aufklärung ihr Selbstbestimmungsrecht außer Acht gelassen und die Spätfolgen, wie insbesondere Nierenschäden, nicht einbezogen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 11.07.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Wiesbaden, Az.: 2 O 247/18, die Klägerin zu verurteilen, an sie 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.11.2017 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und ist der Ansicht, das Schmerzensgeld sei aus im Einzelnen dargelegten Gründen nicht zu niedrig bemessen.

II.

Der Berufung wird der Erfolg zu versagen sein.

Das Landgericht hat die in die Bemessung des Schmerzensgeldes einzubeziehenden Gesichtspunkte mit 1.200,00 € nicht zu niedrig bewertet (§ 287 ZPO). Zu bewerten ist ausschließlich, dass die Mitarbeiterin B der Arbeitgeberin der Beklagten die dritte Mahnung über eine Botox-Injektion per Fax erhalten hat. Die allein abstrakte Gefährlichkeit, dass zu schützende Daten einem weiteren Personenkreis zugänglich waren, ist mit dem zuerkannten Betrag angemessen berücksichtigt.

Wegen der Verletzung des Selbstbestimmungsrechts aufgrund der unterlassenen Aufklärung ist kein höheres Schmerzensgeld gerechtfertigt. Die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts hat per se kein solches Gewicht, dass die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes geboten wäre (OLG Naumburg, Urteil v. 12.11.2009, MDR 2010, 325).

Spätrisiken der rechtswidrigen Botox-Behandlungen vom XX.11.2014 und XX.12.2014 sind nicht festzustellen. So behauptet die Beklagte den Eintritt solcher Spätfolgen der knapp 5 Jahre zurückliegenden Behandlungen nicht. Soweit die rechtswidrigen Injektionen aber das körperliche Wohlbefinden der Beklagten kurzfristig beeinträchtigt haben, ist bei diesem physischen Bagatellgesundheitsschaden die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes nicht gerechtfertigt.

Nach alledem rät der Senat der Beklagten, auch zur Vermeidung weiterer unnötiger Kosten der Berufung, eine Zurücknahme derselben ernsthaft in Betracht zu ziehen. Im Fall der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 (vgl. Nr. 1922 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

Neuem Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens in Höhe des weiter verfolgten Mindestschmerzensgeldes auf 13.800,00 € festzusetzen.