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Verstoß: Unzulässige Datenverarbeitung für Werbung

  • Beschreibung
    Anlässlich des Inkrafttretens der DSGVO bat die Beklagte den Kläger per E-Mail um seine Zustimmung, weiter Newsletter zu erhalten. Der Kläger machte daraufhin Schadensersatz wegen dieser Werbe-E-Mail geltend.
  • Aktenzeichen
    AG Diez, Urteil vom 7.11.2018 – 8 C 130/18
  • Kategorie(n)
    Werbung und Tracking
  • Betrag
    50 €

Tenor

  1. In ihrem über das Teil-Anerkenntnisurteil vom 07.09.2018 hinausgehenden Umfang wird die Klage abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt vorab die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Koblenz entstandenen Kosten; die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  4. Der Streitwert wird bis zum 06.09.2018 auf bis zu 1.000,00 € und ab dem 07.09.2018 auf bis zu 500,00 € festgesetzt.
  5. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Gründe

In ihrem noch streitgegenständlichen Umfang ist die Klage – soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist und soweit nicht bereits durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 07.09.2018 entschieden worden ist – nicht begründet.

Zu Unrecht begehrt der Kläger von der Beklagten, die insoweit einen bereits ausgeurteilten Betrag von 50,00 € (nebst Prozesszinsen) anerkannt hat, die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes, wozu er geltend macht, dass insgesamt ein Schmerzensgeldbetrag von jedenfalls bzw. mindestens 500,00 € als angemessen anzusehen sei.

Dafür sieht das Gericht hier jedoch keine Grundlage.

Der Kläger, der am 25.05.2018 – als die DSGVO Gültigkeit erlangte – von der Beklagten eine als unzulässig monierte E-Mail erhielt, will seinen daraus hergeleiteten Schmerzensgeldanspruch vorliegend ohne Erfolg auf Art. 82 Absatz 1 DSGVO stützen, wonach jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO (hier: Art. 6 DSGVO) ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen hat.

Daraus geht bereits hervor, dass ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO, ohne dass eine Schadensfolge eintritt, nicht zu einer. Haftung führt; der Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO alleine führt nicht direkt zum Schadensersatz (Schaffland/Wiltfang, Art. 82 DSGVO Rn. 5; Plath, Art. 82 DSGVO Rn. 4 d m.w.N.).

Einerseits ist eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht (mehr) erforderlich. Andererseits ist auch weiterhin nicht für einen Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw. für jede bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gewähren; vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen (Plath, Art. 82 DSGVO Rn. 4 c, d).

Von diesen Grundsätzen ausgehend teilt das Gericht vorliegend die Auffassung der Beklagten, dass ein Schmerzensgeldanspruch, so er bestand, mit dem anerkannten Betrag als abgegolten anzusehen ist (so auch bereits der Hinweis des zunächst angerufenen Landgerichts Koblenz vom 31.07.2018). Dasjenige, was der Kläger hier moniert, beschränkte sich auf eine einzige E-Mail der Beklagten, mit welcher sie am 25.05.2018, als die DSGVO Gültigkeit erlangte, eben aus diesem Grund und unter Bezugnahme hierauf nach einer Einwilligung zum Newsletterbezug anfragte, weshalb im Ergebnis vorliegend ein weitergehendes Schmerzensgeld nicht mehr der Angemessenheit entsprochen hätte.

Die von dem Kläger angenommene Vorlagepflicht zum EuGH sieht das Gericht dabei nicht. Der Anwendungsbereich des Artikel 267 AEUV – Entscheidung über die Auslegung der Verträge oder über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union – ist schon nicht betroffen. Welcher immaterielle Schadensersatz angemessen ist, ist zudem entgegen den im klägerischen Schriftsatz vom 13.09.2018 formulierten Fragestellungen eine Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls und einer generalisierenden Betrachtung nicht zugänglich.

In ihrem noch streitgegenständlichen Umfang war die Klage nach alledem abzuweisen.

Dies gilt auch, soweit der Kläger eine Verzinsung des Schmerzensgeldes nicht erst, wie anerkannt, ab Rechtshängigkeit, sondern bereits ab dem 25.05.2018 begehrt; die von ihm insoweit angeführte Bestimmung des § 849 BGB beschränkt sich auf die Fälle, dass wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist und ist daher vorliegend nicht einschlägig.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 281 Abs. 3 S. 2, 91 a Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Auf § 93 ZPO kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Ob eine „ordnungsgemäße Abmahnung“ vorliegt, ist dabei nicht von Belang. Jedenfalls war sie mit Antwort E-Mail des Klägers vom 28.05.2018 – unter Fristsetzung und Klageandrohung – erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert worden und hat daher auch Klageanlass gegeben. Unter weiterer Berücksichtigung eines ursprünglichen Streitwertes von 1.000,00 €, wie ihn auch das zunächst angerufene Landgericht Koblenz als angemessen angesehen hat, liegt im Ergebnis jedenfalls annäherungsweise ein gleichwertiges Obsiegen und Unterliegen beider Parteien vor, sodass eine Kostenaufhebung angemessen war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 11, 713 ZPO.

Die Berufung war mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 511 Absatz 4 Nummer 1 ZPO nicht zuzulassen.