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Verstoß: Unerlaubte Datenverarbeitung

  • Beschreibung
    Es handelt sich hier nicht um ein Schmerzensgeld, sondern um die Verpflichtung zur Bezahlung von Anwaltskosten beim Vorgehen gegen die unerlaubte Datenverarbeitung.
  • Aktenzeichen
    OLG Linz – 2R149/21a vom 10.11.2021
  • Kategorie(n)
    Sonstige Probleme
  • Betrag
    1649 €

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 548,86 (darin EUR 91,48 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft ***** erließ einen Bescheid über einen behördlich angeordneten Zwangsabschuss von Habichten im genossenschaftlichen Jagdgebiet L*****. Der Bescheid enthielt auch personenbezogene Daten des Klägers.

Der Beklagte veröffentlichte diesen Bescheid auf seiner Homepage, auf der er sonst auch Informationen mit privatem Bezug – er stellt dort etwa seine Familie vor – preis gibt.

Mit Schreiben vom 29. März 2018 wurde der Beklagte aufgefordert, den veröffentlichten Bescheid in geeigneter Weise zu anonymisieren und die personenbezogenen Daten des Klägers zu entfernen. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach.

Daraufhin erhob der Kläger eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2018 stellte die Datenschutzbehörde fest, dass er durch die Veröffentlichung personenbezogener Daten in seinem Recht auf Datenschutz verletzt wurde. Zugleich trug die Behörde dem Beklagten bei sonstiger Exekution die Entfernung der veröffentlichten personenbezogenen Daten auf. Gegen diesen Bescheid erhob der Beklagte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 16. April 2020 wies das Gericht die Beschwerde ab und bestätigte den Bescheid der Datenschutzbehörde.

Mit seiner Klage vom 22. März 2021 begehrt der Kläger den Ersatz der ihm für das Verfahren vor der Datenschutzbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht aufgelaufenen Vertretungskosten auf Grundlage des § 29 Abs 1 DSG und des Art 82 DSGVO aus dem Titel des Schadenersatzes. Er brachte dazu vor, dass er durch die rechtswidrige Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten durch den Beklagten in seinem Recht auf Datenschutz verletzt worden sei und ihm zur Durchsetzung seiner schutzwürdigen Interessen Vertretungskosten von EUR 1.649,34 aufgelaufen seien. Der Beklagte habe jedenfalls fahrlässig und daher schuldhaft und rechtswidrig gehandelt. Vor Einleitung des Überprüfungsverfahrens sei dieser ausdrücklich, aber erfolglos, zur Anonymisierung des veröffentlichten Bescheids aufgefordert worden. Der Beklagte betreibe eine private Homepage, die ihn nicht zum Medieninhaber oder Medienbetreiber und auch nicht zum Herausgeber mache, sodass er nicht unter das Medienprivileg des § 9 DSG falle.

Der Beklagte bestritt und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Klage. Er wendete zusammengefasst ein, dass seine Kostenersatzpflicht weder aus der Datenschutzgrundverordnung (kurz: DSGVO) noch aus dem österreichischen Verwaltungsrecht abzuleiten sei. Allfällige Vertretungskosten im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde nach Art 77 ff DSGVO fielen nicht unter die Ersatzpflicht des Art 82 DSGVO. Auch § 74 AVG ordne die Selbstkostentragung der jeweiligen Parteien an. Ein Ersatz von Kosten eines Verwaltungsverfahrens könne im Zivilrechtsweg nur dann begehrt werden, wenn der Verfahrensgegner im Verwaltungsverfahren rechtswidrige oder schuldhafte Falschangaben gegenüber der Behörde gemacht habe, die für die Vertretungskosten der anderen Partei ursächlich gewesen seien. Das sei hier nicht der Fall. Der Beklagte habe im Verwaltungsverfahren lediglich eine vertretbare Rechtsauffassung geführt, auf Grund derer die Veröffentlichung des nicht anonymisierten Bescheids rechtens gewesen sei. Dies allein löse keinen Schadenersatzanspruch des Klägers hinsichtlich der Vertretungskosten im Verwaltungsverfahren aus. Zudem sei der Beklagte ehrenamtliches Naturschutzorgan und berichte in seinem Internetauftritt über verschiedene Naturschutz-, Jagd- und Umweltthemen, welche von öffentlichem Interesse seien. Das Medienprivileg des § 9 DSG finde Anwendung. Persönlichkeitsrechte des Klägers seien durch den Beklagten nicht verletzt worden.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Im Einzelnen traf es die auf den Seiten 5 bis 15 des Urteils (= ON 9, AS 5 bis 15) ersichtlichen Sachverhaltsfeststellungen, auf welche, soweit sie nicht einleitend wiedergegeben wurden, verwiesen wird (§ 500a ZPO).

Daraus ist insbesondere wesentlich:

Der Beklagte hat den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***** auf der Grundlage der Umweltinformationsgesetze (UIG, Oö. USchG) von der Bezirkshauptmannschaft ***** mit vollem Personenbezug erhalten und auf seiner Webseite veröffentlicht. Eine Einwilligung des Klägers dazu lag nicht vor. Die Veröffentlichung durch den Beklagten erfolgte im Zuge seines naturschutzrechtlichen Engagements beim N*****. Er veröffentlichte den Bescheid ohne Veränderungen.

Im datenschutzrechtlichen Verfahren stützte sich der Beklagte nicht darauf, dass er als Herausgeber ein Internet-Portal betreibe, auf welchem er über verschiedene tagesaktuelle Themen im Zusammenhang mit seiner persönlichen Tätigkeit informiere oder berichte; dies insbesondere zum Themenkreis Natur, Umwelt und Jagd, und dass er daher vom Medienprivileg des § 9 DSG erfasst sei. Er stellte in diesem Verfahren auch keine unrichtigen Behauptungen über den Kläger auf.

Rechtlich urteilte das Erstgericht, dass nach § 29 Abs 1 DSG und Art 82 DSGVO eine in ihren Rechten verletzte Person Anspruch auf Schadenersatz habe. Die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten des Klägers durch Veröffentlichung des Bescheids der BH ***** habe den Kläger in seinem Recht auf Datenschutz verletzt. Diesen Umstand habe der Kläger im Verfahren vor der Datenschutzbehörde und im Weiteren vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgreich geltend gemacht, ohne dass sich der Beklagte dort auf ein Medienprivileg, zumal erfolgreich, berufen hätte. Auch nach den Sachverhaltsfeststellungen stehe dem Kläger das Medienprivileg nicht zu. Die Vertretungskosten des Klägers seien damit durch das im Verwaltungsverfahren als rechtswidrig festgestellte Verhalten des Beklagten veranlasst worden. Wegen der Komplexität der datenschutzrechtlichen Vorschriften erscheine die Vertretung durch einen Rechtsanwalt als zweckmäßig und angebracht. Die Auslagen seien vom Kläger auch tatsächlich geleistet worden. Damit bestehe eine Ersatzpflicht des Beklagten für den dem Kläger entstandenen Schaden. Da sich der Beklagte im Verwaltungsverfahren nicht auf ein Medienprivileg berufen habe, könne die Frage dahingestellt bleiben, ob eine Berufung darauf tatsächlich zutreffend gewesen wäre.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Abweisung der Klage gerichteten Abänderungsantrag; in eventu wird ein Zurückverweisungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel des Beklagten nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte steht wie schon im erstinstanzlichen Verfahren auch in der Berufung auf dem Standpunkt, dass dem Kläger ein Vertretungskostenersatz, den dieser im Verwaltungsverfahren nach § 77 DSGVO aufzuwenden gehabt habe, weder nach europarechtlicher noch nach nationalrechtlicher österreichischer Rechtsgrundlage zustehe.

Zunächst zu den argumentierten europarechtlichen Grundlagen:

Für die europarechtliche Rechtsgrundlage stützt sich der Beklagte auf Art 77 Abs 1 iVm Art 57 Abs 3 DSGVO sowie auf das Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 10. Dezember 2020 (E-11/19 und E-12/19). Beide Argumentationsebenen greifen aus folgenden Überlegungen nicht:

Nach Art 77 Abs 1 DSGVO hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.

Nach Art 57 Abs 3 DSGVO ist die Erfüllung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde für die betroffene Person und gegebenenfalls für den Datenschutzbeauftragten unentgeltlich.

Wenn sich der Beklagte nun darauf beruft, dass diese Bestimmungen seiner Kostenersatzpflicht entgegenstünden, übersieht er, dass diese Regelungen der betroffenen Person einen einfachen Zugang zur Rechtsdurchsetzung ermöglichen sollen und die betroffene Person bzw den Datenschutzbeauftragten von Kosten für die Erhebung von Beschwerden und die Einleitung einer Rechtskontrolle befreien sollen (Schweiger in Knyrim Datkomm Art 77 Rz 1 und 17 [Stand Feb. 2019]). Zudem ergibt sich aus § 57 Abs 3 DSGVO nur, dass die Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde unentgeltlich sind, was nichts darüber aussagt, ob ein Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter die Vertretungskosten des Betroffenen (welche unabhängig von den Aufgaben der Aufsichtsbehörde sind) zu ersetzen hat. Der Beklagte verkennt, dass er als derjenige, der die „Verarbeitung der Daten“ durch die Veröffentlichung zu verantworten hat, nicht die „betroffene Person“ ist, sondern er der Verantwortliche im Sinne von Art 4 Z 7 DSGVO ist („Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; …), sodass diese Bestimmungen weder nach ihrem Wortlaut noch von ihrer Zielausrichtung ein Hindernis für den strittigen Vertretungskostenersatz sind.

Auch das vom Beklagten weiters ins Treffen geführte Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 10. Dezember 2020 (E-11/19 und E-12/19) steht einem Vertretungskostenersatz des Verantwortlichen grundsätzlich nicht entgegen. Die gutachterliche Antwort auf die an den Gerichtshof im Anlassverfahren gestellte zweite Frage lautet:

„Aus Art 77 Abs 1 und Art 57 Abs 3 der DSGVO geht hervor, dass einer betroffenen Person, die Partei eines Verfahrens nach Art 78 Abs 1 wird, weil ein Verantwortlicher Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde eingelegt hat und ihr dieser Status nach nationalem Recht automatisch zugewiesen wird, keinerlei Kosten im Zusammenhang mit diesem Verfahren auferlegt werden dürfen“.

Diese Fragebeantwortung im Gutachten des EFTA-Gerichtshofs hat damit zum Inhalt, dass (nur) der Betroffene keine Kosten im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde aufzuwenden haben dürfe. Es sagt nichts darüber aus, ob ein Verantwortlicher einen (Vertretungs-)Kostenersatz zu leisten hat oder nicht. Wie im Ausgangsverfahren zu diesem Gutachten ist es auch hier dadurch, dass der Beklagte gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob, dazu gekommen, dass der Verantwortliche einen Rechtsbehelf (eine Beschwerde) gegen eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde (der Datenschutzbehörde) eingelegt hat und dem Kläger dadurch automatisch der Status der betroffenen Person zugewiesen wurde.

In Rz 61 und 62 seiner Urteilsbegründung führt der EFTA-Gerichtshof dazu ergänzend aus, dass unter Umständen, in denen eine betroffene Person kein Verfahren nach Art 78 Abs 1 der DSGVO einleitet, aber ihr trotzdem der Status einer Beklagten in diesem Verfahren zugewiesen wird, sich die potentielle Auferlegung von Kostenersatz so auswirken würde, als würde eine Gebühr für die Aufgaben der Aufsichtsbehörde verlangt. Eine solche Kostenersatzpflicht stehe dem Recht auf eine unentgeltliche Beschwerde nach Art 77 Abs 1 und Art 57 Abs 3 der DSGVO entgegen und widerspreche zudem dem Zweck der DSGVO, einen klar durchsetzbaren Rechtsrahmen zu schaffen und betroffenen Personen in rechtlicher und praktischer Hinsicht mehr Sicherheit zu bieten (ErwGr 7 der DSGVO; der Verantwortliche nach Art 4 Z 7 DSGVO ist dadurch nicht geschützt). Die Aussicht auf die Auferlegung einer Kostenersatzpflicht wirke abschreckend in Bezug auf die Einreichung einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde. Entsprechend gelangt der Gerichtshof zum Schluss, dass eine solche Regelung des Kostenersatzes dem durch die oben genannten Bestimmungen der DSGVO gewährten Geltungsbereich des Schutzes zuwiderläuft und die Ausübung der durch das EWR-Recht verliehenen Rechte entgegen diesen Bestimmungen der DSGVO übermäßig erschweren würde.

Diese Argumente lassen sich dahin zusammenfassen, dass die europarechtlichen Normen und Grundlagen einer Ersatzpflicht des Beklagten für Vertretungskosten aus dem Verfahren nach Art 77 DSGVO – entgegen seiner Ansicht – nicht entgegenstehen. Dass, wie Zavadil (in Knyrim, DatKomm Art 57 Rz 26) anführt, ein Kostenersatz für allfällige Verfahrenskosten (insbesondere Rechtsanwaltskosten), die für einen Betroffenen in einem Beschwerdeverfahren nach Art 77 Abs 1 DSGVO entstehen, weder in der DSGVO noch im DSG vorgesehen ist, sagt nichts darüber aus, ob nicht der Beklagte als Verantwortlicher nach Art 4 Z 7 DSGVO diese Kosten aufgrund allgemeiner schadenersatzrechtlicher Grundlagen (§ 1293ff ABGB) oder spezieller Schadenersatzregelungen (Art 82 DSGVO) zu ersetzen hat.

Damit zur Prüfung des Anspruchs nach den nationalen Rechtsgrundlagen:

Nach Art 82 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter nach Art 82 DSGVO. Im Einzelnen gelten für diesen Schadenersatzanspruch die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (§ 29 DSG).

Dazu vertritt der Beklagte den Standpunkt, dass ein Kostenersatz seinerseits deshalb nicht in Frage kommt, weil nach § 74 Abs 1 AVG jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten habe und nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Zivilrechtsweg Kosten eines Verwaltungsverfahrens nur ausnahmsweise dann begehrt werden könnten, wenn die verfahrensgegnerische Partei im Verwaltungsverfahren rechtswidrig und schuldhaft Falschangaben gegenüber der Behörde gemacht habe, die für die Vertretungskosten der anderen Partei ursächlich seien, was hier nicht der Fall sei (RIS-Justiz RS00227866 Ob 94/20x).

Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass für die selbstständige Geltendmachung von Verwaltungs-(Straf-)Verfahrenskosten der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen ist und hiefür nur der Verwaltungsweg offen steht (RS0022786). Dabei ist zu beachten, dass dieser Rechtssatz zur Grundlage hat, dass im Verwaltungsverfahren (überhaupt) ein Kostenersatz vorgesehen ist, der deshalb dort anzustreben ist, was hier nicht der Fall ist (RIS-Justiz RS0022786 [T3]; Zavadil in Knyrim, Datkomm Art 57 Rz 26 [Stand März 2021]). Die Berufung führt ohnehin zutreffend an, dass von dieser Rechtsprechung bereits mehrmals Ausnahmen gemacht worden seien, wenn die aufgelaufenen Kosten des Verwaltungsverfahrens einem Rettungsaufwand gleichkamen (BS 5). So führte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 37/16v aus, dass die Frage, ob eine Partei ihren im Verwaltungsrechtsweg entstandenen Kostenaufwand erfolgreich geltend machen könne, davon abhängig sei, ob die andere Partei rechtswidrig und schuldhaft falsche Angaben gegenüber der Verwaltungsbehörde gemacht habe, die dafür kausal gewesen seien, dass diese ein Verfahren veranlassten, wodurch der erstgenannten Partei die als Schaden geltend gemachten Vertretungskosten entstanden seien. Bei diesen Kosten handle es sich um einen Rettungsaufwand, also um einen Aufwand, der gemacht wurde, um eine Gefahr abzuwenden (RIS-Justiz RS0023516).

Hier hat der Beklagte zwar keine unrichtigen Angaben gegenüber der Verwaltungsbehörde gemacht. Sein Verhalten, einen Bescheid ohne Anonymisierung mit den persönlichen Daten des Klägers veröffentlicht zu haben, wodurch sich die Gefahr einer oder die direkte Verletzung der Schutzrechte des Klägers ergibt, ist aber der Situation einer rechtswidrigen und schuldhaften falschen Angabe gegenüber einer Verwaltungsbehörde gleich zu halten. Davon ausgehend hielt der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 42/04m fest, dass der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Teilnahme an einem Domainnamen-Streitbeilegungsverfahren kein prozessrechtlicher Anspruch sei. Der Beklagte habe diese Aufwendungen durch eine rechtswidrige und schuldhafte Domain-Registrierung der Marke des Klägers verursacht und so habe er sie als Rettungsaufwand insoweit zu ersetzen, als sie sinnvoll und zweckmäßig gewesen seien (Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner AGBG37 E 86b zu § 1293 ABGB). Der Oberste Gerichtshof führt weiters aus, dass das Argument des Beklagten, er habe weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandelt und es stehe ihm grundsätzlich frei, die gegen ihn in einer Klage vorgebrachten Vorwürfe zu bestreiten und Gegenargumente zu bringen, nicht anzuerkennen sei, weil der Beklagte damit die Grundlage des gegen ihn erhobenen Schadenersatzanspruchs verkenne. Der Kläger nehme den Beklagten nicht deshalb auf Schadenersatz in Anspruch, weil er das Übertragungsbegehren bestritten habe, sondern weil ihm sittenwidriges Domain-Grabbing vorzuwerfen sei und er dennoch die Übertragung der Domain verweigert habe (4 Ob 42/04m).

Umgelegt auf diesen Fall bedeutet das, dass sich der Beklagte nicht darauf zurückziehen darf, im Verfahren weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandelt zu haben und lediglich auf die Klärung seines Rechtsstandpunkts abgestellt zu haben, weil der tragende Grund des Schadenersatzanspruchs (für den Ersatz des Rettungsaufwands) im Verstoß gegen das Datenschutzrecht durch Veröffentlichung der personenbezogenen Daten des Klägers liegt, dessen Beseitigung er verweigerte. Die wegen der Schwierigkeit des Datenschutzrechts notwendigen, zweckmäßigen und angemessenen Vertretungskosten sind Rettungsaufwand zur Abwehr einer Gefahr (RIS-Justiz RS0023516 [T2]; 8 Ob 6/09dRS0106806).

Damit zeigt sich, dass nach nationaler Rechtslage (zit. Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs) Kosten aus einem Vorverfahren, auch wenn dieses ein Verwaltungsverfahren ist, im Sinne eines Rettungsaufwands unten den allgemeinen Schadensbegriff des § 1293 ABGB iVm Art 82 DSGVO, § 29 DSG, fallen und zu ersetzen sind (Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner AGBG37 E 86 ff; Schweiger in Knyrim DatKomm Art 82 Rz 13f [zum Schadensbegriff der DSGVO]; 4 Ob 42/04m).

Soweit die Berufung letztlich ausführt, dass sich der Beklagte nach den Feststellungen schlicht im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auf den vertretbaren Rechtsstandpunkt gestellt habe, er sei als Medienhaber berechtigt gewesen, in seiner Berichterstattung die personenbezogenen Daten des Klägers zu veröffentlichen, sind diese Ausführungen unzutreffend, weil auf US 14 in Punkt 7. unbekämpft festgestellt ist, dass sich der Kläger im datenschutzrechtlichen Verfahren nicht darauf gestützt hat, dass er als Herausgeber ein Internet-Portal betreibe, auf welchem er über verschiedene tagesaktuelle Themen in Zusammenhang mit seiner persönlichen Tätigkeit informiere oder berichte; dies insbesondere im Themenkreis Natur, Umwelt und Jagd, und dass er daher vom Medienprivileg des § 9 DSG erfasst sei.

Darüber hinaus ist der Beklagte darauf zu verweisen, dass die Zivilgerichte an rechtskräftige Bescheide einer Verwaltungsbehörde gebunden sind, mit welchen eine für den Zivilrechtsstreit maßgebliche Vorfrage entschieden wurde und zwar selbst dann, wenn diese Bescheide fehlerhaft sein sollten. Eine inhaltliche Kontrolle durch das Zivilgericht kommt diesfalls nicht in Betracht (Matthias Schmiedl, Der doppelgleisige Rechtsschutz in Datenschutzsachen, VbR 2020/104 S. 164; Schwamberger, Parallelität und Bindungswirkung von Zivil- und Verwaltungsverfahren nach der DSGVO in Jahnel (Hrsg), Jahrbuch Datenschutzrecht (2019) 283 mwN zur Rechtsprechung des OGH; RIS-Justiz RS0036981RS0036864).

Das Erstgericht hat die Kostenersatzpflicht des Beklagten im Ergebnis zutreffend bejaht.

Der Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahren war nicht zu folgen, weil die Beantwortung der vom Berufungswerber gewünschten Fragestellungen wegen der obigen Rechtsausführungen für den Sachverhalt nicht entscheidungsrelevant sind und der Wortlaut der Bestimmung des Art 57 Abs 3 DSGVO über die Kostenentlastung nur des Betrofffenen eindeutig ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.

Die Unzulässigkeit der Revision gründet sich auf § 502 Abs 2 ZPO.