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Verstoß: Unzulässige Datenverarbeitung für Werbung

  • Beschreibung
    Der Kläger erhielt eine unerwünschte Werbe-E-Mail von einem Unternehmen, dem er weder seine E-Mail-Adresse überlassen noch eine Einwilligung in werbliche Ansprache gegeben hatte.
  • Aktenzeichen
    LG Heidelberg, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 16.03.2022, 4 S 1/21
  • Kategorie(n)
    Werbung und Tracking
  • Betrag
    25 €

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 07.01.2021, Az. 24 C 119/19, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.09.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.
  4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten weiter die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aufgrund folgenden Sachverhalts:Der Kläger erhielt am 30.04.2019 um 16:01 Uhr von der Beklagten per E-Mail ein Werbeschreiben an seine berufliche E-Mailadresse […], in welcher für die von der Beklagten veranstaltete Fortbildung „[…]“ geworben wurde (vgl. Anlage K 1 in der Akte des Amtsgerichts). Der Kläger hatte diese Werbung weder bestellt noch sonst in ihren Erhalt eingewilligt. Der Kläger widersprach mit E-Mail vom 30.04.2019 derartigen Zusendungen und mahnte die Beklagte unter Fristsetzung zum 30.05.2019 ab (vgl. Anlage K 3 in der Akte des Amtsgerichts). Am 03.06.2019 übersandte die Beklagte dem Kläger erneut eine Werbemail für diese Veranstaltung (vgl. Anlage K 4 in der Akte des Amtsgerichts).

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe seine E-Mailadresse rechtswidrig erlangt, da diese weder allgemein zugänglich noch von ihm mitgeteilt worden sei. Mit der Zusendung der Werbemails habe die Beklagte daher gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1a) Der Beklagtenseite wird es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft für die Beklagte an den Mitgliedern des College […], zu vollziehen ist, untersagt, zu Werbezwecken mit dem Kläger per E-Mail Kontakt aufzunehmen und/oder aufnehmen zu lassen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.

1b) Die Beklagtenseite wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu geben, welche Daten zu seiner Person bei ihrem Unternehmen gespeichert sind, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen, welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird und an weiche Personen oder Stellen diese Daten übermittelt wurden bzw. werden.

1c) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Beklagte seine E-Mailadresse rechtswidrig erlangt habe. Zudem bestünde keine Wiederholungsgefahr.

Mit Urteil vom 07.01.2021, auf dessen Tatbestand, soweit er keine abweichenden Feststellungen enthält, Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Heidelberg der Klage durch Teil-Versäumnisurteil und Schlussurteil teilweise stattgegeben und die Beklagte zur begehrten Unterlassung und Auskunft (Klageanträge Ziff. 1a und 1b) verurteilt und die Klage im Übrigen, hinsichtlich des beantragten Schmerzensgeldes, abgewiesen. Ein Schmerzensgeldanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO bestehe nicht, da der Kläger durch den Erhalt der beiden Werbemails keinen spürbaren Nachteil und keine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen erlitten habe.

Hiergegen hat der Kläger nach Zustellung des Urteils am 23.01.2021 mit Schriftsatz vom 22.02.2021, hier eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22.02.2021 und weiter mit Schriftsatz vom 06.12.2021 begründet.

Der Kläger und Berufungskläger behauptet, durch die Zusendung der Werbemails und unberechtigten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten liege eine massive Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Ihm sei ein ersatzfähiger immaterieller Schaden durch Einschränkung seiner informationellen Selbstbestimmung entstanden. Die Beeinträchtigung sei auch spürbar gewesen, da er Arbeitszeit habe aufwenden müssen, um die E-Mail zu prüfen und auszusondern. Bereits die Einordnung des Adressaten und das Einrichten von Spamfiltern bedeute einigen Zeitaufwand. Zudem habe er nach Art. 15 DSGVO Auskunft begehren müssen und hierzu ein Schreiben aufsetzen und dieses zustellen müssen. Zudem sei er durch die verspätet erteilte Auskunft der Beklagten monatelang im Ungewissen gewesen, ob und wie seine personenbezogenen Daten verarbeitet wurden, was zu einem durchaus belastenden Kontrollverlust geführt habe. Eine Bagatellgrenze enthalte die DSGVO nicht. Ihm stehe daher ein angemessenes Schmerzensgeld zu.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil aufzuheben soweit die Klage abgewiesen wurde und die Beklagte auch insoweit antragsgemäß zu verurteilen:

1c) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die Berufung ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen, geringen Umfang Erfolg. Insoweit hat die Kammer ein Teil-Versäumnisurteil erlassen und die Klage unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung im Übrigen abgewiesen.

1. Die Berufung ist zulässig.
Die Kammer hat die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil durch Beschluss vom 16.03.2022 gemäß § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO zugelassen.

Zwar übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes vorliegend entgegen § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Wertgrenze von 600 € nicht, nachdem der Streitwert für den Klageantrag Ziff. 1c auf die Streitwertbeschwerde des Klägers hin mit Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 18.02.2021 (vgl. AS 365 ff. der Akte des Amtsgerichts) antragsgemäß auf 500 € festgesetzt wurde. Auch hat das Amtsgericht die Berufung im Urteil nicht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, da es den Streitwert für den Antrag Ziff. 1c im Urteil zunächst auf 1.000 € festgesetzt hatte und eine Berufungszulassungsentscheidung danach nicht veranlasst war. Hat indes das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, hält aber das Berufungsgericht diesen Wert nicht für erreicht, so muss das Berufungsgericht, das insoweit nicht an die Streitwertfestsetzung des Erstgerichts gebunden ist, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind, da die unterschiedliche Bewertung nicht zu Lasten der Parteien gehen darf (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007, Az.: VIII ZR 340/06 = NJW 2008, 218).

Hier war die Berufung nach § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO) und der Kläger nach Abänderung des Streitwerts für Antrag Ziff. 1c nicht mit mehr als 600 € beschwert war (§ 511 Abs. 4 S. 1 Ziff. 2 ZPO). Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch nach Art. 82 DSGVO besteht, wird in der Rechtsprechung und auch der Literatur kontrovers diskutiert und unterschiedlich behandelt.

2. Die Berufung ist in geringem Umfang auch begründet. Soweit der Berufungsantrag nach dem Vortrag des Klägers gerechtfertigt war und dem Kläger 25,00 € zugesprochen wurden, ist aufgrund des Teil-Versäumnisurteils eine Begründung gemäß § 313b Abs. 1 ZPO nicht erforderlich.

Im Übrigen war die Klage abzuweisen und die weitergehende Berufung zurückzuweisen, denn ein weitergehender Anspruch des Klägers besteht nicht. Der Vortrag des Klägers rechtfertigt keinen höheren Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund des Verstoßes der Beklagten gegen Art. 6 DSGVO durch die unzulässige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten lediglich einen ersatzfähigen Schaden in Höhe von 25,00 € erlitten hat.

a) Die Kammer legt den Antrag des Klägers dahingehend aus, dass dieser Schadensersatz für die aufgrund des DSGVO-Verstoßes der Beklagten erlittenen Beeinträchtigungen begehrt, unabhängig von dem vom Kläger verwendeten Begriff des „Schmerzensgeldes“ aus dem deutschen Zivilrecht.

(1) Dem steht die grundsätzliche Bindung an den Antrag des Klägers gemäß § 308 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, nicht entgegen. Denn entscheidend kann nicht der bloße Wortlaut eines Antrages sein, sondern der durch ihn verkörperte Wille. Dementsprechend ist nicht nur darauf zu sehen, ob der Antrag für sich allein betrachtet einen eindeutigen Sinn ergibt, sondern es ist auch die dem Antrag beigegebene Begründung zu berücksichtigen (MüKo-ZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, ZPO § 308 Rn. 6 m.w.N.). Bei einer vom Gericht vorgenommenen Auslegung ist von dem Grundsatz auszugehen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (MüKo-ZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, ZPO § 308 Rn. 6).

Danach legt die Kammer den Antrag des Klägers vor dem Hintergrund seiner Berufungsbegründung und seines Interesses an einer Entschädigung nach Art. 82 DSGVO dahingehend aus, dass dieser die Zahlung von Schadensersatz von der Beklagten begehrt. Zwar ist der unbezifferte Antrag des Klägers auf die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gerichtet, jedoch stützt der Kläger seinen Anspruch auf Art. 82 DSGVO, eine Norm des europäischen Rechts. Maßgeblich sind damit nicht die deutschen Begrifflichkeiten, sondern die des europäischen Rechts bzw. die der DSGVO. Der Begriff „Schmerzensgeld“ findet jedoch in Art. 82 DSGVO und auch den übrigen Normen der DSGVO keine Verwendung. Art. 82 Abs. 1 DSGVO normiert lediglich einen „Anspruch auf Schadenersatz“ für jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO „ein materieller oder immaterieller Schaden“ entstanden ist. Der Antrag Ziff. 1c) des Klägers ist daher nach Überzeugung der Kammer im Lichte dieses auf die DSGVO gestützten Anspruchsbegehrens des Klägers auszulegen und dahin zu verstehen, dass er die Zahlung von Schadensersatz begehrt.

(2) Ob der Kläger den begehrten Schadensersatz dabei nach seinem Vortrag allein auf einen „materiellen“ oder „immateriellen“ Schaden stützt, ist unerheblich. Soweit der Kläger seine Schäden als „immaterielle“ Schäden bezeichnet, bindet dies die Kammer auch nicht an die Prüfung ausschließlich immaterieller Schäden. Zugunsten des Klägers sind vielmehr auch mögliche materielle Schäden, die sich aus dem Vorbringen des Klägers ergeben können, zu prüfen, da Art. 82 Abs. 1 DSGVO nach Überzeugung der Kammer ein einheitlicher, weit auszulegender Schadensbegriff zugrunde liegt. Dies hat die Kammer durch Auslegung ermittelt.
Nach dem Wortlaut von Art. 82 DSGVO hat einen „Anspruch auf Schadenersatz“ jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung „ein materieller oder immaterieller Schaden“ entstanden ist. Die DSGVO kennt − anders als das deutsche Recht etwa mit § 253 BGB − insoweit keine unterschiedlichen Normen bzw. Anspruchsgrundlagen, sondern enthält in Art. 82 Abs. 1 DSGVO eine einheitliche Anspruchsgrundlage für einen einheitlichen Schadensersatzanspruch.

Ein weites Verständnis des Schadensbegriffs legen auch die Erwägungsgründe zur DSGVO nahe. Maßgeblich ist insoweit zunächst der Erwägungsgrund 146, der sich auf den Schadensersatzanspruch in Art. 82 DSGVO bezieht. Begrifflich differenziert dieser Erwägungsgrund nicht zwischen materiellen und immateriellen Schäden. Vielmehr wird hier ausschließlich der Begriff „Schaden“ verwendet, ohne dass dieser so zu verstehen sein dürfte, dass nur materielle oder nur immaterielle Schäden gemeint sind. Eine weite Auslegung des Schadensbegriffs wird auch nach S. 3 des Erwägungsgrundes gefordert, wonach der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs „weit“ ausgelegt werden soll.

Für einen einheitlich zu verstehenden Schadensbegriff spricht auch Erwägungsgrund 75 zur DSGVO, in dem Beispiele genannt sind für mögliche „physische, materielle oder immaterielle Schäden“, die aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen können, wie zum Beispiel Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, finanzieller Verlust, Rufschädigung oder andere erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile. Die Aufzählung differenziert ebenfalls nicht zwischen verschiedenen Schadensarten, sondern enthält vielmehr sowohl mögliche materielle, als auch immaterielle Beeinträchtigungen.
b) Nach Auslegung des Begehrens des Klägers im Lichte eines einheitlichen, weit zu verstehenden Schadensersatzanspruchs nach der DSGVO, steht dem Kläger nach Überzeugung der Kammer ein Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe von 25,00 € zu.

Dem Kläger ist dadurch ein Schaden entstanden, dass er sich mit den unerwünschten Werbemails der Beklagten auseinandersetzen, deren Herkunft ermitteln, sich um eine Auskunft von der Beklagten mittels eines Schreibens bemühen und die unerwünschten E-Mails löschen musste. Eine den Kläger beeinträchtigende Außenwirkung des Verstoßes im Sinne einer Gefahr einer Schädigung des Ansehens oder Berufs oder einer diskriminierenden Wirkung gegenüber Dritten ist nicht ersichtlich.
Zur Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigungen erachtet die Kammer die Zahlung von 25 €, ähnlich der in Verkehrsunfällen für die Umstände und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schadensabwicklung üblichen Auslagenpauschale, für angemessen.

Ein weiterer Schaden – unabhängig davon, ob materiell oder immateriell – ist dem Kläger nach Überzeugung der Kammer nicht entstanden, sodass ein weitergehender Anspruch nicht besteht.

c) Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus § 291 ZPO. Die Klage wurde der Beklagten am 24.09.2020 zugestellt (vgl. AS 223 der Akte des Amtsgerichts).

III.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 analog, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2. Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch nach Art. 82 DSGVO besteht, wird in der Rechtsprechung und auch der Literatur kontrovers diskutiert und unterschiedlich behandelt.

3. Von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV hat die Kammer abgesehen. Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht, da aufgrund der zugelassenen Revision keine letztinstanzliche Entscheidung vorliegt.