Skip to main content

Verstoß: Unerlaubte Datenweiterleitung

  • Beschreibung
    Mit den Daten der Klägerin wurde an einem Gewinnspiel teilgenommen. Daraufhin erhielt die Klägerin unerwünschte Werbeanrufe, weswegen sie Schmerzensgeld wegen Verlusts über die Kontrolle über die eigenen Daten und Zeiteinbußen geltend machte.
  • Aktenzeichen
    LG Mannheim, Urteil vom 31.10.2023 - 10 O 80/23
  • Kategorie(n)
    Werbung und Tracking, Hackerangriffe
  • Betrag
    500 €

Tenor:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.08.2023 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 713,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.08.2023 zu zahlen.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 19% und die Beklagte 81% zu tragen.
  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
  6. Der Streitwert wird auf 8.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche wegen telefonischer Kontaktaufnahme zu Werbezwecken.

Am 23.02.2021 wurde mit den persönlichen Daten der Klägerin an einem durch die Firma toleadoo GmbH organisierten Gewinnspiel teilgenommen. Die persönlichen Daten wurden nach der Teilnahme an verschiedene Sponsoren weitergeleitet. Unter diesen Sponsoren befand sich die Firma ACC Print Medien Ltd. mit Sitz in der Türkei, welche die Klägerin am 01.03.2021 telefonisch zu Werbezwecken kontaktierte. Während dieses Gesprächs schloss die Klägerin ein dreizehnmonatiges Zeitschriftenabonnement ab. Die Firma ACC Print Medien Ltd. trat ihre Rechte aus dem Zeitschriftenabonnement an die Beklagte ab, die wiederum ihre Belieferungsrechte aus dem Zeitschriftenabonnement an Wolfgang Klenk, Abonnementverwaltung, abtrat. Die Betreuung des Zeitschriftenabonnements wurde von der Firma PVZ S. übernommen. Wolfgang Klenk wurde am 01.03.2021 unter Fristsetzung zum 15.03.2021 durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin hinsichtlich des Werbeanrufs abgemahnt, woraufhin die Klägerin ein Schreiben der Beklagten vom 02.03.2022 (Anl. B 1) erhielt. In diesem Schreiben heißt es:

„…als Dienstleister der Wolfgang Klenk e. K. Abonnentenverwaltung, wurde Ihr Schreiben zuständigkeitshalber an uns weitergeleitet. Vorab möchten wir Ihnen mitteilen, dass weder die Wolfgang Klenk e. K. Abonnentenverwaltung, die FASI GmbH, noch die DVR Marketing- und Einkaufs GmbH, Werbung betreibt oder telefonische Auftragsakquise tätigt. Wir bekommen die Aufträge vermittelt gegen Provision.

Wir haben das Kontrollaufzeichnungsgespräch, sowie das Optin bei unserem Vertragspartner angefordert, da Sie unzutreffender Weise von einem Cold Call ausgehen. Sobald es uns vorliegt, kommen wir unaufgefordert auf Sie zu und nehmen Stellung zum Sachverhalt.“

Mit weiterem Schreiben der Beklagten vom 10.03.2022 erhielt die Klägerin eine Aufzeichnung des Kontrollanrufs sowie eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Die Beklagte ließ erklären, dass die Klägerin in den Werbeanruf eingewilligt habe (Anl. B 1).

Die PVZ S. hat gegenüber der Klägerin erklärt, dass ihr Zeitschriftenabonnement storniert worden ist.

Die gegen den Wolfgang Klenk gerichtete Unterlassungsklage wurde als unbegründet abgewiesen (vgl. Urteil vom 28.06.2023, Az. 10 O 9/22 LG Mannheim). Dieses Verfahren befindet sich in der Berufung vor dem OLG Karlsruhe.

Die Klägerin behauptet, sie habe an dem Gewinnspiel nicht teilgenommen. Eine Einwilligung in die telefonische Kontaktaufnahme habe sie nicht erteilt. Sie behauptet weiter, dass sie die Beklagte mit Schreiben vom 16.03.2022 (Anl. K 1) abgemahnt habe; die Klägerin legt vor einen Telefaxsendebericht (Anl. K 3).

Die Klägerin macht weiter einen Schadensersatzanspruch gestützt auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO geltend, wonach der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld für die verschuldete (hier bewusste und damit vorsätzliche) unter Verstoß gegen Art. 6 DSGVO genutzte und somit datenschutzwidrige Verwendung ihrer Telefonnummer und Nichtbeantwortung des Auskunftsanspruches zustehe. Hier liege eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten ohne eine Rechtsgrundlage vor, wodurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt worden sei. Bei Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern sowie Marktteilnehmern sei von einer unzulässigen Belästigung auszugehen. Aufgrund der nichterteilten Information nach Art. 13 DSGVO – auch dieser DSGVO-Verstoß rechtfertige für sich alleine schon einen immateriellen Schadensersatz – habe die Klägerin Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangen müssen, was ein erheblicher Mehraufwand sei. Die Klägerin sei Betroffene des Verstoßes, die Beklagtenseite sei Verantwortlicher. Ein Verstoß gegen irgendeine Vorschrift der DSGVO reiche aus; die Pflichten aus Art. 13 bildeten die Grundlage für ein informiertes Handeln und Kontrolle jeder Datenverwendung, eine nach Art. 6 unzulässige Verwendung sei der Grund, weswegen es die DSGVO gebe, der Verstoß sei daher in jedem Fall erheblich. Der Verstoß sei auch kausal für den eingetretenen Schaden. Für das Nichtvorliegen des Verschuldens trage die Beklagtenseite die – hier nicht zu erbringende – Beweislast.

Verursacht durch die genannten Verstöße habe die Klägerin einen immateriellen Schaden iSd. Art. 82 Abs. 1 DSGVO erlitten. Der Begriff des Schadens sei weit auf eine Art und Weise auszulegen, die den Zielen der DSGVO in vollem Umfang entspreche. Ein immaterieller Schaden entstehe nicht nur in den „auf der Hand liegenden Fällen“, wenn die datenschutzwidrige Verarbeitung zu einer Diskriminierung, Identitätsdiebstahl, einem Verlust der Vertraulichkeit, einer Rufschädigung oder anderen gesellschaftlichen Nachteilen führe, sondern auch, wenn die betroffene Person um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder – wie vorliegend – daran gehindert werde, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren oder Daten ohne hinreichende Sicherung verarbeitet werden, Profile erstellt werden (EG 75) und der Betroffenen Verträge und Zahlungsverpflichtungen untergeschoben werden (sollen). Dass der Betroffene von diesem Schadenseintritt etwas mitbekomme, werde gerade nicht verlangt. Dennoch sei die Klägerin davon abgehalten worden, ihrem Beruf nachzugehen und ihre Freizeit gemäß ihrem Willen zu nutzen, weil sie die streitgegenständliche Anrufe zur Kenntnis nehmen musste. Der Schaden könne auch bereits etwa in dem unguten Gefühl liegen, dass personenbezogene Daten Unbefugten bekannt geworden sind, insbesondere wenn nicht ausgeschlossen sei, dass die Daten unbefugt weiterverwendet werden, auch bereits in der Ungewissheit, ob personenbezogene Daten an Unbefugte gelangt sind. Unbefugte Datenverarbeitungen könnten zu einem Gefühl des Beobachtetwerdens und der Hilfslosigkeit führen, was die betroffenen Personen letztlich zu einem reinen Objekt der Datenverarbeitung degradiere. Den Kontrollverlust nenne Erwägungsgrund 75 ausdrücklich als „insbesondere“ zu erwartenden Schaden. Desweiteren kämen etwa Ängste, Stress, Komfort- und Zeiteinbußen in Betracht. Hier sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht nur von einem, sondern von mehreren Verstößen der Beklagten gegen Vorschriften der DSGVO betroffen gewesen sei (Art. 6, 14, 15 DSGVO). Andererseits seien die Auswirkungen für die Klägerin im „eigenen Bereich“ der Klägerin geblieben, von den Verstößen der Beklagten sei kein Bereich tangiert worden, der Beziehungen der Klägerin zu anderen Dritten betraf, etwa (auch nur potentiell) die Gefahr einer Schädigung des Ansehens, der Kreditwürdigkeit o.ä. geboten habe. Die erkennbaren Auswirkungen lagen vielmehr darin, dass die Klägerin sich mit der Abwehr der von ihr unerwünschten Werbung und der Herkunft der Daten habe auseinandersetzen müssen. Gerade letzteres sei geeignet, zu einem durchaus belastenden Eindruck des Kontrollverlusts zu führen, zumal dies auch die Auseinandersetzung mit dem Verstoß und auch die Abwehr ggf. drohender anderweitiger Verstöße erschwere (die Quelle der Daten könne ja – und werde erfahrungsgemäß auch – die Quelle für andere sein, die ggf. unter Verstoß gegen die DSGVO diese Daten verarbeiten). Vor diesem Hintergrund sei insbesondere die bestenfalls als zögerlich zu bezeichnende Information durch die Beklagte im Interesse einer effektiven Abschreckung als schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Vorliegend sei die Klägerin gegen ihren Willen zu einem Telefonat gezwungen, in ihremTagesablauf gestört und von der Arbeit abgehalten worden. Ihr Persönlichkeitsrecht sei verletzt, ähnlich wie bei einer Beleidigung. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruhe auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Die Höhe des Schmerzensgeldes für immaterielle Schäden solle sich nach Erwägungsgrund 146 an der Genugtuungs- und der Abschreckungsfunktion des Schmerzensgeldes orientieren. Die Höhe der Geldentschädigung sei von der Intensität und den Umständen der Persönlichkeitsrechtsverletzung abhängig. Es sei zu schätzen, welcher Betrag erforderlich sei, um dem Betroffenen Genugtuung für das erlittene Unrecht zu verschaffen (Genugtuungsfunktion) und um den Verletzer von weiteren Verstößen abzuhalten (Präventivfunktion). Einer Darlegung physischer oder psychischer Schmerzen seitens der Klägerin bedürfe es nicht. Der Geldentschädigungsanspruch aus § 823 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG solle eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausgleichen. Dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht komme insoweit ein eigener ideeller Wert aus sich heraus zu, der unabhängig von einer körperlichen oder psychischen Betroffenheit bestehe und vorliegend durch die Äußerungen der Beklagten herabgesetzt sei. Dies müsse daher erst recht für den deutlich weiter gedachten Anwendungsbereich der DSGVO gelten. Um der Genugtuungsfunktion zu entsprechen, bedürfe es einer Gewinnabschöpfung bei der Beklagten. Durch die Werbung erreiche die Beklagte eine erhöhte mediale Aufmerksamkeit. Nur ein spürbarer Betrag werde der Beklagten deutlich machen, dass der Missbrauch fremder Daten zum eigenen Vorteil nichts einbringe.

Die Klägerin hatte zunächst beantragt,

1 a) Der Beklagtenseite wird es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, zu Werbezwecken mit der Klägerin per Telefon Kontakt aufzunehmen und/oder aufnehmen zu lassen, ohne dass ihre ausdrückliche Einwilligung vorliegt, wie geschehen durch Anruf am 01.03.2021.

b) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 2000,00 EUR jedoch nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2021 zu zahlen.

2. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite 800,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14.08.2023 den Klagantrag Ziffer 1 a) unter Verwahrung gegen die Kosten anerkannt.

Am 23.08.2023 erging sodann folgendes Teilanerkenntnisurteil:

  1. Der Beklagtenseite wird es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, zu Werbezwecken mit der Klägerin per Telefon Kontakt aufzunehmen und/oder aufnehmen zu lassen, ohne dass ihre ausdrückliche Einwilligung vorliegt, wie geschehen durch Anruf am 01.03.2021.
  2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin meint, die Beklagte habe Veranlassung zur Klage gegeben. Mit dem fettgedruckten Hinweis, dass ein Cold Call mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, ohne als im internen Firmengeflecht für die Abwicklung der Abmahnung des Klenk zuständig seiendes Unternehmen diese Abwicklung per Unterlassungserklärung zu beantworten, sei für jeden Empfänger klar gewesen, dass er außergerichtlich auch bei der Beklagten nicht reüssieren werde. Darüber hinaus sei die Ablehnung von Kostenerstattungsansprüchen an Klenk in Anlage B1 durch die Beklagte im eigenen Namen erfolgt. Die Beklagte habe jedenfalls das an sie gerichtete Abmahnschreiben erhalten. Das Bestreiten des Erhalts sei durch den Sendebericht widerlegt. Es sei Sache des Schuldners, aufgrund der Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Erklärung abzugeben. Selbst ohne die Zusendung K1 hätte die Beklagte aufgrund der an sie weitergegebenen Anmahnung von Klenk eigenständig eine Unterlassungserklärung abgeben müssen.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen angemessenen immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 2000,00 EUR jedoch nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2021 zu zahlen.
  • 2.Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite 800,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

der Klägerseite die Kosten, soweit die Beklagte den Klaganspruch anerkannt hat, aufzuerlegen und beantragt im Übrigen Klagabweisung.

Die Beklagte meint, sie habe im Hinblick auf die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gem. Klagantrag zu Ziffer 1a) keinen Anlass zur Klage gegeben. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt eine irgendwie geartete Abmahnung, geschweige denn eine angebliche Abmahnung vom 16.03.2023 erhalten. Einem ordentlichen Unterlassungsverlangen seitens der Klägerin wäre die Beklagte außergerichtlich nachgekommen.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schadenersatz. Die Beklagte bezieht sich dazu auf die Gründe (dort Seite 14-16) des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 05.05.2023 (wohl 28.06.2023), Az.: 10 O 9/22, macht diese zum Vortrag in diesem Verfahren und legt das Urteil vor. Weder sei die Entscheidungsfreiheit der Klägerin durch den Akquisitionsanruf erheblich beeinträchtigt noch sei dieser Anruf unzumutbar gewesen, auch wenn die Einwilligung der Klägerin in den Werbeanruf möglicherweise nicht den Anforderungen der Rechtsprechung genügt habe. Soweit die Klägerin ausweislich des vorliegenden Kontrollanrufs ausdrücklich dem Abschluss des Zeitschriftenabonnements zugestimmt habe, wenn auch im Nachhinein angeblich nur zum Schein, was jedoch ausdrücklich hiermit bestritten werde, ergäben sich auch keine Hinweise dahingehend, dass der Telefonanruf, bzw. die Belästigung durch den Werbeanruf ein Maß erreicht hätte, das zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit bei der Klägerin geführt haben könnte. Im Gegenteil: Durch die ausdrückliche Einwilligung in die Aufzeichnung des Kontrollanrufes und in den Abschluss des Zeitschriftenabonnements durch die Klägerin werde deutlich, dass eine in Betracht kommende Belästigung die Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit der Klägerin keineswegs beeinträchtigt habe. Auch ein Anspruch aus § 82 DSGVO scheide aus, weil eine mögliche rechtswidrige Verwendung von Daten der Klägerin der Beklagten nicht zugerechnet werden könne. Die Klägerin habe an einem Gewinnspiel teilgenommen und freiwillig ihre Daten preisgegeben und im Zuge dieses Gewinnspieles eine Einwilligung in Werbeanrufe erteilt. Die Beklagte hätte keinesfalls erkennen können, dass die Einwilligung der Klägerin in den Werbeanruf und die Hingabe Ihrer Daten nicht rechtmäßig gewesen sei. Sämtliche Daten der Klägerin seien gelöscht, es sei kein Schaden ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

Die Beklagte beruft sich überdies auf die Einrede der Verjährung.

Zu den vorgerichtlichen Anwaltskosten trägt die Beklagte vor, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt außergerichtlich in einer Form tätig geworden, für die vorgerichtliche Anwaltskosten hätten anfallen können.

Mit Beschluss vom 04.10.2023 (ABl. 70) wurde das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 82 DSGVO auf immateriellen Schadensersatz in Höhe von 500,00 €.

a) Nach dieser Vorschrift hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Dabei ist der Schaden nicht mit der zugrundeliegenden Rechtsgutverletzung gleichzusetzen. Vielmehr ist Voraussetzung für eine Entschädigung in Geld, das über den festgestellten Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO hinaus der Nachweis eines konkreten (auch immateriellen Schadens) erbracht wird. Hierfür spricht bereits der Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO, der über den Verstoß hinaus ausdrücklich die Entstehung eines Schadens (“…Schaden entstanden ist“) voraussetzt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 02.03.2022, Az. 13 U 206/20, Rn. 70). Der Schaden muss „erlitten“ werden, woraus folgt, dass dieser tatsächlich entstanden sein muss und nicht lediglich befürchtet wird. Der größte Teil des klägerischen Vortrags beschränkt sich auf die Darlegung des Datenschutzverstoßes und abstrakte Ausführungen zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Schadensersatzanspruches aus Art.  82 DSGVO. So trägt die Klägerin ausführlich dazu vor, welche Folgen eines Verstoßes gegen die DSGVO in Betracht kommen, ohne dies in konkreten Zusammenhang mit der Klägerin zu bringen; soweit ersichtlich wird z.B. nicht behauptet, dass die Kläger konkret Ängste oder Stress erlitten habe. Lediglich soweit es um Kontrollverlust und Zeiteinbußen der Klägerin geht, erfolgt konkreter Vortrag, wenn vorgetragen wird: „Die erkennbaren Auswirkungen lagen vielmehr darin, dass die Klägerin sich mit der Abwehr der von ihr unerwünschten Werbung und der Herkunft der Daten habe auseinandersetzen müssen. Gerade letzteres sei geeignet, zu einem durchaus belastenden Eindruck des Kontrollverlusts zu führen.“ Auch die Zeiteinbuße der Klägerin wird konkret dargestellt, wenn vorgetragen wird, dass diese sich mit den Anrufen und deren Abwehr habe beschäftigen müssen anstatt ihrer Arbeit nachzugehen oder Freizeit zu haben. Dass insoweit ein Schaden bei der Klägerin tatsächlich entstanden ist, bestreitet die Beklagte nicht, wenn sie lediglich zur Intensität des Eingriffes vorträgt und z.B. behauptet, die Entscheidungsfreiheit der Klägerin sei durch den Anruf nicht erheblich beeinträchtigt. Eine Bezugnahme auf die Gründe eines Urteils in einem anderen Verfahren ist insoweit nicht behelflich, insbesondere da sich dieses Urteil (von der Beklagten vorgelegt als Anlage B 2) zum Entstehen eines Schadens gar nicht verhält (vgl. S. 15 unten und 16 oben des Urteils: „Auf die Frage, ob die Klägerin ausreichend zu einem Schaden vorgetragen hat (vgl. dazu OLG Frankfurt, Urteil vom 02.03.2022, Az. 13 U 206/20; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom10 0 9/22 – 3 16.07.2021, Az. 1 W 18/21), kam es daher nicht an.“)

Eine rechtswidrige Störung eines durch § 823 BGB geschützten Rechtsguts der Klägerin liegt vor. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen steht für das Gericht fest, dass es zu einem Werbeanruf bei der Klägerin kam. Dies ergibt sich für das Gericht eindeutig aus dem Schreiben der Beklagten vom 10.03.2022. Der Werbeanruf hat auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden. Der Betroffene hat das Recht, seine Privatsphäre von unerwünschter Einflussnahme anderer freizuhalten und die Möglichkeit, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben möchte. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt deshalb vor Belästigungen durch unerwünschte Kontaktaufnahme. Die Kontaktaufnahme kann aber nur dann eine rechtswidrige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgt. Ansonsten würde die kommunikative Freiheit schwerwiegend beeinträchtigt. Eine solche wirksame Einwilligung der Klägerin liegt nicht vor: Die vorformulierte Einwilligungserklärung (vgl. dazu S. 8 des Anlagenbands Beklagte) verstößt gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 BGB. Ein Verstoß gegen des Transparenzgebot liegt vor, wenn der Verwender der AGB seine Verpflichtung verletzt, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und nachvollziehbar darzustellen (BGH, NJW-RR 2015, 618 Rn. 22). Eine wirksame Einwilligung durch das Ankreuzen einer entsprechend konkret vorformulierten Erklärung liegt nur dann vor, wenn die Einwilligungserklärung in einem gesonderten Text oder Textabschnitt ohne anderen Inhalt enthalten ist (BGH, GRUR 2013, 531 Rn. 24  -Einwilligung in Werbeanrufe II). Vorliegend enthielt das ankreuzbare Hinweisfeld neben der Einwilligung den Hinweis auf die Unentgeltlichkeit der Registrierung zum Gewinnspiel, womit die Einwilligung – auch für den Fall, dass sie tatsächlich von der Klägerin stammen würde – nach den obigen Ausführungen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot als unwirksam anzusehen ist. Dass das erkennende Gericht dieser Ansicht ist, ist der Beklagten bekannt, ohne dass es eines weiteren Hinweises seitens des Gerichts bedurfte. Der Beklagten ist das Urteil im Rechtsstreit 10 O 9/22 bekannt, sie hat es selbst in diesen Rechtsstreit eingeführt. Der Beklagten ist auch bekannt, dass die Einzelrichterin aus dem Rechtsstreit 10 O 9/22 diesen Rechtsstreit wegen Sachzusammenhangs mit dem Rechtsstreit 10 O 9/22 übernommen hat. Für das Gericht stehen daher Verstöße gegen die DSGVO fest: Hier wurden ohne Zustimmung der Klägerin deren Daten erfasst, verarbeitet und weitergegeben. Nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung der Daten nur rechtmäßig, wenn eine der in diesen Vorschriften genannten Bedingungen erfüllt ist. Vorliegend kommt nur Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO in Betracht, wonach die Verarbeitung dann rechtmäßig ist, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat, was nach den obigen Ausführungen gerade nicht der Fall ist: Eine wirksame Einwilligung der Klägerin liegt nicht vor. Selbst wenn man von einer Wirksamkeit der Einwilligung ausgehen wollte, könnte die Beklagte nicht den nach Art. 7 DSGVO erforderlichen Nachweis führen, dass eine Einwilligung der Klägerin vorliegt. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass sie die behauptete Einwilligung dokumentiert hat; auch fehlt Vortrag dazu, dass sie die Einwilligung so gespeichert hat, dass sie diese jederzeit ausdrucken kann. Aus den von der Beklagten eingereichten Unterlagen (S. 7ff. des Anlagenkonvoluts B 1) ergibt sich gerade nicht, dass sich die Klägerin durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes in dem Gewinnspielformular mit Telefonwerbung einverstanden erklärt hat. Auf die Frage, ob die Klägerin sich hier nur zum Schein einverstanden erklärt hat, kam es daher nicht an: Die Einwilligung der Klägerin ist aus den obengenannten Gründen jedenfalls unwirksam. Des Weiteren hat die Beklagte keinen Vortrag dazu gehalten, wie sie ihren Verpflichtungen aus § 13 DSGVO nachgekommen sein will, so dass im Hinblick auf den klägerischen Vortrag dazu auch von einem Verstoß gegen § 13 DSGVO auszugehen ist. Ihren Verpflichtungen aus § 15 DSGVO dürfte die Beklagte – entgegen der klägerischen Ansicht – mit ihrem Schreiben vom 10.03.2022 allerdings genügt haben. Dort sind alle nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO genannten Informationen erteilt. Ein Verstoß gegen § 15 DSGVO liegt nicht vor.

Die Beklagte ist Verantwortliche im Sinne der DSGVO (vgl. dazu die Begriffsbestimmung in Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Ihr oblag die Entscheidung über Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten: Nach der von ihr im Schreiben vom 10.03.2022 erteilten Auskunft hat sie die personenbezogenen Daten der Klägerin an ihren Dienstleister und ihren Kooperationspartner übermittelt.

Im Hinblick auf die obige Darstellung zum klägerischen Vortrag zu einem von der Klägerin erlittenen Schaden hält das Gericht allerdings einen Betrag von 500,00 € für angemessen, aber auch völlig ausreichend als Kompensation. Mit der Zahlung dieses Betrags ist die „Belästigung“ der Klägerin abgegolten; für das Gericht ist einsichtig, dass die Belastung mit ungewollten Anrufen nervt und belastet, hier geht es allerdings nicht um zahlreiche Anrufe und die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass sie in erheblichem Maße betroffen war. Soweit von einem Kontrollverlust der Klägerin auszugehen ist, betraf dies – wie die Klägerseite selbst einräumt – nur einen begrenzten Bereich. Der Verlust hielt sich – wie die Klägerin formuliert – im „eigenen“ Bereich. Eine Gefahr für ihre Kreditwürdigkeit lag z.B. nicht vor; auf die klägerischen Ausführungen dazu wird vollumfänglich Bezug genommen. Jedenfalls liegt aber ein (begrenzter) Kontrollverlust der Klägerin in Bezug auf ihre Daten vor; sie wurde von einem „Sponsor“ kontaktiert, ob weitere Personen/Unternehmen ihre Daten erhalten haben, war für die Klägerin nicht absehbar. Im Hinblick auf den „dürftigen“ Vortrag der Klägerseite (s. oben) war eine informatorische Anhörung der Klägerin nicht angezeigt; das Gericht war hier nicht gehalten, den klägerischen Vortrag, der nach Ansicht des Gerichts für die Bejahung eines Schadens im Grundsatz ausreichend ist, durch eine Anhörung der Klägerin in dem Sinne „auszubauen“, dass ein höherer Schadensersatz in Betracht kam. Die Beklagte hat den klägerischen Vortrag zur Belästigung durch die Erhebung und Weitergabe der klägerischen Daten für die Klägerin sowie deren Kontrollverlust nicht bestritten. Sie hat lediglich zur Intensität der Belästigung vorgetragen und im Übrigen sich auf die Entscheidungsgründe eines Urteils in einem anderen Verfahren bezogen, das sich zur Entstehung eines Schadens gar nicht verhält (s. oben). Damit ist der klägerische Vortrag zum Schaden unstreitig geblieben und der Entscheidung zu Grunde zu legen; mehr als die ausgeurteilten 500,00 € sind aber nach diesem Vortrag nicht zuzusprechen. Insbesondere trifft die klägerische Behauptung, die Beklagte habe die Auskunftserteilung verzögert, nicht zu. Die Beklagte hat – nachdem ihr das Schreiben an Wolfgang Klenk weitergeleitet worden war – sofort reagiert und innerhalb kurzer Zeit dann mit weiterem Schreiben ihre Verpflichtung aus § 15 DSGVO erfüllt. Eine verzögerte Bearbeitung, die sich schmerzensgelderhöhend auswirken könnte, liegt somit nicht vor.

b) Der klägerische Anspruch ist auch nicht verjährt. Die einjährige Verjährungsfrist von § 11 Abs. 1 UWG kann vorliegend keine Anwendung finden, da ein Anspruchsgegner nicht nach § 11 Abs. 1 UWG privilegiert werden darf, wenn sein Verhalten sowohl gegen § 823 BGB und gegen die Normen der DSGVO als auch gegen wettbewerbsrechtliche Normen verstößt (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 7. Aufl. 2016, UWG § 11 Rn. 11; BeckOK UWG/Eichelberger, 18. Ed. 1.10.2022, UWG § 11 Rn. 36). Dass die Regelverjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB abgelaufen sein könnte, ist im Hinblick darauf, dass die Ansprüche auf Geschehnisse im Jahr 2021 gestützt werden, nicht ersichtlich. Die Beklagte kann sich daher nicht auf das Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 BGB berufen.

c) Zinsen aus dem zugesprochenen Betrag kann die Klägerin aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit verlangen. Für einen vorherigen Verzugseintritt hat die Klägerin nichts vorgetragen. Soweit in vorgerichtlichen anwaltlichen Schreiben unter Fristsetzung zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert wurde, fehlte dort jeglicher Vortrag zur Tatsachengrundlage des Anspruchs, also zu dem von der Klägerin erlittenen Schaden. Eine Mahnung liegt daher trotz Fristsetzung nicht vor. Andere Gründe, wonach ein sofortiger Verzugseintritt vorliegen könnte, sind nicht ersichtlich.

2. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz ihrer außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war notwendig, da es sich um schwierige Rechtsfragen handelt, für deren Klärung eine anwaltliche Beratung erforderlich ist. Dass die Beklagte ein vorgerichtliches Tätigwerden des nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestreitet, ist unerheblich und unverständlich, nachdem die Beklagte selbst sich mit zwei Schreiben vom 02.03.2022 und 10.03.2022 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gewandt hat. Dass dieser auf diese Schreiben hin Tätigkeiten auch in Bezug auf die Beklagte entfaltet, musste der Beklagten klar sein. Die Klägerin hat allerdings nur Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem berechtigten Streitwert, was einen Betrag von 713,76 ergibt. Die Entscheidzung zu den beantragten Zinsen folgt aus §§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

II.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ZPO. Eine Anwendung von § 93 ZPO zugunsten der Beklagten hinsichtlich des anerkannten Unterlassungsanspruch kam nicht in Betracht. Die Beklagte hat vorgerichtlich Veranlassung zur Klage gegeben. Nach dem vorgerichtlichen Verhalten der Beklagten musste die Klägerin davon ausgehen, dass sie nur durch Einleitung gerichtlicher Schritte zu ihrem Recht kommt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16.03.2022 (Anl. K 1) erhalten hat. Veranlasst zur Klage ist ein Kläger dann, wenn er davon ausgehen konnte, ohne Klage werde er sein Ziel nicht erreichen, insbesondere keinen Titel erlangen. Vorliegend hat sich die Beklagte auf die klägerische Abmahnung von Wolfgang Klenk beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemeldet. Im Schreiben vom 02.03.2022 heißt es: „als Dienstleister der Wolfgang Klenk e. K. Abonnentenverwaltung, wurde Ihr Schreiben zuständigkeitshalber an uns weitergeleitet“. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Wir haben das Kontrollaufzeichnungsgespräch, sowie das Optin bei unserem Vertragspartner angefordert, da Sie unzutreffender Weise von einem Cold Call ausgehen“. Damit hat sich die Beklagte schon positioniert: Bereits aus dieser Formulierung geht hervor, dass sie der Ansicht ist, dass kein „cold call“ vorlag. In einem weiteren Schreiben vom 10.03.2022 (nachdem die Beklagte nach eigenen Angaben Erkundigungen bei ihren Vertragspartnern zum Sachverhalt eingeholt hatte) heißt es: „Ausweislich des vorliegenden Optin's hat Frau W. an einem Gewinnspiel, was ein Adressregenerierer veranstaltet teilgenommen, das unabhängig von uns stattgefunden hat. Ein von Ihnen behaupteter „Cold Call“ Ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Aufgrund des o.g. Sachverhaltes, werden Sie sicherlich verstehen, dass wir eine Kostenübernahme ihrer Inanspruchnahme ablehnen müssen.“ Die Beklagte hat mit diesen Schreiben sehr deutlich gemacht, dass sie davon ausgeht, dass die Daten der Klägerin auf legalem Weg erlangt wurden; in beiden Schreiben verneint sie das Vorliegen eines „cold calls“. Der Beklagten war der Inhalt des Schreibens, das der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an Wolfgang Klenk versandt hatte, bekannt; damit wusste sie, dass dieser abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert worden war. Wenn sie sich dann beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin meldet mit der Mitteilung, das Schreiben sei „zuständigkeitshalber“ an sie weitergeleitet worden und dann – nachdem sie nach eigenen Angaben Auskünfte bei ihren Vertragspartnern eingeholt, sich also über den Sachverhalt kundig gemacht hat – mitteilt, es liege „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ kein „cold call“ vor und mit dieser Begründung eine Übernahme der Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung seitens der Klägerin ablehnt, durfte die Klägerin davon ausgehen, dass sie ohne die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht zu ihrem Ziel (Abgabe einer Unterlassungserklärung) kommen wird. Eine ausdrückliche Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Schreiben an die Beklagte war in dieser Situation nicht mehr erforderlich.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.