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Verstoß: Unerlaubte Datenweiterleitung von Gesundheitsdaten

  • Beschreibung
    Der Kläger erlitt einen schweren Verkehrsunfall und stritt mit seinem Unfallversicherer um Schmerzensgeld. Obwohl er auch gegen den anderen Unfallbeteiligten prozessierte, wurden die Gesundheitsdaten ohne Erlaubnis des Klägers durch die Unfallversicherung an den Gegner weitergegeben, was die Durchsetzung der Ansprüche im anderen Verfahren für den Kläger erschwerte.
  • Aktenzeichen
    LG Meiningen, Urteil vom 23.12.2020 – 3 O 363/20
  • Kategorie(n)
    Sonstige Probleme
  • Betrag
    10000 €

Tenor:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 06.03.2020 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Falls der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten es zu unterlassen, die ihr vorliegenden Gesundheitsdaten des Klägers, seien sie von ihr im Rahmen der Vertrags- und/oder Schadensbearbeitung erlangt oder noch zu erlagen, Dritten zugänglich zu machen und/oder die Weitergabe und Weiterbearbeitung an Dritte und/oder durch Dritte zu gestatten, soweit der Kläger nicht einwilligt oder eine rechtliche Pflicht zur Weitergabe besteht.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
  5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schmerzensgeld und Unterlassung im Zusammenhang mit der Weitergabe von Daten, die im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses erlangt worden waren.

Zwischen den Parteien besteht ein Unfallversicherungsvertrag.

Der Kläger erlitt am 03.05.2014 als Motorradfahrer einen Verkehrsunfall. Er wurde schwer verletzt. Die genauen Folgen der schweren Verletzungen des Klägers sind zwischen den Parteien streitig. Sie führten darum im Zusammenhang mit Ansprüchen aus dem Unfallversicherungsvertrag ein Verfahren vor dem Landgericht Meiningen mit dem AZ: 3 O 925/18. Weiter führt der Kläger ein Verfahren gegen die Haftpflichtversicherung des anderen Unfallbeteiligten vor dem Landgericht Erfurt mit dem AZ: 8 O 1393/15, in welchem es um die deliktischen Schadenersatzansprüche geht. Die Beklagten in beiden genannten Verfahren werden durch die Kanzlei … vertreten. Die hiesige Beklagte holte Gutachten der Ärzte … und … zum Gesundheitszustand des Klägers ein.

Mit Schreiben vom 27.02.2019 teilte die Kanzlei … in dem Erfurter Verfahren mit, dass zu Ansprüchen aus der privaten Unfallversicherung das Verfahren vor dem Landgericht Meiningen geführt werde. Weiter teilte sie mit, dass es in diesem Verfahren um die Ausprägung der eingetreten Dauerschädigung gehe. Es sei ein Gutachten des Dr. … beauftragt worden. Dieser habe eine umfassende Verhaltensbeobachtung durchgeführt. Es hätten sich nur leichtgradig auffällige neurologische Defizite des Klägers ergeben. Darum werde die Beiziehung der Akte des Landgerichts Meiningen beantragt.

Im März 2019 wendete sich Frau RAin … telefonisch an den Mitarbeiter … der Beklagten. In dem Gespräch ging es um das Einverständnis der Beklagten mit der Verwertung der Gutachten auch im Erfurter Verfahren. Es wurden Fragen des Urheberschutzes am Gutachten erörtert. Die Beklagte erhob durch ihren Mitarbeiter keine Einwendungen gegen die Weiterleitung der Gutachten.

Mit Schriftsatz vom 18.09.2019 zitierte Frau RAin … in dem Erfurter Verfahren wörtlich aus dem Gutachten Dr. ….

Ein Einverständnis des Klägers mit der Weiterleitung der Gutachten lag nicht vor.

Der Kläger meint, dass die Beklagte massiv gegen vertragliche Pflichten verstoßen habe. Seine Gesundheitsdaten seien besonders zu schützen. Die Beklagte habe diese aber dennoch weitergegeben, um ihm in dem Erfurter Verfahren die Durchsetzung seiner Ansprüche zu erschweren. Sie sei damit ihrem eigenen Vertragspartner in den Rücken gefallen. Ein negativer Einfluss auf den Ausgang des Prozesses in Erfurt könne nicht ausgeschlossen werden. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € sei angemessen.

Der Kläger beantragt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 25.000,00 € nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 06.03.2020.
  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Falls der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die ihr vorliegenden Gesundheitsdaten des Klägers, seien sie von ihr im Rahmen der Vertrags- und/oder Schadensbearbeitung erlangt oder noch zu erlagen, Dritten zugänglich zu machen und/oder die Weitergabe und Weiterbearbeitung an Dritte und/oder durch Dritte zu gestatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass kein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vorliege. Der Mitarbeiter der Beklagten habe die Sache nur unter dem Gesichtspunkt des Urheberrechts geprüft. Eine Einwilligung in die Art der angedachten Prozessführung vor dem Landgericht Erfurt habe die Beklagte nicht erteilen wollen, schon weil dies nicht ihre Aufgabe gewesen sei. Sie müsse sich eine etwaige Pflichtverletzung von Dritten auch nicht zurechnen lassen. Die Kanzlei … sei eine eigenständige datenverarbeitende Stelle im Sinne der DSGVO. Ein Nachteil des Klägers durch die Nennung bzw. Einbeziehung der Gutachten Dr. …, Dr. … und Dr. … sei nicht erkennbar. Jedenfalls liege keine schwerwiegende schuldhafte Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, welche die Zusprechung eines Schmerzensgeldes rechtfertige.

Was den Unterlassungsanspruch angehe, so fehle es jedenfalls an einer Wiederholungsgefahr.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 10.000,00 € aufgrund einer Nebenpflichtverletzung aus dem Versicherungsvertrag.

Aus dem zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnis war die Beklagte dem Kläger gem. § 241 Abs. 2 BGB zur Verschwiegenheit verpflichtet. Zur Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen Teils gehört auch die Vertraulichkeitspflicht. Sensible Daten des anderen Teils dürfen Dritten nicht ohne Weiteres offenbart werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Vertraulichkeit nicht spezialgesetzlich oder in Vertragsbedingungen ausdrücklich geregelt ist. Aus dem Versicherungsvertrag ergibt sich die Nebenpflicht, die aus diesem Vertragsverhältnis erlangten Daten nicht an Dritte weiterzugeben. Bei den Gesundheitsdaten handelt es sich um sensible Daten, die besonders geschützt sind. Dass sie vom Gesetz als besonders sensibel eingeordnet werden, ergibt sich u.a. aus § 213 VVG, der die Erhebung von Gesundheitsdaten betrifft. Ihre Weitergabe berührt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in besonderem Maße. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis des Individuums, über die Preisgabe und die Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen. Es entfaltet als objektive Norm seinen Rechtsgehalt auch im Privatrecht und strahlt so auf den Auslegung bei Anwendung privatrechtliche Vorschriften aus (OLG Köln, Urteil vom 30.09.2016, AZ: 20 U 83/16, Rd.-Nr. 43, 44, zitiert nach Juris).

Hier lag zumindest das schlüssige Einverständnis des Mitarbeiters … der Beklagten mit der Verwertung im Erfurter Verfahren vor. Dieser war vor dem wörtlichen Zitat aus den Gutachten von der Kanzlei … kontaktiert worden und hatte sein Einverständnis mit der Weitergabe der Daten erteilt. Dass er dieses nur auf die Frage einer etwaigen Urheberrechtsverletzung bezogen haben will, ist irrelevant. Er muss aufgrund der Nachfrage gewusst haben, dass die Gutachten an fremde Dritte weitergegeben werden sollen, weil eine solche Anfrage sonst überhaupt gar keinen Sinn gemacht hätte. Die Frage der Zulässigkeit der Weitergabe der Daten hätte vor Erteilung der Zustimmung umfassend geprüft werden müssen.

Weil hier schon ein unmittelbares Handeln bzw. Unterlassen eines Mitarbeiters der Beklagten erfolgt Ist, kommt es auf die Frage der Zurechnung des Handelns der Mitarbeiter der Kanzlei …, die unter Umständen gem. § 278 BGB im Raum stünde, gar nicht mehr an.

Eine Rechtfertigung für die Weitergabe liegt nicht vor. Zwar wurden die Daten hier für die Bearbeitung im Unfallversicherungsverfahren zweifelsohne zulässig erhoben und sie konnten auch im Gerichtsverfahren wegen des Unfallversicherungsvertrages vor dem Landgericht Meiningen problemlos verwertet werden. Eine Einwilligung des Klägers zur Weitergabe an Dritte liegt aber nicht vor.

Als Rechtsfertigungsgrund kommt auch nicht Artikel 6 Abs. 1 f) DSGVO in Betracht. Danach ist die Verarbeitung, zu der auch die Weitergabe von Daten an Dritte gehört, rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich Ist, sofern nicht die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Hier steht das Recht der Versicherung, die in Erfurt verklagt worden war, sich im Prozess zu verteidigen, im Raum. Diesem gegenüber steht das Recht des Klägers auf Schutz seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es ist kein zwingender Grund für die Verwertung der hier streitigen Gutachten in dem Verfahren in Erfurt erkennbar. Die dortige Beklagte konnte sich letztlich auf das Bestreiten der gesundheitlichen Folgen des Unfalls beschränken. In dem Erfurter Verfahren hätten wohl ohnehin noch gerichtliche Gutachten eingeholt werden können. Der Umstand, dass die Daten im Meininger Verfahren hätten verwertet werden können, also zumindest in begrenztem Rahmen eine „Veröffentlichung“ in einem Gerichtsverfahren zulässig war, rechtfertigt nicht die beliebige Weitergabe an andere Gerichte, insbesondere nicht, weil absehbar ist, dass dies für den eigenen Vertragspartner zu prozessualen Nachteilen führen könnte. Bei zusammenfassender Würdigung überwiegen die Interessen des Klägers am Schutz seiner persönlichen Daten jedenfalls deutlich.

Bei der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommt eine Schmerzensgeldzahlung nach allgemeinen Zivilrecht nur dann in Frage, wenn die Verletzung besonders schwerwiegend ist und die Beeinträchtigung aufgrund der Art der Verletzung nicht in anderer Weise (Genugtuung durch Unterlassen, Gegendarstellung oder Widerruf) befriedigend ausgeglichen werden kann. Dabei sind die Gesamtumstände des Falles zu beurteilen (Palandt, § 823, Rd.-Nr. 130, m.w.N.).

Ein solcher schwerwiegender Eingriff liegt hier vor, weil es um höchstpersönliche Daten der Intimsphäre geht.

Eine andere Ausgleichsmöglichkeit als die Zahlung von Schmerzensgeld ist nicht ersichtlich. Die Daten sind nunmehr mehr oder weniger unwiederbringlich in den Erfurter Prozess eingeführt. Ob sie dort verwertet werden können, wäre zwar wohl zu prüfen, würde aber die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht wieder beseitigen, weil es nicht nur um die Prozessaussichten, sondern vor allem auch um den Schutz der Intimsphäre des Klägers geht.

Bei der Bemessung der Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes ist zunächst zu bedenken, dass es hier um höchstpersönliche Daten geht. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass diese Daten in einem Gerichtsprozess, wenn auch einem anderen, zulässig eingeführt werden konnten. Außerdem müssen zumindest teilweise persönliche Daten des Klägers zu den Unfallfolgen auch in dem Erfurter Prozess bereits bekannt gewesen sein, weil der Kläger sonst in dem dortigen Verfahren seinen Schmerzensgeldanspruch der Höhe nach gar nicht hätte schlüssig darstellen können, weshalb es letztlich „nur“ um das Ausmaß und die Richtigkeit der Informationen über den Gesundheitszustand des Klägers ging. Weiter ist zu bedenken, dass auch ein zumindest nachvollziehbares, wenn auch die Interessen des Klägers nicht überwiegendes, Interesse der beklagten Haftpflichtversicherung an einer Verteidigung im Rechtsstreit besteht. Die Vorlage der Schriftsätze der Kanzlei im Verfahren hier ist aber nicht zu beanstanden, weil diese hier Streitgegenstand sind und deren Inhalt darum aufgeklärt werden muss. Bei zusammenfassender Würdigung hält das Gericht das genannte ausgeurteilte Schmerzensgeld für angemessen.

Auf die Frage, ob auch ein Anspruch gem. Artikel 82 Abs. 1 DSGVO, der eine ausdrückliche Reglung zum immateriellen Schadenersatz enthält, besteht, kommt es nach alledem nicht mehr an. Die schwerwiegende Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts rechtfertigt bereits einen vertraglichen Schmerzensgeldanspruch (siehe oben).

Der Kläger hat auch einen Unterlassungsanspruch gem. § 1004 BGB analog gegen die Beklagte.

Die Weitergabe der Daten war aus den oben dargestellten Gründen rechtswidrig.

Es besteht auch eine Wiederholungsgefahr. Eine solche Ist die auf Tatsachen begründete ernstliche Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen. Sie wird nach dem Erstverstoß vermutet. An die Widerlegung sind hohe Anforderungen zu stellen (Pal., § 1004, Rn. 32). Diese Gefahr ist hier auch alles andere als widerlegt, Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Weitergabe nach wie vor für rechtmäßig hält bzw, eine Prüfungspflicht vor Weitergabe bestreitet und darum konsequenter Weise auch Klageabweisung beantragt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.