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Verstoß: Unberechtigte Videoüberwachung eines Mieters

  • Beschreibung
    Videoüberwachung eines Mieters und seiner Kinder auf Außenflächen und einem Kinderspielplatz (Rückzugsflächen)
  • Aktenzeichen
    LG Berlin, Urteil vom 15.07.2022 – 63 O 213/20
  • Kategorie(n)
    Videoüberwachung
  • Betrag
    5000 €

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 8.4.2022 wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.

4. Der Streitwert wird auf 7.011,52 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Der Kläger ist Mieter in einem Mehrfamilienhaus. Dort wohnt er mit seiner Frau und zwei Kindern. Sein Sohn ist heute 4 Jahre alt. Die Beklagte betreibt eine Kindertagesstätte im selben Haus. Auf dem Grundstück gibt es eine umzäunte Außenfläche, auf der sich Spielgeräte, Bänke und ein Sandkasten befinden. Das Gelände kann über eine Treppe von der Tiefgarage aus betreten werden; die Tür ist nicht verschlossen. Die Außenfläche kann nur über eine Tür verlassen werden, die in das Zufahrtstor zur Stellfläche eingelassen ist. Sie wird mittels eines Knaufs geöffnet, den Kinder nicht bedienen können. Die Einzelheiten können der Anlage B 2 und dem Protokoll der mündlichen Verhandlung entnommen werden. Im Gewerbemietvertrag, den die Beklagte abgeschlossen hat, ist vereinbart, dass sie die Hoffläche als Spielplatz umbauen und nutzen darf. Die Nutzung des Kinderspielplatzes müsse auch für die im Haus wohnenden Kinder tagsüber möglich und gestattet sein. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Mietvertrag, Anlage B 3. Im Mietvertrag des Klägers und nach Auskunft des Hausverwalters sind die Mietparteien berechtigt, den Innenhof samt Spielplatz zu nutzen. Die vom Kläger geschuldete Gesamtmiete beträgt 1.183,25 €. Im März 2017 installierte die Beklagte in den Kitaräumen eine Kamera, die auf den Innenhof gerichtet war und bei Wahrnehmung von Bewegungen eine Nachricht an eine hinterlegte Mobilfunknummer versandte und anfing zu filmen. Am 15.10.2017 stellte der Kläger sein Fahrzeug im Innenhof ab, um es für eine Urlaubsreise zu beladen. Die Beklagte beschwerte sich darüber beim Vermieter und bezichtigte den Kläger des Hausfriedensbruchs. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 5 verwiesen. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 23.3.2017 ab, behauptete eine rechtswidrige Videoüberwachung, forderte deren Einstellung und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Mangels Reaktion reichte er Klage vor dem Amtsgericht ein. Nachdem das Amtsgericht zunächst der Auffassung gewesen war, dass die Interessen der Beklagten an einer Überwachung des Außenbereichs höher zu gewichten seien als die Interessen des Klägers, änderte es seine Auffassung und verurteilte die Beklagte, zunächst durch Teilversäumnisurteil vom 16.9.2019 und schließlich mit Schlussurteil vom 6.11.2019, es zu unterlassen, den Innenhof ohne Zustimmung des Klägers zu filmen, sowie die Kamera zu beseitigen und gespeicherte Daten zu löschen. Die Einzelheiten können den Anlagen K 2 und 3 entnommen werden. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Berliner Datenschutzbeauftragte hat die Beklagte (bestandskräftig) verwarnt.

Der Kläger behauptet, er habe sich im Zeitraum März 2017 bis Dezember 2019 überwacht gefühlt. Er sei in seiner Freiheit und Unbeschwertheit beeinträchtigt gewesen. Er habe sich zurückgezogen und ohnmächtig gefühlt. Den Hof habe er während der Videoüberwachung nicht mehr nutzen können. Die Situation habe seine Familie sehr belastet.

Mit der Klage hat er Schadensersatz für die entgangene Nutzung des Innenhofes sowie Schmerzensgeld wegen des Überwachungsdruckes und der Bezeichnung als Hausfriedensbrecher geltend gemacht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8.4.2020 ist die Beklagte säumig gewesen. Das Gericht hat daraufhin antragsgemäß Versäumnisurteil erlassen, das der Beklagten am 25.4.2022 zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 8.5., am 9.5.2022 bei Gericht eingegangen, hat sie Einspruch erhoben.

Der Kläger beantragt,

das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, am 2.5. und 17.5.2016 sei es zu Verunreinigungen der Außenfläche und des Sandkastens sowie zu einem Einbruch in das dort stehende Gerätehäuschen gekommen. Es sei zu weiteren Vorfällen gekommen. Sie habe mit der Überwachung sicherstellen wollen, dass die ihr anvertrauten Kita-Kinder nicht gefährdet würden. Sie habe die Videoüberwachung den Bewohnern des Hauses angezeigt. Es habe ein Schild an der Eingangstür der Kita und am Zugangstor zum Außenbereich gegeben. Ein Ermittlungsverfahren gegen sie sei eingestellt worden. Sie meint, aus ihrem Mietvertrag folge das ausschließliche Nutzungsrecht an der Außenfläche. Lediglich die Kinder aus dem Haus seien berechtigt, in eingeschränktem Umfang den Kinderspielplatz zu nutzen. Das gelte aber nicht für ihre Eltern, die im Übrigen den nahegelegenen Park XXXXXX aufsuchen könnten. Sie meint, sie könne sich jedenfalls darauf berufen, dass das Amtsgericht im Unterlassungsprozess noch am 10.10.2018 der Auffassung gewesen sei, die Videoüberwachung sei zulässig.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen verwiesen.

Gründe

I.

Der Einspruch ist unbegründet. Das Versäumnisurteil ist aufrechtzuerhalten. Dem Kläger stehen die im Versäumnisurteil titulierten Beträge zu.

Der Kläger kann Schadensersatz wegen Verstößen gegen sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangen.

Die Haftung folgt für die Zeit von März 2017 bis zum 25.5.2018 aus § 823 Abs. 1 analog BGB in Verbindung mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) und § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 6b Bundesdatenschutzgesetz a.F., ab dem 25.5.2018 bis einschließlich November 2019 direkt aus Art. 82 der DSGVO.

Mit der Überwachung der Außenfläche des Grundstücks XXXXstraße XX und Aufnahme, Speicherung und Benutzung der Daten beeinträchtigte die Beklagte das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung. Er durfte selbst entscheiden, ob Videoaufnahmen von ihm gefertigt werden oder nicht. Dennoch hat die Beklagte ohne seine Zustimmung die Außenfläche seit März 2017 bis November 2019 per Video überwacht und ihn dort gefilmt bzw. durch die Überwachung daran gehindert, die Flächen zu nutzen. Die im Termin vorgelegte Aufnahme zeigt, dass nicht nur die Stellfläche, sondern auch der Spielplatzbereich aufgenommen worden sind. Im Hintergrund der Aufnahme sind ein Spielhäuschen und sogar das Nachbarhaus zu erkennen. Die Stellfläche ist der einzige Weg, wie Kinder und deren Eltern den Bereich wieder verlassen können. Sie konnten einer Aufnahme nicht ausweichen, wenn sie den Spielplatz nutzen wollten.

Dieser Eingriff war rechtswidrig. Weder § 6b Abs. 1 S. 2 oder 3 des Bundesdatenschutzgesetzes a.F. noch Art. 6 der Datenschutz-Grundverordnung erlaubten den Eingriff.

Nach § 6b Abs. 1 ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur zulässig, soweit sie

2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder

3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen

für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Der Innenhof stellt einen öffentlich zugänglichen Raum dar, weil er von einer unbestimmten Zahl von Personen außer den Kitaangehörigen über den Keller des Hauses und die Treppe von der Tiefgarage betreten werden kann.

Als Rechtfertigungsgründe kommt die Videoüberwachung zu präventiven Zwecke (zum Beispiel zur Vermeidung von Diebstählen, Sachbeschädigungen oder Störungen) oder auch als repressives Mittel zum Zweck der Beweissicherung und Aufklärung bei bereits erfolgten Verstößen in Betracht (zum inhaltsgleichen § 4 Bundesdatenschutzgesetz aktuelle Fassung: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 3. Auflage 2020, § 4 Rn 10).

Die Kammer ist bereits nicht überzeugt, dass eine Videoüberwachung erforderlich war. Die Beklagte argumentiert mit zwei Vorfällen aus dem Mai 2016, die die Videoüberwachung ab März 2017 erforderlich gemacht haben sollen. Schon der Zeitablauf seit den konkret vorgetragenen Vorfällen spricht gegen die Erforderlichkeit einer Überwachung, weil es selbst ohne sie keine Vorfälle mehr gegeben hat. Sie konnten jedenfalls nicht mehr konkret vorgetragen und nachgewiesen werden. Darüber hinaus sind die behaupteten, vereinzelten Vorfälle nicht so schwerwiegend, dass sie eine Videoüberwachung rund um die Uhr und über mehr als zweieinhalb Jahre rechtfertigen könnten.

Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte mildere Mittel ausreichend in Betracht gezogen hat. So kommt das Aufstellen von Verbotsschildern, eine Abdeckung des Sandkastens außerhalb der Kitazeiten und eine bessere Sicherung des Gerätehäuschens in Betracht. Die von der Beklagten nunmehr praktizierte Sichtprüfung vor Kitabeginn wäre ebenfalls eine Alternative gewesen. Hält man eine Überwachung für rechtmäßig, wäre die Installation von Bewegungsmeldern weniger beeinträchtigend gewesen. Eine Videoüberwachung hätte auf einen kleineren Teil des Geländes, wo Sandkasten und Gerätehäuschen nebeneinander stehen, begrenzt werden können.

Die Kammer ist darüber hinaus überzeugt, dass die Interessen des Klägers überwiegen. Sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht war erheblich beeinträchtigt, weil er nicht nur befürchten musste, sondern aufgrund der Beschwerden über sein Verhalten auch annehmen musste, dass er jedes Mal beobachtet wird, wenn er den Bereich im Innenhof betritt, auf den die Kamera ausgerichtet war.

Das wog umso schwerer, als es sich bei den beobachteten Flächen um einen Rückzugsbereich handelte, der von der Straße aus nicht einsehbar ist und in dem der Kläger und seine Kinder Freizeit verbringen durften.

Er war neben seinen Kindern berechtigt, den Kinderspielplatz zu nutzen. Das ergibt sich aus dem Gewerbemietvertrag der Beklagten, dem eigenen Mietvertrag des Klägers und den öffentlichen Äußerungen des Hausverwalters. Die Regelungen im Gewerbemietvertrag der Beklagten sind so auszulegen, dass das Benutzungsrecht nicht nur den Kindern selbst zusteht, sondern ihre Eltern, die sie beaufsichtigen, sie begleiten dürfen. Es liegt auf der Hand, dass ein Benutzungsrecht praktisch nicht ausgeübt werden könnte, wenn kleine Kinder nur berechtigt wären, den Kinderspielplatz alleine aufzusuchen. Kleine Kinder im Alter des Sohnes des Klägers können nicht, wie die Beklagte vorträgt, mit einem „Blick aus dem Fenster“ beaufsichtigt werden. Sie bedürfen der Beaufsichtigung vor Ort und Eltern, die sich ihrer Verantwortung bewusst sind, werden sie nicht alleine auf den Spielplatz gehen lassen, auch wenn es sich um einen Innenhofbereich handelt. Da kleine Kinder auch nicht in der Lage sind, den Knauf der Tür zum Verlassen des Geländes zu betätigen, ergibt die Regelung im Vertrag nur Sinn, wenn Eltern sie begleiten dürfen, weil sie sonst nicht von ihrem Nutzungsrecht Gebrauch machen können. Dafür spricht im Übrigen auch die im Mietvertrag des Klägers formulierte Befugnis zur Nutzung des Innenhofes und die öffentliche Stellungnahme des Hausverwalters an alle Mieter. Inwiefern die Beklagte die für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Regeln einhalten kann, kann offenbleiben, weil sie für die Auslegung der Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter(n) nicht entscheidend sind.

Erschwerend kommt hinzu, dass die Kamera nicht nur rund um die Uhr beobachtete, sondern danach auch – das ist nicht bestritten – speicherte, ohne dass eine zeitliche Beschränkung ersichtlich ist.

Auch nach der Rechtslage ab dem 25.5.2018 war der Eingriff nicht gerechtfertigt. Die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit ergeben sich aus Art. 6 der DSGVO. Dort kommt allein der Absatz 1f als Rechtfertigung in Betracht. Gemäß Abs. 2 der Vorschrift ist für diesen Bereich keine Öffnungsklauseln vorgesehen, sodass die Vorschriften der aktuellen Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes in § 4 nicht angewandt werden dürfen (Kühling/Buchner, Datenschutz-Grundverordnung/Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl. 2020, § 4 Rn. 4). Nach Art. 6 Absatz 1f ist eine Datenverarbeitung nur rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Es fehlt an der Erforderlichkeit und es überwiegen die Interessen des Klägers. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

Die rechtswidrige Videoüberwachung hat zu einem Schaden geführt. Der Begriff des Schadens ist nach Erwägungsgrund 146 S. 3 weit und unter Berücksichtigung der Ziele der DSGVO auszulegen. Der Anspruch soll nach EG 146 S. 6 einen vollständigen und wirksamen Ersatz des erlittenen Schadens sicherstellen. Es lag sowohl ein materieller als auch ein immaterieller Schaden vor. Der Kläger konnte den Außenbereich mit dem Spielplatz nicht mehr nutzen, ohne das Gefühl zu haben, beobachtet zu werden und ohne zu wissen, was mit etwaigen Aufnahmen geschieht. Faktisch hat er sich deshalb an der Nutzung gehindert gesehen, die ihm aber rechtlich aufgrund des Mietvertrages zustand und für die er auch einen Teil des Mietzinses zahlt. Das hat seine informatorische Anhörung zur Überzeugung der Kammer ergeben.

Die Kammer geht von einer schuldhaften Verletzung aus. Spätestens seit der Abmahnung vom 23.3.2017 mit dem Hinweis auf die Unzulässigkeit der Videoüberwachung hätte es der Beklagten obliegen, die Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes und später der DSGVO genauer zu prüfen. Ein Rechtsirrtum war jedenfalls vermeidbar.

Rechtsfolge ist die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz gemäß § 249 BGB bzw. Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

Gegen die Berechnung des materiellen Schadensersatzes auf Grundlage der geschuldeten Miete und der Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit bestehen keine Bedenken.

Es kann offenbleiben, ob für den Zeitraum bis 25.5.2018 immaterieller Schadensersatz geschuldet war. Nach der damaligen Rechtslage war dies nur bei schwerwiegenden Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und nur dann geschuldet, wenn die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden konnte (BGH, Urteil vom 17.12.2013, Az.: VI ZR 211/12)

Jedenfalls für den Zeitraum Mai 2018 bis November 2019 ist Schmerzensgeld nach Art. 82 der DSGVO in der beantragten Höhe geschuldet. Wie der Kläger richtig ausgeführt hat, soll mit der Norm des Art. 82 der DSGVO eine effektive Durchsetzung des Datenschutzes und eine Abschreckung erreicht werden (Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 3. Auflage 2020, Art. 82 Rn. 17). Für die Höhe des Schadensersatzes kann das Gericht auf die Kriterien des Art. 83 zurückgreifen, die für die Höhe eines Bußgeldes bestimmend sind. Danach kann das Gericht berücksichtigen, dass die Beklagte trotz Abmahnung, Beschwerden des Verwalters und gerichtlichem Versäumnisurteil die Überwachung lange Zeit fortgesetzt hat, die Daten offensichtlich noch gespeichert sind und bis heute verwandt werden. Anders als die Beklagte erklärt hat, ist das Verfahren vor dem Datenschutzbeauftragten nicht eingestellt, sondern die Beklagte ist verwarnt worden. Sie hat auch gegen die Pflicht zur Löschung der Aufnahmen verstoßen, indem sie jedenfalls das Foto des Klägers behalten und in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat. Eine Ausnahme, Aufnahmen für bestimmte Zwecke wie die Strafverfolgung behalten zu dürfen, hat das Amtsgericht nicht ausgesprochen. Mildernd ist zu berücksichtigen, dass die Videoüberwachung mit schützenswerten Kindesinteressen begründet worden ist und das erstinstanzliche Gericht zumindest vorläufig die Rechtsansicht der Beklagten geteilt hat.

Ein Ausschluss des Anspruchs gemäß Art. 82 Abs. 3 DSGVO scheidet aus, weil die Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass sie für den Schaden nicht verantwortlich ist (s.o.).

II.

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts fußt auf §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO.